Baurechtsfragen allgemein und speziell Bayern

  • Hallo ViNS,
    Hallo Haumdaucha,
    ... genau, in Bayern sind Gebäude bis 75m3 verfahrensfrei.
    Das gilt demnach für Gebäude mit Hauptnutzungen z.B. Wohngebäude oder für Gebäude mit Nebennutzung z.B. Geräteschuppen gleichermaßen.
    Wenn TH nicht als Campinganhänger (Fahrzeug) konzipiert sind, können sie nur ein Gebäude sein. Es soll allerdings nicht nur für Erholungszwecke, zeitweilig genutzt werden sondern zum Wohnen. TH sind demnach eindeutig Wohngebäude.
    Das ist auch das Hauptkriterium bei der baurechtlichen Bewertung.
    Das sind die Grundsätze, die ich meine. Das gilt in ganz Deutschland und ist Inhalt in allen Länderbauordnungen. Auch wenn es nicht wortwörtlich gleich formuliert wird, der Grundsatz bleibt. Da braucht man auch nicht weiter recherchieren.
    Und genau so ist das mit der Erschließung des Grundstücks, mit Innen- und Außenbereich, mit den Ortssatzungen ...
    Man könnte auch weiter ins Detail gehen. Baurechtlich notwendige Treppen, Brandschutzanforderungen an Bauteile ... da gibt es keine Lücken, die man eventuell nutzen kann um sein TH zu legalisieren. Auch jede Menge DIN-Normen und Verodnungen müssen eingehalten werden.
    Ich kann immer wieder nur raten: ein konkreten Fall mal durch ziehen. Es kann doch nicht so schwer sein, mal einen ordentlichen Bauantrag für ein TH zu stellen.

  • Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich.

    ... dazu steht auch nichts.


    Bauabnahme gibt es hier m.E. nicht.

    Nun, ViNS hat es schon rausgesucht und da steht ja auch ziemlich eindeutig:

    • Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung ... erfolgt nicht
    • selbst für die Einhaltung ... verantwortlich

    Also, VOR der Errichtung erfolgt keine Prüfung und man ist Eigenverantwortlich für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften!


    Eine vorgeschriebene Bauabnahme gibt es bei Verfahrensfreiheit nicht, allerdings:


    Darin steht aber leider gar nichts zu Deiner obigen Aussage, insbesondere welche baurechtlichen Vorgaben für ein Nebengebäude genau eingehalten werden müssen und ob sie dokumentiert werden müssen.

    Nun besagt z.B. die BayBo unter § 54 (2):
    Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie sind berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen.


    Die Bauaufsicht kann also jederzeit NACH der Errichtung, bei jedem Bauvorhaben, die Vorlage der Bescheinigungen verlangen (Statik, Wärmeschutz, Brandschutz, Lärmschutz, usw.), da diese ja, wenn man tatsächlich Eigenverantwortlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geachtet hat, auch vorliegen müssten.


    Zum Thema "Nebengebäude", diese sind nicht exakt definiert, allerdings nach meinen Recherchen in den LBO's ist Bayern das einzige Bundesland, das die Nutzung als Wohnraum nicht explizit ausschließt.
    Allerdings, wird solch ein Nebengebäude dann mit Heizung und/oder Toilette und/oder Aufenthaltsraum (Wohn- /Schlafraum) ausgestattet, so sind dann auch die gesetzlichen Vorgaben für ein Wohngebäude einzuhalten.

  • Die Sorge ist ja erst einmal für viele, ob sie überhaupt legal im TH wohnen dürfen.


    Das Einhalten bestimmter Vorschriften ist da m.E. das kleinere Übel. Die Statik ist ja eher überdimensioniert. Wärme diskutieren wir ja eben parallel, da sind wir uns noch nicht einig, was man braucht - aber es ist machbar. Brandschutz und Lärmschutz (da kann ich mir noch gar nichts drunter vorstellen) wird schon machbar sein.


    Seht Ihr das jetzt auch so, dass man in BY im Innenraum in einem verfahrensfreien TH wohnen kann - unter der Voraussetzung, das richtig zu bauen, aber eben ohne Antrag. Das es eben nicht so ist, dass man zwingend einen Bauantrag braucht, wenn man wohnen will?


    Dann schau ich mal, ob ich mein TH noch auf verfahrensfrei runter plane. :)


    sigi: Vielen Dank für das Angebot! Aus privaten Gründen werde ich die nächsten Jahre nur im TH schlafen (ich komme nie vor 21:00 und meist erst um 22-23:00 "heim"). Da ist mir ein TH im Innenbereich eines Hofs lieber. In ein paar Jahren hätte ich gerne "echtes" Grundstück, wenn ich mich auch um einen Garten kümmern kann. Ich würde also erst in ein paar Jahren ein eigenes Baugrundstück suchen und dann einen Bauantrag stellen. Allerdings möchte ich mein TH jetzt schon "richtig" planen und bauen. Wenn hier Interesse bestehet, wäre es für mich natürlich super, wenn wir mein TH gemeinsam durchplanen. Allerdings ist mein Plan eher speziell: Konzept auf zwei Wechselbrücken

  • @ViNS und weitere:


    ich sage das jetzt mal so platt wie es auch war: Statik, Wärme- Schallschutz, Brandschutz, Anschlusspflicht, Dokumentation etc. Kein Schw... am Amt hat darauf hingewiesen, danach gefragt oder sich dafür interessiert - am U-Wert schon gar nicht. Brandschutz habe ich mit dem Kaminkehrer abgestimmt und entsprechend umgesetzt.


    Übrigens wird das Thema Trenntoilette in einer sog. FAQ (Frequently Asked Questions) Liste zu Kleinkläranlagen des Bayerischen Landesamt für Umwelt unter Pkt. 3.2.9 aufgegriffen, aber leider nur insofern geklärt als der flüssige Bestandteil der Kanalisation zugeführt werden soll und die übliche Entsorgung der festen Bestandteile über den Hausmüll abgestimmt werden soll.


    Zu Kleinkläranlagen wird unter Pkt. 3.1.1 gesagt, daß eine Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) erforderlich ist. Das trifft z.B. für die Anlage "KleinKlärchen" zu. Nach meiner Recherche aber wohl nicht für den Grauwasserfilter der Biolan Anlage. Da habe ich keinerlei Angaben zu einer Zulassung - ausser für Finnland - gesehen. Das wundert mich, wird sie doch vom dem Hersteller in Rheinau im Ausbaupaket angeboten.


    MfG

  • Noch zwei Links zum Thema Brutto-Rauminhalt:


    Laut Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Brutto-Rauminhalt


    geht es um die DIN 277:
    https://de.wikipedia.org/wiki/DIN_277


    DIN-Normen, sind m.W. nicht frei verfügbar?! Hier eine alte Fassung:
    http://hofer-immowert.de/extda…grundfl_-rauminh__neu.pdf


    Nicht dazu gerechnet werden:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Brutto-Rauminhalt
    "

    • Eingangsüberdachungen;
    • Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs (S) nach 5.6.2 darstellen
    • ...
    • Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen"
  • Hallo zusammen,


    nochmals aus gegebenem Anlass zur Rechtslage in Bayern:


    Bitte denkt nicht das die Verfahrensfreiheit in Bayern für Gebäude mit <=75 m³ wäre eine Erleichterung, vielmehr ist das Gegenteil der Fall.


    Vorteil:

    • muss kein Bauantrag gestellt werden

    Nachteil:

    • Es liegt die Verpflichtung vor, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Vorhaben wie geplant umsetzen werden darf
    • Der Bauherr hat keine Rechtssicherheit für die dauerhafte Nutzung des Bauvorhabens. Das garantiert nur eine Baugenehmigung. Wenn sich beispielsweise ein neuer Nachbar von dem Bau gestört fühlt, kann von der Baubehörde ein Rückbau verlangt werden.

    Was bedeutet das?
    Das BauGB und die BayBO unterscheiden bei der Anwendung des Baurechts bei Bauvorhaben nicht, ob diese Genehmigungspflichtg, Genehmigungsfrei oder Verfahrensfrei sind. Das Baurecht gilt für JEDES errichtete Gebäude!


    BayBO Art. 1 Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.


    Bei der Verfahrensfreiheit ist es jedoch so, das der Bauherr seine Bauvorhaben nicht beim Bauamt vorstellen muss, das dann die Rechtsgültigkeit des Bauvorhaben VOR dem Bauen überprüft. Vielmehr muss der Bauherr als Laie in Eigenverantwortung dafür sorgen das das Baurecht eingehalten wird.


    Der Bauherr hat eigenverantwortlich den Bebauungsplan und die Ortsgestaltungssatzung einzuhalten, was ja noch das geringste Übel ist.
    Was die meisten nicht beachten:


    BayBO Art. 62 Bautechnische Nachweise
    (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); die Erforderlichkeit des Wärmeschutznachweises nach Vorschriften zur Energieeinsparung bleibt unberührt. Das gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden.
    (2) Der Standsicherheitsnachweis muss bei
    1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
    erstellt sein von

    • Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen,
    • im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung von staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs (Art. 61 Abs. 3), wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen,
    • im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6.


    Die Verfahrenfreiheit befreit zwar vom Nachweis des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz, die EnEV bleibt jedoch unberührt und muss bei Wohngebäuden nachgewiesen werden. Und da ein Tiny House nach §2 BayBO ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 ist, muss auch ein Standsicherheitsnachweis (Statik) erbracht werden.


    Für den Standsicherheitsnachweis benötigt man z.B. einen Tragwerksplaner, der diesen Nachweis erstellen darf und kann.
    Siehe auch Rechtsverordnung des Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr bezgl. verfahrensfreien Bauten.


    Der Wärmeschutznachweis kann von Architekten, aber auch von einem Statiker oder Energieberater geführt werden. Entscheidend ist, dass derjenige, der den Nachweis erstellt, bzw. mit seiner Unterschrift haftet, auch dazu berechtigt ist.



    Wer jetzt denkt, ach das brauch ich alles nicht, da fragt ja eh niemand nach und wenn dann hab ich nichts gewusst... dem ist gesagt
    1.) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
    2.) Die Bauaufsicht kann NACH der Fertigstellung jederzeit prüfen, auch und gerade bei Verfahrensfreiheit


    BayBO Art. 54 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
    (1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
    (2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie sind berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen.



    Zu Guter Letzt noch der Hinweis:


    Zu beachten ist auch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss. Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baubehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis.

  • ah, ok, danke, so war das.
    damit habe ich ein problem wenn ich als ladung baue, oder das wohnanhänger tiny auf privatgrund anmelden möchte.
    boden und decke bekomme ich hin, da mir 160 mm styrodur nicht weh tun.
    aber ich will nun wirklich keine 200 mm wand, diffusionsoffen, mit glaswolle, also glaswolle schon.
    gibt es wärmereflektierende, meist wohl alu-beschichtete wind- oder dampfsperren, die diffusionsoffen sind?

  • gibt es wärmereflektierende, meist wohl alu-beschichtete wind- oder dampfsperren, die diffusionsoffen sind?

    Du meinst sicher die Lu.Po.Therm Folie, wie sie z.B. auch Rolling-Tiny-House verwendet. Die gibt es laut Prospekt auch in einer diffusionsoffenen Variante.


    Zur Dämmung anstatt Glaswolle oder PUR-Schaum, eine Resol Platte, z.B. von Kingspan - Kooltherm K5 WDVS-Dämmplatte, hohe Dämmwirkung, feuerfest und mit Vliesbeschichtung auch diffusionsoffen.


    Da sollte eine Gesamtwandstärke von 12-14 cm ausreichen um die EnEV einzuhalten.

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