Anhänger 6km/h, 25km/h, 40km/h, passende Zugfahrzeuge und Fragen dazu

  • soweit ich es sehe wird da ganz schön viel möglich, z.b. 3 meter breite hänger, vereinfachte zulassung, betriebserlaubnis, usw.,
    aber ich finde die paßenden gesetzestexte, verordnungen oder was auch immer nicht.
    auf der anderen seite ist es auch viel, mit dem ich nur wenig zu tun hatte.


    es scheint z.b. auch möglich, eine ungefederte achse, von der ich abrate, unter 2 doppel-t-breitflanschträger zu schrauben, oder oben drauf,
    und mit 6 km/h oder 25 km/h mit bis zu 8 tonnen unterwegs zu sein?


    mit noch viel mehr fragen,
    grüßt werner

  • Nabend Leute!


    Bei den 25km/h bin ich bisher noch hängengeblieben.
    War vor kurzem bei einem TH Anbieter, der sagte, ich
    könne über 3,5t mit 25km/h ziehen.


    Nun habe ich bisher nur bei Wikipedia die passende Textzeile gefunden:


    https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%A4nger


    da steht:


    "bis 3500 kg:


    Auflaufbremse zulässig. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bis 8000 kg zGG zulässig; bis 40 km/h bei einer Auflaufbremse an jedem Rad. Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. Hinter Zugmaschinen sind zwei Anhänger mit je bis 8000 kg zGG mit Auflaufbremse zulässig, wenn die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h beträgt.[26]"

    Ich weiß, ist hier schon viel zu geschrieben worden. Habe gerade nicht die Zeit den entsprechenden Paragraphen zu studieren.
    Werde das die Tage nachholen.



    Schönen Abend noch,



    Marc

    Einmal editiert, zuletzt von Baumi ()

  • Hallo!


    Hier aus der StVZO, §41, Absatz 10:


    Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.
    (10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
    1.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,2.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
    3.3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.

    Einmal editiert, zuletzt von Baumi ()

  • Moin Leute,


    die Fahrschulnummer kommt bald, ich arbeite daran.


    Das hier habe ich gerade bei wikipedia gefunden:



    "Fahrerlaubnisklasse L


    Mit der Fahrerlaubnisklasse L dürfen

    • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger max. 25 km/h)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

    gefahren werden. Die Klasse L kann mit 16 Jahren erworben werden. Des Weiteren ist Klasse L in den Fahrerlaubnisklassen B und T mit eingeschlossen. Der Besitz der Fahrerlaubnisklasse L berechtigt nur zum Führen von entsprechenden Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Soll eines der oben genannten Fahrzeuge aus anderen Gründen gefahren werden (z. B. zu Ausstellungen), muss eine der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges entsprechende Fahrerlaubnis (B, C1 oder C, bei Anhängerbetrieb gegebenenfalls BE, C1E oder CE) vorhanden sein. Die Zweckbindung der Klasse L gilt nur für Fahrerlaubnisse, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben."


    Gruß,


    Marc

  • Hallo Leute,


    das sagt die Fahrschule.


    Nun muss ich noch schauen, wie der Vlemmix Anhänger mit drei Achsen
    zugelassen wird. Bin mit dem TH Bauer und dem TÜV in Kontakt. Zur Not wird er abgelastet auf 3,5to.
    Dann ziehen wir den Rohbau (unter 3,5to) an seinen bestimmten Platz. Dort soll es erst mal eine ganze
    Weile bleiben.


    Schönes WoEnde noch,


    Marc

  • So, ich versuche das ganze hier nun mal aufzulösen, das wieder viel Aussagen getroffen wurden die teilweise mehr verwirren als zu Lösung des Problems beitragen.


    Das ganze ist nicht so einfach, da vieles ineinander wirkt und oftmals Punkte herangezogen werden die den Land- und Forstwirtschaflichen Verkehr betreffen, aber mit einen TH-Anhänger nichts zu tun haben.


    Ich werde mich also ausschließlich auf Anhängern für TH beziehen!


    1.) Die 6 km/h Regelung wurde europaweit bereits 2003 ersatzlos gestrichen. Sie hätte sowieso nicht auf einen TH-Anhänger zugetroffen.


    StVZO §18 ehemaliger Text:
    ...
    6. folgende Arten von Anhängern:
    a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
    b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
    c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
    d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
    e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
    f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
    g) eisenbereifte Möbelwagen;
    h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
    i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
    k) (weggefallen)
    l) Arbeitsmaschinen;
    m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
    n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;
    o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
    p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.



    2.) Ein Anhänger für ein TH muss eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besitzen und zwar mit einem schwarzen Kennzeichen (dauerhafte Zulassung) oder einem Kurzzeit-Kennzeichen (Kurzzeitzulassung zur Überführung).


    FZV § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
    (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.


    Wer sein TH mit einem grünen Kennzeichen bewegt, macht sich strafbar, da ein TH keinem Land- oder Forstwirtschaftlichen Zweck dient. Auch die Verwendung eines roten Kennzeichen ist seit 1998 ausschließlich Fahrzeughändlern erlaubt, das "Ausleihen" einer roten Nummer ist streng verboten.


    Alles zum bewegen eines TH ohne Zulassungen findet ihr hier - TH mit Übergewicht - bewegen durch Schausteller/Wagenzieher - Rechtl. Grundlagen



    3.) Kommen wir nun zur schon zitierten "Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bei Hängern". Die Bauart des Anhängers bestimmt seine Höchstgeschwindigkeit, dazu gehört zum einen die Art der Kupplung und zum zweiten die Art der Bremse.


    StVZO $43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
    (4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,
    1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, wenn der Führer den Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,
    2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
    3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
    4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.


    Kugelkopfkupplungen sind nicht selbstständig wirkend und somit bei TH-Anhängern nur für PKW und bis zu einem zGG von 3,5t erlaubt.
    Selbsttätig wirkende Anhängerkupplungen sind Maulkupplungen und Sattelkupplungen.

    • Kugelkopfkupplungen gibt es ungebremst und gebremst (Auflaufbremse)
    • Maulkupplungen gibt es ungebremst, mit Auflaufbremse und mit Druckluftbremse
    • Sattelkupplungen dürfen nur mit Druckluftbremse betrieben werden
    StVZO §42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
    (1) Die gezogene Anhängelast darf bei
    1.
    Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
    2.
    Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
    3.
    Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts
    des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.
    ...
    (2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat...
    Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.


    Hinter einem "normalen" PKW darf also ein Anhänger ungebremst mit max. 750 kg und gebremst mit max. 3,5 t gezogen werden. Hinter Lastkraftwagen und speziellen Geländewagen nur gebremste Anhänger so lange sie das zGG nicht übersteigen.


    StVZO §41 Bremsen und Unterlegkeile
    (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 – erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s2, wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.




    (10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
    1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
    3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.





    Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn




    1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
    2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,
    3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.





    (11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.




    (17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.


    Dies betrifft nun die Anhänger mit einer Auflaufbremse (Kugelkopf- und Maulkupplung). Entscheidend ist hier die Betriebserlaubnis der Auflaufbremse.

    • Kugelkopfkupplungen haben eine Zulassung bis max. 80 km/h und ein zGG von 3,5 t.
    • Maulkupplungen mit Auflaufbremse haben meist Zulassungen für 25 km/h und ein zGG von 6-8 t. Es gibt sie auch als 40 km/h Variante, dann müssen alle Achsen gebremst sein und das zGG liegt meist nur bei 6 t.
    • Anhängerkupplungen mit einer Druckluftbremsanlage besitzen in der Regel eine Betriebserlaubnis für 60 bzw. 80 km/h.

    Hier ist also bei der Zulassung ein genauer Blick in die Betriebserlaubnis der Anhängerkupplung notwendig.


    Zu beachten ist zudem die mittlere Vollverzögerung der Bremse (StVZO $41 Abs.9), diese bestimmt ob das Zugfahrzeug gedrosselt sein muss (Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift)) oder auch schneller fahren kann.



    4.) Zu guter Letzt ist noch die Kennzeichnung zu beachten:

    StVZO §58 Geschwindigkeitsschilder ...
    (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
    1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
    2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
    3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
    ...

    (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden.
  • Nun muss ich noch schauen, wie der Vlemmix Anhänger mit drei Achsen
    zugelassen wird.

    Hallo Marc,


    siehe den vorherigen Post, es ist eigentlich ganz einfach.


    • Der Vlemmix 3 Achser mit Kugelkopfkupplung kann nur eine Zulassung bis 3,5 t bekommen, wegen der Kupplung. (StVZO §43, nicht selbsttätig wirkende Kupplung)
    • Die angebotene Maulkupplung von Vlemmix ist ungebremst (also eher eine Bolzenkupplung) und erhält somit überhaupt keine Zulassung (StVZO §41, keine ungebremsten 3 Achser). Da bleibt nur das Bewegen ohne Zulassung über Wagenzieher/Schausteller.
    • Die dritte Variante wäre, die Vlemmix Maulkupplung gegen eine Maulkupplung mit Auflaufbremse 25 km/h zu tauschen, dann bekäme der 3 Achser eine 25 km/h Zulassung. (evtl. müssen auch die Bremsen bzw. Achsen getauscht werden)

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