THoW - Zulassung als Wohnwagen - Die Voraussetzungen (Stand 2019)

  • THoW - Zulassung als Wohnwagen - Die Voraussetzungen



    Vorwort:
    Da ich kein Anwalt bin, ist dies hier keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Zusammenfassung der geltenden Richtlinien und Gesetze in Deutschland und der EU.


    Dass eine Vereinfachung der Vorschriften nicht immer zweckdienlich ist, zeigt die Einzelzulassung eines Tiny House als Wohnwagen. Wenige Zeilen lang ist die EU-Verordnung nach §13 EG-FGV zum Thema Einzelgenehmigung für Fahrzeuge, sechs Seiten hingegen umfasste das - inzwischen zurückgezogene - Merkblatt 740 des VdTÜV zu den Anforderungen an ein Wohnmobil/einen Wohnwagen.



    Die gültigen EG-Richtlinien zur Zulassung eines Fahrzeugs als Wohnwagen machen es denn Selberbauern von THoW nicht leicht. Wie die Erfahrung zeigt, werden viele Richtlinien von den Zulassungsstellen mittlerweile sehr unterschiedlich ausgelegt.



    Gesetzliche Vorgaben zur Zulassung als Wohnwagen:


    Warum überhaupt eine Zulassung als Wohnwagen? Nun, wenn das Tiny House fest mit dem Trailer verbunden wird, so erlischt die Betriebserlaubnis des Trailers, da sich durch den feste verbundenen Aufbau die Fahrzeugklasse verändert. Aus diesem Grund benötigt das THoW eine neue Zulassung und Betriebserlaubnis durch eine Einzelgenehmigung als Wohnwagen.


    Dazu geht der erste Blick in die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Die StVZO Anlage XXIX Absatz 1 Satz 5.5 verweist für Wohnanhänger zunächst einmal auf die ISO-Norm 3833-1977:

    ISO-Norm 3833-1977
    3.2.1 Anhänger = Ein Fahrzeug, bei dem aufgrund seiner Konstruktion kein wesentlicher Teil des Gesamtgewichts vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein Sattelauflieger mit Dolly gilt als Anhänger.
    3.2.1.3 Wohnanhänger (Caravan) = Ein Anhänger (3.2.1), der für den Straßenverkehr konzipiert ist und mobile Wohnräume bietet.


    Weiterhin geben §32 und §43 der StVZO die äußeren Abmessungen und das zGG in Abhängigkeit der Anhängerkupplung vor:

    § 32 StVZO
    (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Breite über alles folgende Maße nicht überschreiten:
    1. allgemein - 2,55 m
    ...
    Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
    ...
    - vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG,
    - lichttechnische Einrichtungen,
    - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
    - Reifenschadenanzeiger,
    - Reifendruckanzeiger,
    - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
    - die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.


    (2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m


    Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
    ...
    - nachgiebige Antennen
    Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.


    (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
    1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – 12,00 m
    ...
    (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
    ...
    3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern)
    a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern - 18,00 m


    § 43 StVZO
    ...
    (4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,
    ...
    4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.


    In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.


    Zudem gibt die StVZO Anlage XXIX Absatz 1 Satz 3 noch die Fahrzeugklassen vor:

    Anlage XXIX Abschnitt 1 Satz 3
    Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
    Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
    Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
    Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
    Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.




    Was bedeutet das im einzelnen?


    1.) Zur Zulassung als Wohnwagen gilt nach §32 StVZO eine max. Breite von 2,55 m und eine max. Höhe von 4,00 m !


    Überstehen dürfen lediglich in der Breite:


    - flexible Teile eines Spritzschutzsystems
    - lichttechnische Einrichtungen des Fahrzeugs (z.B. Blinker)
    - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
    - Reifenschadenanzeiger und Reifendruckanzeiger,
    - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
    - die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände


    und in der Höhe:


    - nachgiebige Antennen


    Das Regenrinnen, Türklinken, Hausbeleuchtung, Markisen, etc. überstehen dürfen, gehört demnach ins Reich der Fabeln und Märchen.


    2.) Die Gesamtlänge des Wohnwagens darf nach §32 StVZO max. 12 m betragen, wobei das Gesamtgespann (Zugfahrzeug + Wohnwagen) nicht länger als 18 m sein darf. Das bedeutet, ist das Zugfahrzeug länger als 6 m, so muss der Wohnwagen entsprechend kürzer sein.


    3.) Die meisten Wohnwagen sind mit einer Kugelkopfkupplung ausgestattet, §43 StVZO besagt nun das Nicht selbsttätige Kupplungen, wozu die Kugelkopfkupplung gehört, ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten dürfen.


    Verwirrend ist hier evtl. die Frage der Achsen, denn im Gesetzestext steht - mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern.
    Dabei ist zu beachten das ein zweiachsiger Anhänger mit weniger als 1 m Achsabstand (Tandem-Achse), gemessen vom Achsmittelpunkt, als einachsiger Anhänger zählt. Und ein dreiachsiger Anhänger mit weniger als 1 m Achsabstand zwischen 1. und 3. Achse, gemessen vom Achsmittelpunkt, als zweiachsiger Anhänger gewertet wird.


    Ist der Wohnwagen schwerer als 3,5 t, so ist er laut §34 und §43 StVZO mit eine selbsttätigen Anhängerkupplung (Maul- oder Sattelkupplung) und einer entsprechenden Bremsanlage (Auflauf-, Druckluftbremse) auszustatten.
    Das zGG errechnet sich dann laut §34 StVZO, nach Anzahl der Achsen, deren technischen Achslast sowie der passenden Bremsanlage.


    4.) Die Fahrzeugklassen werden im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nochmals genauer aufgeschlüsselt.


    So ist z.B. ein Vlemmix-Anhänger in seinem Auslieferzustand ein Fahrzeug der Klasse:


    O2 DC 01

    • O2 - Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen
    • DC - Zentralachsanhänger
    • 01 - Bauform Plattform

    Nach dem Umbau zum Tiny House on Wheels (Wohnwagen) wird daraus die Fahrzeugklasse:


    O2 SE

    • O2 - Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen
    • SE - Wohnanhänger
  • Kommen wir nun zu den Richtlinien des TÜV:


    Nachdem das Merkblatt 740 des VdTÜV zurückgezogen wurde gelten nun lediglich die Vorgaben der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Diese bezieht sich ganz simpel auf die Richtlinie 2007/46/EG und die StVZO.

    §13 EG-FGV
    (1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.



    Für die Einzelgenehmigung als Wohnwagen sind folgende Punkte der Richtlinie 2007/46/EG zu beachten:


    Anhang IV Richtlinie 2007/46/EG

    3.Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten70/221/EWGL 76 vom 6.4.1970, S. 23
    4.Anbringung hinteres Kennzeichen70/222/EWGL 76 vom 6.4.1970, S. 25
    5.Lenkanlagen70/311/EWGL 133 vom 18.6.1970, S. 10
    9.Bremsanlage71/320/EWGL 202 vom 6.9.1971, S. 37
    10.Funkentstörung72/245/EWGL 152 vom 6.7.1972, S. 15
    18.Vorgeschriebene Schilder76/114/EWGL 24 vom 30.1.1976, S. 1
    20.Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen76/756/EWGL 262 vom 27.9.1976, S. 1
    21.Rückstrahler76/757/EWGL 262 vom 27.9.1976, S. 32
    22.Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten76/758/EWGL 262 vom 27.9.1976, S. 54
    23.Fahrtrichtungsanzeiger76/759/EWGL 262 vom 27.9.1976, S. 71
    24.Hintere Kennzeichenbeleuchtung76/760/EWGL 262 vom 27.9.1976, S. 85
    28.Nebelschlussleuchten77/538/EWGL 220 vom 29.8.1977, S. 60
    29.Rückfahrscheinwerfer77/539/EECL 220 vom 29.8.1977, S. 72
    36.Heizung2001/56/EWGL 292 vom 9.11.2001, S. 21
    45.Sicherheitsglas92/22/EWGL 129 vom 14.5.1992, S. 11
    46.Luftreifen92/23/EWGL 129 vom 14.5.1992, S. 95
    48.Massen und Abmessungen97/27/EWGL 233 vom 28.8.1997, S. 1
    50.Verbindungseinrichtungen94/20/EGL 195 vom 29.7.1994, S. 1


    Und bei Wohnwagen über 3,5 t zusätzlich noch


    42.Seitliche Schutzvorrichtungen89/297/EWGL 124 vom 5.5.1989, S. 1
    43.Spritzschutzsystem91/226/EWGL 103 vom 23.4.1991, S. 5



    Nur die ersten Zeilen der Verordnung §13 EG-FGV zum Thema Einzelgenehmigung für Fahrzeuge bezieht sich auf Wohnwagen. Sechs Seiten umfasste das inzwischen zurückgezogene Merkblatt 740 des VdTÜV zu den Anforderungen an ein Wohnmobil/einen Wohnwagen.


    Obwohl rechtlich nicht bindend, durften die Prüfer bisher noch auf die alten Regelungen zurückgreifen. Musste der Wohnbereich nach den Vorgaben des Merkblattes „den Eindruck eines für Wohnzwecke geeigneten Raumes hervorrufen“, steht davon heute nichts mehr in den Vorgaben.


    Nun verweist die EG-Verordnung wiederum auf den Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, welche im Prinzip nur die StVZO wiederspiegelt. Das hat jetzt zur Folge, dass die einzelnen TÜV-Direktionen und die Dekra jeweils ihre eigenen Auslegungen der EU-Richtlinien in ihren Niederlassungen durchsetzen.


    Hier einmal ein paar Beispiele der derzeitigen Verwirrungen:


    1.) Als „Herd“ wurden in der Vergangenheit mitunter Gaskartuschen-Kocher akzeptiert, sofern sie für Innenräume zugelassen waren. Das hat sich mittlerweile geändert:

    • DEKRA und TÜV Rheinland bestehen nun auf einen festen Einbau des Kochfeldes.
    • Der TÜV Nord hält hingegen die Verwendung von transportablen, einflammigen Gaskartuschen-Kochern als Kochgelegenheit für möglich, wenn der Kocher für den Betrieb einen festen Stand aufweist und eine sichere Unterbringung gewährleistet ist.
    • Für den TÜV Süd kommen Spirituskocher in Frage, die sowohl für den Innenraum geprüft sind als auch verschraubt werden können. Davon wiederum hält der TÜV Rheinland gar nichts.

    Als Alternative für diejenigen, die keine komplette Gasanlage einbauen wollen, kommen fest einbaute Elektroplatten in Betracht. Diese müssen jedoch nach VDE-Vorschriften fest verdrahtet sein sowie mit Sicherungsschutz und einer entsprechenden Außensteckdose versehen sein.


    2.) Von einem Anspruch auf Autarkie steht in der EG-Richtlinie nichts.

    • Somit spielt sie für den TÜV Nord auch keine Rolle.
    • Anders beim TÜV Rheinland: Der geht davon aus, dass jemand, der kochen will, auch mit Frisch- und Abwasser hantiert. Ob dieses in gesicherten Kanistern oder fest eingebauten Tanks mitgeführt wird, spielt wiederum keine Rolle.

    3.) Eine Toilette wird nicht zwingend verlangt. Wohl aber weist man darauf hin, dass der §35c der StVZO, wonach geschlossene Fahrzeuge über eine Heizung verfügen müssen, auch für den Bereich Wohnen gilt.



    Der Ermessensspielraum für die Prüfer wurde dadurch nicht kleiner sondern sehr viel größer. Jeder Prüfer und jede Prüfstelle kann bei ein und demselben Fahrzeug zu vollkommen unterschiedlichen Einschätzungen kommen.


    Auch die alten Streitpunkte über Stabilität, Befestigung und Außenfassade sind weiterhin geblieben. Manche lehnen eine Holzfassade grundlegend ab, andere fordern einen flammfesten Anstrich oder Imprägnierung der Fassade. Auch die Art des Fassadenholzes kann ausschlaggebend sein, einige verlangen splitterfestes Lärchenholz, es gibt aber auch Prüfer die einfache Kiefernfassaden zulassen (siehe TH Rheinau).



    Wenn alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, ist es nun umso mehr wichtiger dass man sich schon im Voraus mit den TÜV-Prüfern auseinander setzt, damit eine Zulassung als Wohnwagen zu keinem großen Problem wird.

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