Diskussion zur Auslegung der EnEV

  • Hallo,


    ich greif schon mal ein bisschen voraus:


    Das Thema EnEV ist wohl sehr konfus und umstritten:


    TH Rheinau baut z.B. nach diesen Vorgaben:
    Die EnEV behandelt kleine Gebäude bis 50 m² wie bestehende Gebäude.
    Nach Satz 1 wird die Dämmung erstmals eingebaut und die Dämmschichtdicke ist im Rahmen dieser Maßnahmen (80er Ständerwerk) aus technischen Gründen begrenzt.
    Unter Verwendung von Minerallwolle mit λ = 0,035 W/(m·K) wäre die EnEV somit erfüllt.


    Rolling-TinyHouse sieht es anders:
    Sie sehen das TH als Neubau und verwenden deshalb PUR-Dämmung und IR-reflektierende Folien um einen U=0,24 W/(m²·K) zu erreichen.
    Damit erfüllen sie in jedem Fall die EnEV.


    Es scheint also unterschiedliche Auslegungen der EnEV zu geben und anscheinend kommen beide bisher damit durch.
    Meine Vermutung ist allerdings das TH Rheinau sich in dem Fall nur auf Campingplätze bzw. Wochenendhäuser bezieht, da in diesem Fall die EnEV entfällt.
    Rolling-TinyHouse bietet hingegen seine TH inkl. Grundstück und Genehmigung an, was bedeuten würde, das sie die EnEV auf jeden Fall erfüllen.


    Es gibt jedoch auch eine kleine Lücke im EnEV, die allerdings nicht so einfach zu erfüllen ist:


    EnEV §24 Ausnahmen


    (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.


    Bedeutet:
    Hier wird für alle Baumaßnahmen ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit von den "in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen" abgestellt.
    Der Nachweis der Gleichwertigkeit (z. B. der Energiebedarf von max. 70kWh/m2*a als gemeinsame Basis) wäre so ein Fall. Tiny Houses haben trotz der geringen Dämmung einen sehr viel niedrigen Energiebedarf als ein "Standardhaus".


    Diverse Durchführungsverordnungen der Länder haben bereits Regelungen getroffen. So muss z. B. in Niedersachsen bei Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV ein Sachverständiger (i. d. R. ein Architekt oder ein in der Ingenieurkammerliste geführter Ingenieur) einen gutachterlichen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Tatsachen erbringen.


    Wird also gutachterlich nachgewiesen, das die verwendeten Maßnahmen mit den vorgeschrieben gleichzusetzen sind, obwohl sie von den Vorgaben abweichen, so kann eine Ausnahme gewährt werden.



    Am einfachsten ist es jedoch gleich so zu bauen, das man die EnEV auf jeden Fall erfüllt. Außerdem bleibt noch abzuwarten was die GEG 2018 bringt, wenn die EnEV und das EWärmeG zusammen gelegt werden.



    P.S.: Zur Vermeidung von Wärme-/Kältebrücken zwischen Metall und Holz gibt es spezielle Entkopplungsbänder (z.B. von Würth), die auch die EnEV Auflagen erfüllen

  • Ich beziehe mich auf
    http://www.enev-online.com/ene…ussenbauteile_bestand.htm


    "Werden Maßnahmen nach den Sätzen 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird."


    Im verlinkten Dokument verstehe ich nicht, was mit den "Sätzen 1 oder 2" gemeint ist. In Tabelle 1 gibt es einen Link auf "Nr. 1 Satz 1 und 2", der bei mir nicht geht.


    Was meinst Du mit "das man die EnEV auf jeden Fall erfüllt"? U-Wert 0,24? Den krieg ich mit Naturdämmung nicht hin. Ich denke, dass ich mir erst in ein paar Jahren einen Baugrund kaufen würde, dann komme ich genau auf 0,24 wenn ich die Isolation mit Resol ersetze. Ich hoffe, dass das dann nicht notwendig ist.


    Zum Energiebedarf: Klar hat ein TH einen niedrigeren Energiebedarf als ein Standardhaus, aber ich befürchte, dass es pro m^2 sehr schlecht ist.
    Auf die Schnelle finde ich nicht, auf was Du Dich beziehst: http://www.enev-online.com/ene…volltext/24_ausnahmen.htm zeigt mir nichts von 70kWh/m2. Ich tippe auf Wohnfläche? Ich komme mit U-Wert auf einen Heizwärmebedarf von 2759 kWh/a. Das würde passen, wenn man 40qm hätte. Wenn man Solarwärme und evtl Holz(?) abziehen könnte, kommt man so vielleicht in einen realistischen Rahmen?! Hast Du einen Link?

    Einmal editiert, zuletzt von ViNS ()

  • Satz 1 und 2 bezieht sich auf die Sätze im Text, der Link in der Tabelle funktioniert:


    Satz 1:
    Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten.


    Satz 2: Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand
    a.) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder
    b.) der Außenputz erneuert wird.


    Dies bezieht sich allerdings auf bestehende Gebäude und so ein TH ist in der Regel ja ein Neubau. Und bei einem Neubau sind die Werte die in der Tabelle stehen einzuhalten, also 0,24 W/(m²·K) bei Wohngebäuden, da es bei einem Neubau keine technischen Gründen gibt, die die Maßnahme begrenzen.


    Natürlich lässt sich ein U-Wert 0,24 auch mit Naturdämmung erreichen, dafür muss nur die Wandstärke angepasst werden. Eben keine 80 mm Dämmung sondern z.B. 160 mm Dämmung, es handelt sich ja um einen Neubau bei dem die Wandstärke entsprechen vorausgeplant werden kann.



    Das mit den 70kWh/m²*a steht auch nirgendwo, das war einfach nur ein Beispiel. Es geht darum, das ein Gutachter nachweisen kann, das trotz der abweichenden Bauweise der §3 Absatz 1-4 erfüllt wird:


    (1)Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
    (2)Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Nr. 1.2 nicht überschritten werden.
    (3)Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
    (4)Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.


    Also wenn das TH trotz seiner abweichenden Bauart nicht mehr Energie verbraucht (z.B. 70kWh/m²*a) als ein vergleichbares Standardhaus (das z.B. auch 70kWh/m²*a verbraucht), dann ist die Gleichwertigkeit als Basis gegeben und es kann eine Ausnahme gewährt werden. Ob und wie das nun der Fall wäre, kann dir nur ein Gutachter nach ausführlichen individuellen Berechnungen beantworten.


    So etwas lässt sich nicht mal nebenbei im U-Wert Rechner ausrechnen, da fließen die unterschiedlichsten DIN-Normen in die Berechnung ein, die verwendeten Medien zur Energie- und Warmwassererzeugung, der genau Standort des Gebäudes, die Lüftungsanlage, die Dichtigkeitsprüfung des Gebäudes usw.
    Nicht umsonst können und dürfen diese Berechnung nur Architekten und geprüfte Bauingenieure vornehmen.

  • Noch mal zur EnEV


    1) Ich würde es begrüßen, wenn ihre Diskussion hier separat von Dietmars geplanten Beitrag zur allgemeinen rechtlichen Einschätzung geführt würde. Dazu ist die Enev einfach zu umfangreich.
    2) Allerdings denke ich, dass sie nur deshalb so widersprüchlich erscheint, weil alle Seiten gerne ihre eigenen Interessen hinein interpretieren möchten. Die o. g. genannte unterschiedliche Auslegung durch die beiden Thow-Anbieter ist ein gutes Beispiel dafür.
    3) Wenn die Rheinauer schreiben, dass Thow von der Enev wie bestehende Bauten behandelt werden, dann ist damit wohll nur gemeint, dass in beiden Fällen die Erfordernisse der Anlage 3 zu berücksichtigen sind.
    4) Nach Punkt 1 Satz 1 dieser Anlage sind die Werte der folgenden Tabelle 1 einzuhalten, im wesentlichen die 0,24 für Wände, Dächer und Decken nach unten. Dies gilt ausdrücklich nicht nur für bestehende Wohnbauten, sondern auch für neue kleine Gebäude, wie sich aus Satz 1 direkt durch den Begriff der erstmals eingebauten Außenwände, den Titel der Anlage sowie den Wortlaut des §8 ergibt.
    5) Hierauf bezieht sich die Ausführung von Rolling Tinyhouse.
    6) Nach Satz 4 des Punktes 1 der Anlage kann von den Werten der Tabelle 1 abgewichen werden, wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann. Dann muss nur so dick wie möglich mit 0,35-Dämmstoff oder mit nachwachsendem 0,45-Dämmstoff isoliert werden.
    7) Auf diese Sonderregelung beziehen sich die Rheinauer, indem sie sagen, weil sie nur 8 cm starke Wände haben, darum wäre eine Regeldämmung technisch nicht möglich, und darum würden ihre 8 cm Steinwolle genügen. In meinen Augen eine höchst eigenwillige Interpretation der Verordnung, da sie durchaus dickere Wände oder bessere Isoliermaterialien verarbeiten könnten.
    8) Diese Auslegung der Enev passt zu anderen eigenartigen Rechtsverständnissen dieser Firma, etwa zu ihrer Meinung zu fliegenden Bauten. Wäre ich ihr Kunde, so würde ich sehr vorsichtig auf derartige Einschätzungen reagieren.
    9) Ich kann mir nicht vorstellen, weshalb die Ausnahmeregelung des § 24 Enev bei einem Thow greifen sollte. Die besondere Kleinheit und damit das ungünstige Verhältnis Volumen/Aussenfläche kann es zumindest nicht sein. Dies ist bereits in der Anlage 3 berücksichtigt.
    10) Allerdings fände ich es zumindest hinterfragenswert, ob die Enev für Thow überhaupt greift. Nach §1, Absatz 3, Punkt 6 gilt sie nicht für Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt zu werden. Nach Tuschinsky von Enev-online gilt die einschränkende 2-Jahresfrist dieses Punktes nur für provisorische Bauten, jedoch nicht für solche zur wiederholten Aufstellung. Sie nennt als Beispiele für wiederholte Aufstellung Schul-Ersatzcontainer, die bekanntlich auch mehr als nur 2 Jahre aufgestellt bleiben können. Warum sollte das nicht auch für Thpw gelten, insbesondere dann, wenn sie als Campinganhänger zugelassen sind, und selbst dann, wenn sie als Wohngebäude aufgestellt wurden?


    Gruß Udo

  • Ich bin persönlich auch kein Freund der teilweise doch recht eigenartigen Auslegung von Gesetzen und Verordnungen der Rheinauer. Es würde mich ja sehr interessieren ob ihre TH überhaupt irgendwo mit Genehmigung auf einem Privatgrundstück steht (und wenn ja, wie das bewerkstelligt wurde) oder ob die TH alle als Wohnwagen auf Campingplätzen stehen. Vielleicht erfahren wir da ja irgendwann mal was von Nessa.


    Zum § 24 EnEV kann ich nur soviel sagen, es ist eine Möglichkeit. In wie fern diese tatsächlich greift, kann nur durch genaue Berechnung eines Architekten oder Bauingenieur gesagt werden. Es scheint ja entsprechende Präzedenzfälle zu geben, wenn einzelne Bundesländer bereits Durchführungsverordnungen für diesen Fall einrichten.
    Wenn also gutachterlich nachgewiesen werden kann, das § 3 Absatz 1-4 EnEV trotz abweichender Bauweise eingehalten werden kann, so steht einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 EnEV ja nichts im Wege.


    Zur Frage ob bei einem THoW überhaupt die EnEV greift, würde ich sagen, definitiv ja.
    Der §1, Absatz 3, Punkt 6 bezieht sich auf Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt zu werden. Das sind der Definition nach "Fliegende Bauten", dazu gehört auch z.B. solch ein Schul-Ersatzcontainer.
    Ein THoW ist nach §2 LBO baurechtlich eindeutig ein Wohngebäude, sobald es als dieses auch genutzt wird. Die Campinganhänger-Zulassung ist ausschließlich relevant im Straßenverkehrsrecht, nicht im Baurecht.

  • Nur kurz da von Unterwegs und keine Gesetzestexte parat:
    Die EnEV 2016 nimmt Gebäude unter 50 m² aus, dann kreift die von 2014 dort gibt es für kleine Gebäude keine Ausnahme. Diese ist nicht ganz so streng aber mit achter Ständerwerk wohl auch nicht zu schaffen.
    Th Rheinau verkauft seine Hütten nicht umsonst als Wohnwagen. Einmal Tüv-Vollabnahme und gut.
    Außerdem verbaut er in den 9 m Wagen, aus Gewichtsgründen, keine 8er sondern nur 6er Dämmung. Soll angeblich noch auseinander gehen und genauso gut dämmen und auch nicht zu Setzungen neigen.


    Gruß Stefan

  • Hallo in die Runde,
    ich finde es gut, dass die Diskussion zum Baurecht in Gang kommt, weil ganz offensichtlich die meisten TH nicht nach deutschem Baurecht erstellt wurden und an dieser Stelle mal "aufgeräumt" werden sollte.
    Mit der ENEV verhält es sich ähnlich, wie bei anderen Fragen zum Baurecht. Bitte einen konkreten Einzelfall ordentlich durchrechnen.
    Ich biete das hiermit an! Ich bin selbst o.g. Architekt/Bauingenieur und kann auch die kompletten bauphysikalischen Nachweise für ein TH liefern.
    Aus taktischen Gründen würde ich aber immer bei ENEV Anlage 3 Tabelle 1 bleiben. Das sind doch schon Vereinfachungen. Wenn ich mich an diese Bauteil-U-Werte halte (und selbstverständlich auch nachweisen kann), bin ich raus aus der weiteren Nachweispflicht.
    Wenn der komplette ENEV-Nachweis (wie für Wohngebäude größer 50m2) geführt wird, muss die Haustechnik mit einbezogen werden.
    Dann kommt es zu unbequemen Forderungen. Die gemütlichen Holzöfchen dürfen z.B. für eine zentrale Gebäudeheizung nicht angesetzt werden.

  • 1) Ich stimme der Annahme zu, dass die meisten Thow in Deutschland wohl unter Missachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen aufgestellt wurden und werden.
    2) Ich stimme nicht der Meinung zu, dass hier mal „aufgeräumt“ werden sollte. Im Gegenteil gefällt mir die Lebendigkeit in den unorthodoxen von mir aus auch illegalen Wohnnischen. Ich bedaure die wohnpolitische Gleichmacherei, unter nicht nur die Thow-Bauer, sondern zum Beispiel in letzter Zeit verstärkt auch die Bewohner von Wohnbooten zu leiden haben.
    Ich denke, dass durch die ökonomischen Zwänge die Vielfalt bereits genug eingeschränkt wird. Da wäre ein wenig administrative Großzügigkeit für die Gesellschaft durchaus verkraftbar.
    3) Aus diesem Grunde halte ich es durchaus für sinnvoll, die verbliebenen Nischen aufzuspüren und nach Möglichkeit zu erweitern.
    4) Bezüglich der Enev halte ich die Einschätzung eines kleinen Gebäudes nach Anlage 3, Tabelle 1 nicht für so problematisch. Ich mag es gerne hyggelig und finde auch unter ökologischem Aspekt eine möglichst gute Isolierung gut. Deshalb kommen bei mir auch PUR-Platten in die Wand. Damit sollte der 0,24er-Wert kein Problem darstellen.
    5) Es gibt jedoch Menschen, die unter ökologisch etwas anderes verstehen und gerne in Wänden aus Schafwolle leben wollen. Für die kann es schon entscheidend sein, ob sie sich vorschriftsmäßig und Enev-konform hinter 20 cm dicken Wänden zusammenquetschen müssen, oder ob sie doch gemäß §1, Absatz 3 hinter 8 cm Schafwolle frieren dürfen.
    6) Ich würde es mir mit der Aussage dieses Satzes zur Nichtanwendbarkeit der Norm deshalb nicht ganz so einfach machen.
    7) Erste Aussage vorweg: Ob ein Tinyhaus als Wohnwagen zugelassen ist, das ist zunächst und formal eine verkehrsrechtliche Frage. Diese kann jedoch in der Folge auch andere Antworten erleichtern. So kann sie zum Beispiel ein Hinweis darauf sein, ob das Thow als jederzeit ortsveränderlich eingestuft wird, wovon es je nach Landes-Campingplatzverordnung abhängen kann, ob es sich um einen Wohnwagen oder um ein Kleinmobilheim handelt, was wiederum Auswirkungen auf die zulässige Höhe von 4 Metern oder nur 3,5 Meten haben kann. Wobei die Campingplatzverordnungen schon in ihren Definitionen uneinheitlich sind.
    Nichts desto trotz könnte (Konjunktiv) die Wohnwagenzulassung auch für ein Wohngebäude zumindest ein Indiz dafür sein, dass es wieder ab- und neu aufgebaut werden kann oder soll.
    8) Zweite Aussage vorweg: Die Eigenschaft der wiederholten Aufstellung nach Enev deckt sich nicht mit der der Fliegenden Bauten nach den Bauordnungen. Für fliegende Bauten gelten nach den Ausführungsbestimmungen der Länder und in der Folge davon gemäß der Rechtsprechung Aufstellzeiten von maximal rund drei Monaten. Was darüber hinaus geht bedarf der Baugenehmigung. Beim wiederholten Aufstellen nach Enev geht es aber zumindest nach dem Kommentar von Tuschinsky um Aufstellzeiten von mehreren Jahren.


    9) Mir schwebt nun folgender hypothetischer Fall vor:
    Ein Freelancer lebt in seinem als Wohnwagen zugelassenen Thow. Er nimmt einen insgesamt drei Jahre dauernden Auftrag an und darf mit dem Wagen während dieser Zeit auf dem Grundstück des Auftraggebers stehen. Es ist damit ein Wohngebäude und muss die Anforderungen einer einzuholenden Baugenehmigung erfüllen.
    Aber muss der Wagen, also das Wohngebäude auch gemäß Enev Anlage 3 isoliert sein? Oder greift die Ausnahme des § 1, Absatz 3?
    Keine Ahnung. Könnte aber für manchen wichtig sein, wenn dereinst der Inspektor der Baubehörde vor der Tinyhaustüre steht.


    Gruß Udo


    Nachtrag: warum druckt das Programm statt 8. immer diesen blöden Smiley? Und vielleicht hat Steff recht und Rheinau begründet die Unmöglichkeit der normalen Isolierung tatsächlich mit dem Gewicht. Dann wäre es evtl. ja durchaus regelgemäß.

    Einmal editiert, zuletzt von Udo ()

  • Danke für die Diskussion!


    Udo: Kannst Du bitte einen Link auf die Fassung vom EnEV schicken, auf die Du Dich beziehst?


    Die Möglichkeiten sind doch im Moment:
    * U-Wert 0,24 für Boden, Decke, Wand einhalten
    * versuchen die a.d. technische Beschränkung zu argumentieren
    * evtl gilt EnEV gar nicht.



    Für den Fall 0,24:
    sigi: ist es möglich zu tricksen, indem man z.B. die Sparren weg lässt?
    Ein 100er Fussboden mit PUR (alukaschiert) hat 0,225 ohne Sparren. Mit 40er Fichte alle 60cm um die Dielen zu fixieren sind es 0,28 und selbst mit 120er PUR sind es noch 0,242.
    Wie sieht sowas im Bau(vor)antrag für einen <50qm aus? Bei der Statik soll es angeblich teils schon reichen, wenn es "nach Zimmermannsmaßtäben gebaut ist" o.ä. Statikberechnungen sind nicht notwendig?!
    Was macht man da bei EnEV? Legt man U-Wert.net Berechnungen bei? Oder schreibt man nur "passt" bzw. "Boden = 100cm PUR -> passt".


    Gibt es vergleichbare Musteranträge im Netz für < 50qm um einen Eindruck der erforderlichen Form zu bekommen? Denn Simulation/Messung scheint ja nicht notwendig zu sein.


    Steff: Was meinst Du mit "... sondern nur 6er Dämmung. Soll angeblich noch auseinander gehen und genauso gut dämmen und auch nicht zu Setzungen neigen." Ich dachte, die haben Styrodur o.ä.?!

    2 Mal editiert, zuletzt von ViNS ()

  • @ViNS, Nö, kann ich leider nicht verlinken. Ich bin nämlich zu blöd und hab keine Ahnung, wie man Dateien verlinkt.
    Macht aber nix. Ich arbeite meist mit Ges3tzestexten aus juris.de. Die sind in der Regel aktuell und vom zuständigen Ministerium veröffentlicht. Und die werden ihre Gesetze hoffentlich kennen.


    Hier geht es um die Enev-Ausgabe 2016. Ist aber wohl egal. Denn weder die Ausnahmen nach § 1 noch die Vereinfachungen nach § 8 für kleine Gebäude, die Alternativen gemäß § 24 oder gar die Tabelle 1 der Anlage 3 dürften sich gegenüber der 2014er Fassung geändert haben.


    Gruß Udo

  • Udo, ich weiß nicht, ob Du mich vielleicht missverstanden hast. Ich habe von Recht wirklich keine Ahnung, lese also nur die Paragraphen die ich ergoogle. Bei der EnEV blicke ich mit den verschiednen Fassungen und Erweiterung gar nicht durch. Z.B. der Kommentar von Steff, dass die 2014er Fassung gilt, weil für < 50qm nichts i.d. 2016 er steht.


    Darum meine Frage, wo ich überhaupt nachlesen soll:


    Meinst Du vielleicht https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/EnEV?

  • Nochmal eine Nachfrage zu den "Sätzen".


    I.d. von mir ergoogelten Version steht:


    "Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind."


    http://www.enev-online.com/ene…baeude_aus_raumzellen.htm


    Da finde ich das mit "Satz 1" nicht so klar lesbar.


    I.d. Variante von Udo steht es:


    "§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
    1Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. 2Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind."


    https://www.juris.de/jportal/p…JNR151900007BJNE001001377


    Und hier stehen die kleinen Satznummern dabei, die ich vermisst habe - ich konnte mir nämlich nicht vorstellen, dass man die Sätze von Hand abzählen muss. Danke an Udo für juris.de, das macht mir das Lesen einfacher. Oder verstehe ich das falsch?

  • @ViNS, ich hab auch wirklich keine Ahnung wie man Dateien verlinkt.
    Hab bisher auch ohne diese Kenntnis überlebt.


    Zur Enev: Es geht stets um die selbe Verordnung. Sie wird nur von Zeit zu Zeit in einzelnen Bereichen an die aktuelle Entwicklung angepasst. So wurden bei der Ausgabe 2016 gegenüber der von 2014 Werte für die rechnerische Ermittlung bei normalen Häusern strenger gefasst.
    Das betrifft jedoch nicht die pauschalierten Erfordernisse an kleine Gebäude, wie sie in der Tabelle im Anhang 3 stehen. Die sind in der aktuellen Fassung 2016 die gleichen wie in der vorherigen Fassung geblieben.


    Und ja, wenn die einzelnen Sätze in Gesetzen nicht wie in Juris nummeriert sind, dann musst du sie selbst nachzählen. Ist in der Regel aber mit den Fingern einer Hand machbar.


    Gruß Udo

  • Udo, bitte verstehe mich nicht falsch. Mit "aufräumen" meine ich die vielen falschen, naiven, verträumten Vorstellungen darüber, wie man in Deutschland einfach mal so ein Gebäude in die Landschaft setzen kann. Leider werden diese durch professionelle TH-Anbieter noch verstärkt. Im Namen des Geschäftes wird den Kunden vor laufender Kamera da sonst was erzählt. Damit muss Schluss sein.
    Und selbstverständlich bin ich der Meinung, dass das Forum auch anregen soll Gesetzeslücken aufzuspüren. Das habe ich an anderer Stelle schon geschrieben. TH sind noch nicht im deutschen Baurecht angekommen! Genau deshalb ist es jetzt noch möglich, sehr individuelle Projekte zu verwirklichen. In ein paar Jahren wird es vielleicht nur noch Reservate für TH geben.
    Ich bin der festen Überzeugung, dass man TH ganz legal an vielen Stellen aufstellen kann. Es gibt Baulücken, es gibt zulässige Bebauung in 2. Reihe, es gibt (noch) Ermessensspielraum der Behörden. Man muss es nur ordentlich angehen - mit den Bauämtern in Kontakt kommen.
    Man muss das natürlich auch richtig machen wollen!

  • ViNS, es gibt keine Vordrucke für einen ENEV-Nachweis für kleine Wohngebäude. Wie weit bist du mit deiner Planung? Hast du eine Zeichnung?
    Wenn ja, dann her damit. Ich schau mir das mal an.
    Willst du das THoW als Campinganhänger (Fahrzeug) errichten oder als Wohngebäude? Wenn das THoW als Campinganhänger konzipiert ist, bin ich nicht dein Planungspartner - das ist reine Fahrzeugtechnik und hat NICHTS mit deutschem Baurecht zu tun! Wenn du dein TH fürs ganzjährige Wohnen als Hauptwohnsitz nutzen möchtest, ohne auf einem Campingplatz zu stehen, dann gilt deutsches Baurecht. Dann gilt auch die ENEV, Anlage 3, Tab. 1 ... ist doch kein Problem, das einzuhalten.

  • @'sigi
    Sorry, dass ich den Begriff des Aufräumens falsch interpretiert habe.


    Ich stimme dir zu, dass es auch für ein Tinyhaus kein Problem sein sollte, die Vorgaben der Anlage 3, Tabelle 1 einzuhalten. Im Prinzip zumindest. Denn spätestens dann, wenn man aus ökologischen Gründen mit biologischer Isolierung wie Schafwolle dämmen und ohne Überbreite bauen will, dann wird es verdammt eng. Im wahrsten Sinne des Wortes.


    Gruß Udo

  • Das heißt ich darf keine Schafswolle/ Seegras verwenden weil ich sonst nicht die erforderlichen Werte erreiche?
    Zählt Steinwolle offiziell dazu?

    Man liest sich ^^~

  • Doch, natürlich darfst du.


    Aber da diese Biomaterialien schlechter dämmen als Steinwolle und noch schlechter als meinetwegen PU-Platten, darum musst du, um auf den von der Energie-Einsparungsverordnung für kleine Gebäude geforderten U-Wert von 0,24 zu kommen, eine entsprechend dickere Wand bauen.
    Geschätzt, nicht gerechnet würde ich mal von rund 20 cm ausgehen.
    Und wenn du dann dein Tiny ohne Sondergenehmigung mit maximal 2,55 Metern Gesamtbreite im Straßenverkehr bewegen willst, dann hast du innen nicht mehr viel Platz. Da bist du schnell in dem Bereich, in dem du dein Bett nur noch hochkant aufstellen kannst.


    Gruß Udo

  • Genau so ist es.
    2,55 - 2x Wanddicke ... da bleibt nicht viel. Wenn man alles in Öko-Standard bauen möchte, kommt man mit Steico-Holzweichfaserdämmung bis auf Lambda 036. Das ist schon ein sehr guter Wert!
    Wer allerdings sein TH als Campinganhänger konzipiert, ist raus aus dem Baurecht. Dann ist auch die Wanddicke Sache der Prüfer von TÜV/DEKRA.

  • @Mina: Wenn man mit Überbreite baut, kann man auch mit Naturdämmung auf 0,24 kommen.


    Aber ist jetzt überhaupt schon Konsens, dass es die 0,24 sei müssen und nicht Ausnahmeregel für die technische Beschränkung gelten kann?

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