TH mit Übergewicht - bewegen durch Schausteller/Wagenzieher - Rechtl. Grundlagen

  • Immer wieder taucht im Forum die Frage auf, was es mit dem 5,4 t Vlemmix auf sich hat und wer diesen Anhänger bewegen darf.


    Vlemmix sagt dazu:
    Unsere 3-Achser sind für eine Belastung von >3,5 to gebaut jedoch haben diese nur eine 3,5 to Zulassung da ansonsten Druckluftbremsen oder 6t Auflaufeinrichtungen nötig wären, die den Anhänger verteuern. Das LKW Maul, siehe oben, kostet 150 Euro mehr falls gewünscht.



    Das bedeutet, der 5,4 t Vlemmix ist vom Rahmen und den Achslasten auf ein Gewicht von bis zu 5,4 t ausgelegt, allerdings bekommt er wegen der Bremsanlage nur eine Straßenzulassung bis 3,5 t.



    Wie kann man also nun diesen Trailer "legal" auf der Straße bewegen, wenn man sein TH bis 5,4 t bauen möchte?


    Hier kommen nun die Schausteller/Wagenzieher ins Spiel, aber warum dürfen die etwas was sonst niemand darf? Der "Trick" dabei ist, sie besitzen einen Reisegewerbeschein!


    Was hat es damit auf sich?


    Das ist etwas kompliziert, denn hier greifen nun verschiedene Gesetze und Verordnungen ineinander:

    • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
    • Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • Gewerbeordnung (GewO)
    • Gaststättengesetz (GastG)


    Das Halten von Zugmaschinen sowie von bestimmten Wohnwagen, Wohnmobilen und Packwagen kann nach § 3 Nr. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit werden, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden bzw. ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.


    Voraussetzungen


    Als Schausteller im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten Personen,

    • die über eine Reisegewerbekarte verfügen, §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO), aus der hervorgeht, dass Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Schaustellerart ausgeübt werden, oder
    • die Inhaber eines Gaststättenbetriebes im Reisegewerbe sind und als Nachweis eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (GastG), vorlegen.

    Zirkusunternehmen sind den Schaustellerunternehmen gleichgestellt.


    Auch Fahrzeuge anderer Gewerbetreibender können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, sofern sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen bzw. ausschließlich in Schaustellerbetrieben eingesetzt werden. Dies können beispielsweise gewerbliche Vermieter von Schaustellerfahrzeugen sein.


    Für folgende Fahrzeuge ist die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich:

    • Zugmaschinen (auch Sattelzugmaschinen)
    • Wohnwagen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm
    • Packwagen (nur Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm

    Dies bedeutet zunächst einmal, das jeder der einen Reisegewerbeschein hat, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, auch für Wohnwagen mit mehr als 3,5t ! Allerdings bekommt der Vlemmix ja keine Zulassung für >3,5t, doch da kommt nun die FZV ins Spiel.


    Zulassungsfreie Schaustelleranhänger


    Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen und demzufolge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Für diese Anhänger muss keine Steuererklärung abgegeben und damit auch keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Welche Vorschriften für die Inbetriebnahme zu beachten sind, erfragen Sie bitte bei den Zulassungsbehörden.


    Das bedeutet, ein Inhaber eines Reisegewerbescheins benötigt keine Zulassung des Anhängers, um ihn auf der Straße bewegen zu dürfen. Die notwendigen Achslasten werden auch nicht überschritten und bei einer Geschwindigkeit von max 25 km/h könnte der Anhänger ohne Zulassung in diesem speziellen Fall auch komplett ungebremst sein.



    Nun kommen wir so langsam in die rechtliche Grauzone, denn es gilt nur für die eigenen Fahrzeuge der Inhaber eines Reisegewerbescheins.


    Um rechtlich gesehen im legalen Rahmen zu bleiben, müsste also der Besitz des TH für den Transport auf den Schausteller/Wagenzieher übertragen werden.
    Oder aber der Wagenzieher behauptet bei einer Kontrolle einfach es sei sein Eigentum, was natürlich nicht ganz so legal wäre.


    Quelle: Generalzolldirektion


  • Nun kommen wir so langsam in die rechtliche Grauzone, denn es gilt nur für die eigenen Fahrzeuge der Inhaber eines Reisegewerbescheins.


    Um rechtlich gesehen im legalen Rahmen zu bleiben, müsste also der Besitz des TH für den Transport auf den Schausteller/Wagenzieher übertragen werden.
    Oder aber der Wagenzieher behauptet bei einer Kontrolle einfach es sei sein Eigentum, was natürlich nicht ganz so legal wäre.


    Quelle: Generalzolldirektion

    Hallo zusammen, auch als bekennender Anfänger im Tiny-House-Wesen kann ich die Klappe nicht halten. :)


    • Wer oder was hindert dich daran, dir einfach selber einen solchen Reisegewerbeschein zu besorgen?

      • Ich selbst könnte als "Weltberühmter und weltschlechtester Jongleur" (max. zwei Bälle!) aufzutreten versuchen. Und weil mich niemand engagieren will, melde ich das Business nach einem Monat wieder einnahmenlos ab. In der Zwischenzeit hätte ich den längst den Transport durchgeführt.
    • Muss nicht die Zugmaschine auch noch weitere Voraussetzungen erfüllen?

      • So wie es da steht, scheint es, als ob man lediglich langsamer als 26km/h bleiben muss. Nicht ganz ernst gemeintes Gegenbeispiel: Das Tempolimit wäre mit einem alten Trabi leicht zu einzuhalten (wenn der überhaupt von der Stelle kommt). Aber schon ein leichtes Gefälle dürfte dessen Bremsen überfordern.
      • Aber vielleicht kann man sich eine geeignete Zugmaschine (oder einen Schlepper / Traktor) mieten? Dann bräuchte man nur noch den richtigen Führerschein oder jemanden, der den hat.
    • Dürfen nicht auch noch andere "Leute" bspw. einen Anhänger mit max. 25km/h ziehen? Z.B. Bauunternehmer einen Bauwagen, Bauern einen Anhänger mit Rüben (manchmal sogar zwei hintereinander!) Und letztere wiegen garantiert mehr als 3,5 to. Vielleicht kann man einfach einen Bauern bitten? Wenn nicht gerade Erntezeit ist, dann freuen die sich vielleicht über eine kleine Zusatzeinnahme...
  • Da kommst du dann vom grauen in den ganz dunkelgrauen Rechtsbereich.
    Die aufgeführten Ausnahmen gelten ja nicht schon dann, wenn es sich beim Tinyhaus-Besitzer bzw. -Eigentümer um einen Schausteller,Bauunternehmer oder Landwirt handelt, sondern sie müssen auch Bestandteil des Gewerbes sein.
    Um bei deinem Jongleursgewerbe zu bleiben bedeutet das, dass du deinen Wohnwagen, also dein Tinyhaus, nur zu Beginn der Saison zu einem Festplatz, von dort zum nächsten Volksfest und im Herbst wieder nach Hause ziehen darfst.


    Es handelt sich bei diesen ganzen Spekulationen um verlorene Zeit, da nicht praktikabel. Ähnlich den Vorstellungen von Tinyhauszulassungen als fliegende Bauten zu Beginn der Tinybewegung in Deutschland.


    Nachtrag zu Dietmar: Die Sonderregelung gilt nur für Schausteller, nicht aber für jeden Inhaber einer Reisegewerbekarte. Es gibt massenhaft Reisegewerbetreibende, die kein Schausteller- oder Zirkusgewerbe sind. Reisegewerbe sind nämlich sämtliche nichtstehende Gewerbe, zum Beispiel auch Vertreter oder Handwerker ohne festen Betriebssitz.


    Gruß Udo

    2 Mal editiert, zuletzt von Udo ()

  • Du hast da wohl etwas nicht ganz verstanden. Es geht hier um PKW-Anhänger mit mehr als 3,5 t und nicht generell um Anhänger über 3,5 t.


    Ein PKW-Anhänger mit mehr als 3,5t zGG erhält keine Zulassung und darf somit nicht im Straßenverkehr bewegt werden, mit einer Ausnahme - den Schaustellern.

    Wer oder was hindert dich daran, dir einfach selber einen solchen Reisegewerbeschein zu besorgen?

    Daran hindert dich niemand und wenn du dann auch ein Schausteller (§§ 55 ff. Gewerbeordnung, aus der hervorgeht, dass Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Schaustellerart ausgeübt werden) bist darfst du sogar einen NICHT zugelassenen Anhänger im Straßenverkehr bewegen.

    Muss nicht die Zugmaschine auch noch weitere Voraussetzungen erfüllen?

    • So wie es da steht, scheint es, als ob man lediglich langsamer als 26km/h bleiben muss. Nicht ganz ernst gemeintes Gegenbeispiel: Das Tempolimit wäre mit einem alten Trabi leicht zu einzuhalten (wenn der überhaupt von der Stelle kommt). Aber schon ein leichtes Gefälle dürfte dessen Bremsen überfordern.
    • Aber vielleicht kann man sich eine geeignete Zugmaschine (oder einen Schlepper / Traktor) mieten? Dann bräuchte man nur noch den richtigen Führerschein oder jemanden, der den hat.

    In der FZV steht : Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden
    Also das Zugfahrzeug mit einem NICHT zugelassen Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h fahren. Mit einem Trabi wirst du so einen Anhänger mit Übergewicht nicht ziehen können und auch nicht dürfen, da die zulässige Anhängelast damit weit überschritten wird.
    Natürlich kannst du dir ein geeignetes Zugfahrzeug mieten, da spricht ja nichts dagegen, dann brauchst nur noch einen Schausteller mit entsprechendem Führerschein um einen NICHT zugelassenen Anhänger auf der Straße zu bewegen.



    Dürfen nicht auch noch andere "Leute" bspw. einen Anhänger mit max. 25km/h ziehen? Z.B. Bauunternehmer einen Bauwagen, Bauern einen Anhänger mit Rüben (manchmal sogar zwei hintereinander!)

    Natürlich dürfen auch andere Personen Anhänger mit mehr als 3,5t mit 25 km/h ziehen, vorausgesetzt diese Anhänger haben eine Straßenzulassung, was bei Bauwagen, Rübenanhänger, usw. der Fall ist.



    Nachtrag zu Dietmar: Die Sonderregelung gilt nur für Schausteller, nicht aber für jeden Inhaber einer Reisegewerbekarte.

    Das steht doch oben:


    Voraussetzungen


    Als Schausteller im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten Personen,

    • die über eine Reisegewerbekarte verfügen, §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO), aus der hervorgeht, dass Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Schaustellerart ausgeübt werden, oder
    • die Inhaber eines Gaststättenbetriebes im Reisegewerbe sind und als Nachweis eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (GastG), vorlegen.



    P.S.:Das Thema ist aber auch eigentlich erledigt, da der 5,4t Anhänger von Vlemmix nicht mehr als solcher offiziell angeboten wird.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!