Hallo,
ich greif schon mal ein bisschen voraus:
Das Thema EnEV ist wohl sehr konfus und umstritten:
TH Rheinau baut z.B. nach diesen Vorgaben:
Die EnEV behandelt kleine Gebäude bis 50 m² wie bestehende Gebäude.
Nach Satz 1 wird die Dämmung erstmals eingebaut und die Dämmschichtdicke ist im Rahmen dieser Maßnahmen (80er Ständerwerk) aus technischen Gründen begrenzt.
Unter Verwendung von Minerallwolle mit λ = 0,035 W/(m·K) wäre die EnEV somit erfüllt.
Rolling-TinyHouse sieht es anders:
Sie sehen das TH als Neubau und verwenden deshalb PUR-Dämmung und IR-reflektierende Folien um einen U=0,24 W/(m²·K) zu erreichen.
Damit erfüllen sie in jedem Fall die EnEV.
Es scheint also unterschiedliche Auslegungen der EnEV zu geben und anscheinend kommen beide bisher damit durch.
Meine Vermutung ist allerdings das TH Rheinau sich in dem Fall nur auf Campingplätze bzw. Wochenendhäuser bezieht, da in diesem Fall die EnEV entfällt.
Rolling-TinyHouse bietet hingegen seine TH inkl. Grundstück und Genehmigung an, was bedeuten würde, das sie die EnEV auf jeden Fall erfüllen.
Es gibt jedoch auch eine kleine Lücke im EnEV, die allerdings nicht so einfach zu erfüllen ist:
EnEV §24 Ausnahmen
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
Bedeutet:
Hier wird für alle Baumaßnahmen ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit von den "in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen" abgestellt.
Der Nachweis der Gleichwertigkeit (z. B. der Energiebedarf von max. 70kWh/m2*a als gemeinsame Basis) wäre so ein Fall. Tiny Houses haben trotz der geringen Dämmung einen sehr viel niedrigen Energiebedarf als ein "Standardhaus".
Diverse Durchführungsverordnungen der Länder haben bereits Regelungen getroffen. So muss z. B. in Niedersachsen bei Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV ein Sachverständiger (i. d. R. ein Architekt oder ein in der Ingenieurkammerliste geführter Ingenieur) einen gutachterlichen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Tatsachen erbringen.
Wird also gutachterlich nachgewiesen, das die verwendeten Maßnahmen mit den vorgeschrieben gleichzusetzen sind, obwohl sie von den Vorgaben abweichen, so kann eine Ausnahme gewährt werden.
Am einfachsten ist es jedoch gleich so zu bauen, das man die EnEV auf jeden Fall erfüllt. Außerdem bleibt noch abzuwarten was die GEG 2018 bringt, wenn die EnEV und das EWärmeG zusammen gelegt werden.
P.S.: Zur Vermeidung von Wärme-/Kältebrücken zwischen Metall und Holz gibt es spezielle Entkopplungsbänder (z.B. von Würth), die auch die EnEV Auflagen erfüllen