THoW - Zulassung als Wohnwagen - Die Voraussetzungen
Vorwort:
Da ich kein Anwalt bin, ist dies hier keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Zusammenfassung der geltenden Richtlinien und Gesetze in Deutschland und der EU.
Dass eine Vereinfachung der Vorschriften nicht immer zweckdienlich ist, zeigt die Einzelzulassung eines Tiny House als Wohnwagen. Wenige Zeilen lang ist die EU-Verordnung nach §13 EG-FGV zum Thema Einzelgenehmigung für Fahrzeuge, sechs Seiten hingegen umfasste das - inzwischen zurückgezogene - Merkblatt 740 des VdTÜV zu den Anforderungen an ein Wohnmobil/einen Wohnwagen.
Die gültigen EG-Richtlinien zur Zulassung eines Fahrzeugs als Wohnwagen machen es denn Selberbauern von THoW nicht leicht. Wie die Erfahrung zeigt, werden viele Richtlinien von den Zulassungsstellen mittlerweile sehr unterschiedlich ausgelegt.
Gesetzliche Vorgaben zur Zulassung als Wohnwagen:
Warum überhaupt eine Zulassung als Wohnwagen? Nun, wenn das Tiny House fest mit dem Trailer verbunden wird, so erlischt die Betriebserlaubnis des Trailers, da sich durch den feste verbundenen Aufbau die Fahrzeugklasse verändert. Aus diesem Grund benötigt das THoW eine neue Zulassung und Betriebserlaubnis durch eine Einzelgenehmigung als Wohnwagen.
Dazu geht der erste Blick in die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Die StVZO Anlage XXIX Absatz 1 Satz 5.5 verweist für Wohnanhänger zunächst einmal auf die ISO-Norm 3833-1977:
Weiterhin geben §32 und §43 der StVZO die äußeren Abmessungen und das zGG in Abhängigkeit der Anhängerkupplung vor:
Zudem gibt die StVZO Anlage XXIX Absatz 1 Satz 3 noch die Fahrzeugklassen vor:
Was bedeutet das im einzelnen?
1.) Zur Zulassung als Wohnwagen gilt nach §32 StVZO eine max. Breite von 2,55 m und eine max. Höhe von 4,00 m !
Überstehen dürfen lediglich in der Breite:
- flexible Teile eines Spritzschutzsystems
- lichttechnische Einrichtungen des Fahrzeugs (z.B. Blinker)
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
- Reifenschadenanzeiger und Reifendruckanzeiger,
- ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
- die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände
und in der Höhe:
- nachgiebige Antennen
Das Regenrinnen, Türklinken, Hausbeleuchtung, Markisen, etc. überstehen dürfen, gehört demnach ins Reich der Fabeln und Märchen.
2.) Die Gesamtlänge des Wohnwagens darf nach §32 StVZO max. 12 m betragen, wobei das Gesamtgespann (Zugfahrzeug + Wohnwagen) nicht länger als 18 m sein darf. Das bedeutet, ist das Zugfahrzeug länger als 6 m, so muss der Wohnwagen entsprechend kürzer sein.
3.) Die meisten Wohnwagen sind mit einer Kugelkopfkupplung ausgestattet, §43 StVZO besagt nun das Nicht selbsttätige Kupplungen, wozu die Kugelkopfkupplung gehört, ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten dürfen.
Verwirrend ist hier evtl. die Frage der Achsen, denn im Gesetzestext steht - mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern.
Dabei ist zu beachten das ein zweiachsiger Anhänger mit weniger als 1 m Achsabstand (Tandem-Achse), gemessen vom Achsmittelpunkt, als einachsiger Anhänger zählt. Und ein dreiachsiger Anhänger mit weniger als 1 m Achsabstand zwischen 1. und 3. Achse, gemessen vom Achsmittelpunkt, als zweiachsiger Anhänger gewertet wird.
Ist der Wohnwagen schwerer als 3,5 t, so ist er laut §34 und §43 StVZO mit eine selbsttätigen Anhängerkupplung (Maul- oder Sattelkupplung) und einer entsprechenden Bremsanlage (Auflauf-, Druckluftbremse) auszustatten.
Das zGG errechnet sich dann laut §34 StVZO, nach Anzahl der Achsen, deren technischen Achslast sowie der passenden Bremsanlage.
4.) Die Fahrzeugklassen werden im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nochmals genauer aufgeschlüsselt.
So ist z.B. ein Vlemmix-Anhänger in seinem Auslieferzustand ein Fahrzeug der Klasse:
O2 DC 01
O2 SE
Vorwort:
Da ich kein Anwalt bin, ist dies hier keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Zusammenfassung der geltenden Richtlinien und Gesetze in Deutschland und der EU.
Dass eine Vereinfachung der Vorschriften nicht immer zweckdienlich ist, zeigt die Einzelzulassung eines Tiny House als Wohnwagen. Wenige Zeilen lang ist die EU-Verordnung nach §13 EG-FGV zum Thema Einzelgenehmigung für Fahrzeuge, sechs Seiten hingegen umfasste das - inzwischen zurückgezogene - Merkblatt 740 des VdTÜV zu den Anforderungen an ein Wohnmobil/einen Wohnwagen.
Die gültigen EG-Richtlinien zur Zulassung eines Fahrzeugs als Wohnwagen machen es denn Selberbauern von THoW nicht leicht. Wie die Erfahrung zeigt, werden viele Richtlinien von den Zulassungsstellen mittlerweile sehr unterschiedlich ausgelegt.
Gesetzliche Vorgaben zur Zulassung als Wohnwagen:
Warum überhaupt eine Zulassung als Wohnwagen? Nun, wenn das Tiny House fest mit dem Trailer verbunden wird, so erlischt die Betriebserlaubnis des Trailers, da sich durch den feste verbundenen Aufbau die Fahrzeugklasse verändert. Aus diesem Grund benötigt das THoW eine neue Zulassung und Betriebserlaubnis durch eine Einzelgenehmigung als Wohnwagen.
Dazu geht der erste Blick in die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Die StVZO Anlage XXIX Absatz 1 Satz 5.5 verweist für Wohnanhänger zunächst einmal auf die ISO-Norm 3833-1977:
ISO-Norm 3833-1977 3.2.1 Anhänger = Ein Fahrzeug, bei dem aufgrund seiner Konstruktion kein wesentlicher Teil des Gesamtgewichts vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein Sattelauflieger mit Dolly gilt als Anhänger. 3.2.1.3 Wohnanhänger (Caravan) = Ein Anhänger (3.2.1), der für den Straßenverkehr konzipiert ist und mobile Wohnräume bietet. |
Weiterhin geben §32 und §43 der StVZO die äußeren Abmessungen und das zGG in Abhängigkeit der Anhängerkupplung vor:
§ 32 StVZO (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Breite über alles folgende Maße nicht überschreiten: 1. allgemein - 2,55 m ... Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: ... - vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG, - lichttechnische Einrichtungen, - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht, - Reifenschadenanzeiger, - Reifendruckanzeiger, - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und - die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände. (2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: ... - nachgiebige Antennen Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen. (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten: 1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – 12,00 m ... (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten: ... 3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern - 18,00 m § 43 StVZO ... (4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig, ... 4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t. In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein. |
Zudem gibt die StVZO Anlage XXIX Absatz 1 Satz 3 noch die Fahrzeugklassen vor:
Anlage XXIX Abschnitt 1 Satz 3 Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger). Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen. Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen. Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen. Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. |
Was bedeutet das im einzelnen?
1.) Zur Zulassung als Wohnwagen gilt nach §32 StVZO eine max. Breite von 2,55 m und eine max. Höhe von 4,00 m !
Überstehen dürfen lediglich in der Breite:
- flexible Teile eines Spritzschutzsystems
- lichttechnische Einrichtungen des Fahrzeugs (z.B. Blinker)
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
- Reifenschadenanzeiger und Reifendruckanzeiger,
- ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
- die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände
und in der Höhe:
- nachgiebige Antennen
Das Regenrinnen, Türklinken, Hausbeleuchtung, Markisen, etc. überstehen dürfen, gehört demnach ins Reich der Fabeln und Märchen.
2.) Die Gesamtlänge des Wohnwagens darf nach §32 StVZO max. 12 m betragen, wobei das Gesamtgespann (Zugfahrzeug + Wohnwagen) nicht länger als 18 m sein darf. Das bedeutet, ist das Zugfahrzeug länger als 6 m, so muss der Wohnwagen entsprechend kürzer sein.
3.) Die meisten Wohnwagen sind mit einer Kugelkopfkupplung ausgestattet, §43 StVZO besagt nun das Nicht selbsttätige Kupplungen, wozu die Kugelkopfkupplung gehört, ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten dürfen.
Verwirrend ist hier evtl. die Frage der Achsen, denn im Gesetzestext steht - mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern.
Dabei ist zu beachten das ein zweiachsiger Anhänger mit weniger als 1 m Achsabstand (Tandem-Achse), gemessen vom Achsmittelpunkt, als einachsiger Anhänger zählt. Und ein dreiachsiger Anhänger mit weniger als 1 m Achsabstand zwischen 1. und 3. Achse, gemessen vom Achsmittelpunkt, als zweiachsiger Anhänger gewertet wird.
Ist der Wohnwagen schwerer als 3,5 t, so ist er laut §34 und §43 StVZO mit eine selbsttätigen Anhängerkupplung (Maul- oder Sattelkupplung) und einer entsprechenden Bremsanlage (Auflauf-, Druckluftbremse) auszustatten.
Das zGG errechnet sich dann laut §34 StVZO, nach Anzahl der Achsen, deren technischen Achslast sowie der passenden Bremsanlage.
4.) Die Fahrzeugklassen werden im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nochmals genauer aufgeschlüsselt.
So ist z.B. ein Vlemmix-Anhänger in seinem Auslieferzustand ein Fahrzeug der Klasse:
O2 DC 01
- O2 - Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen
- DC - Zentralachsanhänger
- 01 - Bauform Plattform
O2 SE
- O2 - Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen
- SE - Wohnanhänger