Zeitliche Beschränkte Baugenehmigung

  • Mein Plan ist zwar mein ohne Baugenehmigung zu bewohnen (beim Landwirt) ...


    Aber hat schon mal jemand was von einer zeitlich beschränkten Baugenehmigung gehört? Vielleicht ist so eine 5-10 Jahresgenehmigung leichter zu bekommen - im Sinne der Experimentierlust.

  • Hallo,
    eine zeitliche beschränkte Baugenehmigung ist mir nicht bekannt.
    Es gibt Baugenehmigungen die nach einer gewissen Zeit „Verfallen“ Also wenn der Baubeginn sich verzögert bzw. die Bauabnahme hinausgezögert wird. (nicht Wochen, eher Monate oder Jahre)
    Außerdem gibt es noch eine zeitliche Beschränkte Zwischennutzung.
    Fliegende Bauten sind wider rum etwas anderes.
    Eine Beschränkung gibt ja eigentlich auch kein Sinn, da man ja ungern Gebäude wieder abreist.

  • Ich gebe Dir Recht. Wenn, dann würde es wohl höchstens beim TH Sinn machen - und ob derer geringen Zahl wird es wohl noch keinen Präzedenzfall geben.


    Ähnlich ist es wohl mit einem Bauantrag auf einem gepachteten Grundstück, das dürfte auch ein extremer Sonderfall sein, dass Grundstückseigentümer und "Immobilien"-Eigentümer nicht identisch sind.


    Wie gesagt, ich plane es nicht, bin aber guter Dinge, dass so etwas möglich ist. Bei meiner aktuellen Gemeinde (a.d. Land) sind nicht wenige Gemeinderatsmitglieder Nachbarn von mir - und die entscheiden m.E. über die Bauanträge. Das Gemeindeblatt berichtet über die Entscheidungen inkl. Genehmigung und Ablehnung von Abweichungen zur offiziellen Verordnung.


    Ich finde es bemerkenswert, dass man beim TH, es einfach als besonders kleines Haus sieht, dass wie gewöhnlich offiziell "gebaut" wird. In der Bauwagenszene gilt eine offizielle Genehmigung als extreme Ausnahme, die eine Änderung der Bauverordnung und Ausweisung als Sondergebiet "Experimentelles Wohnen" erforderlich macht. Vielleicht weil Wagenplätze i.d.R. gepachtet werden?!


    Rein technisch ist der Unterschied zwischen Bauwagen und TH fließend, insbesondere bei kommerziellen Anbietern - da sind die Preise fast deckungsgleich.


  • Ähnlich ist es wohl mit einem Bauantrag auf einem gepachteten Grundstück, das dürfte auch ein extremer Sonderfall sein, dass Grundstückseigentümer und "Immobilien"-Eigentümer nicht identisch sind.

    Das ist, bzw. war gar nicht so unüblich.
    Stichwort: Erbbaurecht, Erbbaupacht
    Kirchen haben Grundstücke gerne auf 99 Jahre verpachtet.
    Mir ist selbst ein Grundstück bekannt, das auf Erbpacht bebaut wurde. Vor ca. 60 Jahre, Absolute Traumlage in Freiburg.


    Gruss Stefan

  • Hallo ViNS und Steff,
    ich bin seit gestern neu in der Runde und taste mich Stück für Stück durchs Forum. Deshalb entschuldigt bitte, wenn ich erst jetzt meine Meinung schreibe:
    Das THoW, dieses Zwitterwesen aus Fahrzeug und Haus, ist noch nicht so richtig im deutschen Baurecht angekommen!
    Behörden könnten deshalb erst einmal zurückhaltend sein, wenn man von ihnen eine offizielle (unbefristete) Aufstellgenehmigung verlangt.
    Es ist also nur möglich, mit bisher bekannten Kategorien zu reagieren. Am besten ist natürlich die Festsetzung eines Gebietes für Experimentelles Wohnen. Dort ist (fast) alles möglich. Das ist aber eine städtebauliche Aufgabe. So etwas dauert ewig. Da braucht man Ausdauer und starke Nerven und außerdem muss man mit den vielen anderen in der Lebensgemeinschaft klar kommen.
    Die in diesem Forum zitierte Bachelorarbeit von Henrik Vervoorts beleuchtet das Thema "Baugenehmigung" doch sehr gut.
    Ich kann das aus meiner eigenen Erfahrung bestätigen. Letztendlich ist der jeweiligen Länderbauordnung erst einmal egal, wie das Ding aussieht, was du als Antragsteller offiziell zum Wohnen nutzen willst. Wenn man Paragraph für Paragraph durchgeht, kommt man dazu, dass es sich hier um ein Wohngebäude handelt, auch wenn das Ding Räder unten dran hat und auch wenn es dazu geeignet ist, wieder wegzufahren, also beweglich bleibt. Das Entscheidende ist die Art der Nutzung, nämlich eine "nicht nur vorübergehende, sondern dauernde Wohnnutzung". Die Einordnung erfolgt also prinzipiell wie bei einem Einfamilienhaus! Ausnahmen und Erleichterungen sind in den Landesbauordnungen geregelt. Das muss im Einzelfall geklärt werden. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings gering, dass ein TH dadurch genehmigungsfrei wird. Für eine Baugenehmigung ist also das "gesamte Programm" notwendig. Dazu gehört der Bauantrag mit Bauzeichnungen und weiteren Bauvorlagen, wie Tragwerksplanung (Statik), Wärmeschutznachweis ggf. Schallschutznachweis. Es spielt übrigens keine Rolle ob das TH-Eigenheim auf eigenem oder gepachtetem Bauland errichtet wird. Die Frage ist hier eventuell, wer als Bauherr gegenüber der Behörde auftritt, der Besitzer des TH oder des Grundstückes. Aber das ist untergeordnet. Das Pachtland sehe ich aber als großes Potential für das TH. Gerade mit dieser "Eigentumsform" ergeben sich doch wunderbare Möglichkeiten auf schon bebautem Land z.B. in 2. Baureihe oder in kleinen Baulücken im sogenannten "Innenbereich" preiswert TH zu errichten. Damit ließe sich behutsam eine Verdichtung der örtlichen Bebauung erreichen, ohne wesentlichen Eingriff in ein gewachsenes Ortsbild. Für Gemeinden sollte das interessant sein!

  • Hallo sigi,


    ich bin heute mal alle LBO's durchgegangen, und wenn ich das richtig verstanden habe, so fällt das Aufstellen eines TH in 15 Bundesländern unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren, bedeutet also eine Baugenehmigung ist erforderlich.


    Nur in Bayern scheint es anders zu sein:


    BayBO Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen




    (1) Verfahrensfrei sind




    1. folgende Gebäude:




    a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
    ...


    Ein Großteil der üblichen TH sind ja knapp unterhalb von 75m³ Rauminhalt, also wären die nach meinem Verständnis in Bayern somit nicht nur genehmigungsfrei, sondern sogar verfahrensfrei, da im Gesetzestext keine gesonderten Auflagen aufgeführt sind.

  • Für mich aus Bayern klingt das natürlich toll :) , in meinem speziellen Fall wäre noch die Frage, wie die Veranda zu bewerten ist. Im alten wagendorf.de wurde das auch mal diskutiert, da wurde gesagt, dass damit vom Boden bis zum Dach gemessen wird - es kann also eng werden, sollte aber für die meisten gerade noch reichen.


    Irgendwie war da noch was mit verfahrensfrei befreit nicht von der Anmeldeflicht der so. Links welcome! So wie mein Satz dasteht könnte ich nicht erklären, was das im Endeffekt für Konsequenzen hat. Ich muss das mal recherchieren. Danke für der den Hinweis.


    Nach meinem Verständnis erlaubt das einen in BY noch nicht das Wohnen im endsprechendem TH - aber das legale Aufstellen ist da m.E. schon mal 80% der Miete.


    Ich weiß nicht, wie es woanders ist, aber hier in meiner Gegend in BY ist die Landschaft schier gepflastert mit kleinen Gebäuden im Außenbereich. Schuppen, Hütten, ... Nichts zum Wohnen sondern mehr oder weniger alles landwirtschaftlich ausgerichtet

  • Was zum Brutto-Rauminhalt gehört, ist ja klar definiert, da gibt es nichts zu diskutieren:


    Definition DIN 277-1, Stand Januar 2016
    Der Brutto-Rauminhalt (von Gebäuden) ist nach DIN 277-1 (Stand Januar 2016) der Rauminhalt eines Baukörpers, begrenzt durch die äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes, gebildet von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle (Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen), den Außenkanten der Außenwände und der Oberfläche der Dachbeläge, einschließlich Dachgauben oder Dachoberlichter.




    Nicht dazu gehören:


    • Tief- und Flachgründungen;
    • Lichtschächte;
    • nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktionen verbundene Außentreppen und Außenrampen;
    • Eingangsüberdachungen;
    • Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs (S) nach 5.6.2 darstellen;
    • auskragende Sonnenschutzanlagen;
    • Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinaus reichen;
    • Lichtkuppeln ≤ 1,0cbm;
    • Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.



    Verfahrensfrei bedeutet keine Anmeldepflicht, allerdings bedeutet Verfahrensfrei nicht gleich Rechtsfrei. Die Bestimmungen des BauGB, des Flächennutzungsplan/Bebauungsplan und der Ortsgestaltungssatzung müssen trotzdem eingehalten werden.


    Ob du in deinem TH wohnen darfst bestimmt zunächst einmal das BauGB, darin sind die Bereiche definiert. Hier mal eine grobe Aufstellung:


    Außenbereich - Grundsätzlich nein, es darf meist nicht einmal dort gebaut werden (bis auf einige ganz spezielle Ausnahmen, z.B. landwirtschaftliche Bauten)
    Innenbereich - Ja, so lange die Bestimmungen der LBO und des Ortsgestaltungssatzung (OGS) eingehalten werden und das Grundstück erschlossen ist (Die OGS lässt hier leider oftmals keine TH zu)
    Sondergebiet für alternative Wohnformen - Ja, so lange die Bestimmungen der LBO und des Ortsgestaltungssatzung (OGS] eingehalten werden und das Grundstück erschlossen ist (In diesem Fall ist die OGS sehr viel offener)
    Sondergebiet, das der Erholung dient - Jein, wohnen ja, aber unter Auflagen - meist kein dauerhaftes wohnen zulässig oder nur geduldet (z.B. Campingplatz)


    Der Begriff „Freizeitgrundstück“ ist nicht offiziell definiert. Freizeitgrundstücke befinden sich meist im Außenbereich, außerhalb von erschlossenen Baugebieten, somit ist das bauen und wohnen dort untersagt.


    Zu welchem Bereich das Grundstück gehört, ist im Flächennutzungsplan/Bebauungsplan der Gemeinde ersichtlich. Genaues dazu kann dir nur dein örtliches Bauamt sagen.


    Von einem illegalen Bau/Aufstellen im Außenbereich (z.B. beim Bauern auf dem Acker) rate ich ab, denn sollte man dabei erwischt werden, so ist das nicht nur ein Verstoß gegen das Baurecht, sondern man wird höchst wahrscheinlich auch belangt wegen Verstößen gegen Umwelt- und Naturschutzauflagen. In so einem Fall gehen die Bußgelder dann in die Hunderttausende...

  • Hallo DietmarS68,
    gut recherchiert!
    ... und ja, es scheint in Bayern offensichtlich einfach zu sein, legal ein TH im Innenbereich aufzustellen.
    Die 75m³ BRI sind durchaus machbar. Deine sonstigen Hinweise zur Grundstücksnutzung kann ich nur unterstreichen.
    Damit ist der Bauherr eines entsprechenden TH in Bayern erst einmal aus dem Genehmigungsverfahren raus.
    Die Landesbauordnung gilt natürlich auch für genehmigungsfreie Gebäude in Bezug auf Statik, Wärmeschutz, Brandschutz usw.
    Der Bauherr steht hier allerdings "nur" in der Selbstverpflichtung. Eine Kontrolle innerhalb eines Genehmigungsverfahrens entfällt ja.
    Das läd ja regelrecht zum experimentieren ein! Ich glaube, ich zieh nach Bayern!

  • Das läd ja regelrecht zum experimentieren ein! Ich glaube, ich zieh nach Bayern!

    Ob das so eine gute Idee ist?
    Auch wenn die LBO in Bayern ein Träumchen ist für TH-Bauer, so werden im konservativen Bayern, die meisten Ortsgestaltungssatzungen dem Experimentieren einen Strich durch die Rechnung machen.


    Da steht dann wahrscheinlich, selbstverständlich darfst du ein TH bauen - so lange es so aussieht :D :

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