Tiny Houses und das deutsche Baurecht - Legal wohnen im Tiny House

  • Was muss beachtet werden um ein Tiny House legal zu bauen bzw. aufzustellen?


    Jedes Wohngebäude, auch ein Tiny House, muss nach den Landesbauordnungen gewisse grundlegende Anforderungen erfüllen. Außerdem benötigt jedes Bauvorhaben eine Anzahl an Unterlagen, die entweder zwingend oder auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden müssen.


    Welche Nachweise auch bei Verfahrensfreiheit vorliegen müssen, steht in den jeweiligen Landesbauordnungen, auf jeden Fall sind das der Standsicherheitsnachweis und der Wärmeschutznachweis, wenn das Gebäude zu Wohnzwecken dient.

  • Nutzungsbedingte Anforderungen


    Die LBO schreibt unter Wohnungen folgendes vor:


    (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
    (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.



    Ein Tiny House ohne Küche und Bad würde somit keine Genehmigung erhalten.



    Auch der Wohn- und Schlafraum (Aufenthaltsraum) unterliegt Vorgaben:


    (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. …
    (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.



    In einigen Bundesländern sind auch andere Raumhöhen zulässig bzw. Gebäude nach Gebäudeklasse 1 und 2 davon ausgenommen. Genaues findet man dazu in der zuständigen Landesbauordnung unter Aufenthaltsräume.



    Unter Sanitäre Anlagen schreibt die LBO folgendes vor:


    (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.



    Da Tiny Houses meist überwiegend aus Holz gebaut werden ist auch der Punkt Blitzschutzanlagen überaus wichtig:


    Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.



    Des Weiteren unterliegen auch Treppen, Türen, Fenster, Fluchtwege usw. den Bestimmungen der Landesbauordnung.


    Ein frühzeitiger Blick in die Landesbauordnung ist vor dem Bau des Tiny House also äußerst sinnvoll, um bereits beim Bau die jeweiligen Vorgaben des Bundeslandes einzuhalten, wenn man sein Tiny House legal errichten möchte.

  • Allgemein notwendige Unterlagen für ein Bauvorhaben


    Es ist ratsam, vorab eine Beratung durch einen Architekt/Objektplaner/Entwurfsverfasser ins Auge zu fassen. Hier kommt es ein bisschen auf strategisches Vorgehen an, denn in der Regel macht man nur das, was die Behörde als Minimum verlangt.


    Folgende Unterlagen sind entweder zwingend erforderlich für einen Bauantrag bzw. auf Verlangen der Bauaufsicht bei einer Prüfung vorzulegen:

  • Baubeschreibung


    Durch die Baubeschreibung wird das Vorhaben in seinen technischen Einzelheiten durch die Angabe von verwendeten Baumaterialien und Ausstattungen erläutert. Dabei werden, neben der Art der Bauausführung, die zum Einbau gelangenden Materialien beschrieben und aufgelistet.


    Inhalt der Baubeschreibung


    Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

    • Art, Zweck, Nutzung, Gesamtumfang, Funktion, Konzept der Bauleistung.

    Qualitäten, Fabrikate, Preise der verwendeten Materialien

    • Hersteller, Fabrikate, Preise je Quadratmeter, Oberflächen, Farben

    Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten am Erfüllungsort sowie der Umgebung

    • Grundwasserverhältnisse
    • Gewässer, Schutzzonen, Immissionen
    • Absicherung u. Bewachung der Baustelle
    • Vorarbeiten durch Auftraggeber und andere Unternehmer
    • andere gleichzeitig laufende Arbeiten
    • Auswirkung Dritter auf die Leistungsausführung
    • Einbeziehung geeigneter Planunterlagen

    Festlegungen zur Ausführung der Bauleistung

    • Baudurchführung allgemein, Bauablauf
    • bauliche und ausführungstechnische Vorgaben
    • Besonderheiten, besondere Erfordernisse
    • Verwendung von Bauablaufplänen

    Beschreibungen konstruktiver od. sonstiger Merkmale der Bauleistung

    • konstruktiver Aufbau, Dämmungen, Bauhilfsmaßnahmen
    • statische u. bauphysikalische Berechnungen und Vorgaben
    • Ausstattungsmerkmale (Haustechnikbereich)
  • Lageplan


    Der katasteramtliche Lageplan, ist in der Regel ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte), im Maßstab 1:1000 (1 cm entspricht 10 m) bzw. 1:500 (1 cm entspricht 5 m).


    Dieser ist, je nach landesrechtlichen Vorschriften, beim zuständigen Katasteramt, bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Sachverständigen für das Vermessungswesen erhältlich. Der Begriff Lageplan bezeichnet allgemein eine zeichnerische, meist maßstäbliche Darstellung eines Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation.


    Es kann auch vorkommen, dass zusätzlich ein Höhenplan verlangt wird. Der Höhenplan (auch Längsschnitt oder Längsprofil) ist Teil der Entwurfs- und Ausführungsunterlagen im Bauwesen. Er zeigt einen vertikalen Schnitt entlang des Bauvorhabens.

  • Bauzeichnungen


    Eine Bauzeichnung ist eine technische Zeichnung der Bauplanung, die geometrische und/oder statische Informationen für die Bauausführung zeigt, sie zeigt alle räumlichen Ausmaße und Materialien. Oft spricht man auch einfach von Zeichnung, wenn man eigentlich den Plan meint, also das Blatt Papier oder die Datei, die neben einer oder mehreren Zeichnungen auch einen Plankopf und ein möglichst einheitliches Layout hat.


    Die Darstellung erfolgt in einem der Größe oder der Kompliziertheit des Objektes angepassten Maßstab, bei Bauzeichnungen meist im Maßstab 1:100 (1 cm entspricht 100 cm). Ein Bauwerk wird dargestellt in Grundrissen, Ansichten, Schnitten und Details.


    Die Ausführung und Gestaltung einer Bauzeichnung unterliegt einem allgemeinen Konsens im Bauwesen. In Normen fixiert ist neben den Planformaten zum Beispiel auch die Verwendung verschiedener Linientypen. Um verschiedene Materialien, Bauteile oder Schnittflächen zu kennzeichnen, werden Schraffuren und evtl. Farben verwendet. Bestand, Neubau und abzubrechende Bauteile müssen ebenfalls kenntlich gemacht werden.


    Angefertigt werden Bauzeichnungen durch Architekten, Bauingenieure, Fachingenieure und Bauzeichner.

  • Berechnungen


    Grundflächenzahl (GRZ)


    Die Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf; sie wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben, beispielsweise:


    GRZ 0,3 = 30 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden


    Beispielrechnung: Grundfläche der baulichen Anlagen (140 m²): Fläche des Grundstückes (500 m²) = 0,28 (somit GRZ von 0,3 unterschritten)


    Bei der Ermittlung der GRZ nach §19 BauNVOwerden die Grundflächen aller baulichen Anlagen, wie Gebäude, Nebenanlagen und befestigte Flächen voll angerechnet.



    Geschossflächenzahl (GFZ)


    Die Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO), abgekürzt GFZ, gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche (Außenmaßen) aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an. Die GFZ ist eine dimensionslose Größe und wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben.


    Beispielrechnung: Alle Geschossflächen zusammen (400 m²): Fläche des Grundstücks (500 m²) = 0,8 Beispiel: Ein Grundstück hat eine Fläche von 500 m² und eine GFZ von 0,5. Die Summe der Geschossfläche darf somit 250 m² betragen. Man könnte beispielsweise ein zweigeschossiges Gebäude mit jeweils 125 m² Geschossfläche pro Geschoss errichten (2 × 125 m² = 250 m²).


    Als Vollgeschoss definieren die Bauordnungen der deutschen Bundesländer diejenigen Geschosse, die im Mittel mindestens 1,20 m bis 1,60 m über die Geländeoberfläche herausragen und in der Regel über mindestens 3/4 ihrer Grundfläche (bei geneigten Dächern) oder 2/3 ihrer Grundfläche bei Staffelgeschossen eine Höhe von 2,30 m haben (Beispiel NRW).



    Brutto-Rauminhalt (BRI)


    Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist ein Begriff, der das Volumen eines Gebäudes definiert. In Deutschland wird er auf Grundlage der Norm DIN 277 berechnet. Der BRI wird in Kubikmeter angegeben.


    Mit dem Brutto-Rauminhalt lässt sich eine wichtige Kennzahl eines Bauvorhabens errechnen: der Preis pro Kubikmeter.


    Die Bezeichnung Umbauter Raum wird vielfach noch verwendet, ist aber in der DIN durch Brutto-Rauminhalt ersetzt worden, ist aber nicht gleichzusetzen. Der umbaute Raum ist in der II. Berechnungsverordnung definiert und wird anders als der BRI berechnet.



    Brutto-Grundrissfläche (BGF)


    Die Brutto-Grundfläche (BGF) (nach den Außenmaßen des Gebäudes, also inklusive der Wände) wird nach DIN 277 in die nutzbare Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF) unterteilt. Die NRF wiederum setzt sich aus der reinen Nutzungsfläche (NUF), der Verkehrsfläche (VF) sowie der Technischen Funktionsfläche (TF) zusammen.


    Mit Brutto-Grundfläche (BGF) bezeichnet man diejenige Fläche, welche sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet. Sie ist geschossweise zu ermitteln.


    Nach der 2016 neu erschienenen DIN 277 wird nur noch zwischen dem Regelfall (R) und dem Sonderfall (S) für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche unterschieden.


    Der Regelfall stellt alle Räume und Grundflächen dar, die vollständig umschlossen sind.


    Der Sonderfall bezieht sich auf Räume und Grundflächen, die mit dem Bauwerk konstruktiv verbunden sind, jedoch nicht vollständig umschlossen sind[1], z. B.:

    • Loggien
    • Terrassen auf Flachdächern
    • Balkone
    • unterbaute Innenhöfe
    • Eingangsbereiche
    • Außentreppen

    Die Sonderbereiche selbst werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Konstruktionsgrundflächen (KGF), die zwischen R und S liegen, sind Bereich R zuzuordnen.



    Wohnfläche


    Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören.


    Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von sogenannten Zubehörräumen wie Kellern oder Dachräumen, von Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen.


    Seit dem 1. Januar 2004 gilt ersatzweise für die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), zur Berechnung der Wohnfläche, die Wohnflächenverordnung (WoFlV).



    Rohbau- und Gesamtkosten


    Für einen Bauantrag wird die Kostenberechnung bei einem Neubauvorhaben nach DIN 276 auf Grund der Entwurfsplanung erstellt.


    Die Gesamtkosten sollten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Die Grundstücks-, Erschließungskosten, Kosten der Außenanlagen und Baunebenkosten müssen individuell ermittelt werden.


    Nach Fertigstellung der Planungsunterlagen werden für die reinen Baukosten so genannte Kostenkennwerte herangezogen die ein Verhältnis zu einer Bezugseinheit wie Brutto Rauminhalt (BRI) pro cbm, Brutto Grundfläche (BGF) pro qm und Nutzfläche (NF) pro qm haben.

  • Technische Nachweise


    Standsicherheitsnachweis (Statik)


    Ein Standsicherheitsnachweis ist ein rechnerischer Nachweis der Stabilität, eine Berechnung mit den Methoden der Statik bzw. Baustatik und der technischen Mechanik. Andere Ausdrücke für den Begriff Standsicherheitsnachweis sind: Nachweis der Standfestigkeit, Standfestigkeitsnachweis, Tragfähigkeitsnachweis, Tragsicherheitsnachweis, Stabilitätsnachweis (auch statische Berechnung oder einfach „Statik“ genannt). In Erdbebengebieten gehört dazu auch ein Erschütterungsschutznachweis.


    Die statischen Berechnungen werden durch Tragwerksplaner (Statiker) aufgestellt, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. In den meisten Bundesländern werden inzwischen Listen mit bauvorlageberechtigten Tragwerksplanern geführt, bei denen dieses formal zutrifft. Teilweise wird von den Tragwerksplanern auch noch der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt.


    Die Baubehörden verlangen in Deutschland für Bauwerk der Gebäudeklasse 1 (worunter auch Tiny Houses gehören) einen Standsicherheitsnachweis. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen unter den Punkten Standsicherheit und Bautechnische Nachweise. Es gibt Nachweise für Gesamtbauwerke (globale Sicherheit) und Einzelnachweise für Teile eines Bauwerks (lokale Sicherheit). Die Nachweise, die man führen muss, unterscheiden sich je nach Art des Bauwerks. Sie sind in DIN-Normen vorgeschrieben:

    • Die DIN EN 1993 befasst sich mit der Standsicherheit im Stahlbau.
    • Die DIN EN 1995 befasst sich mit der Standsicherheit von Holzbauwerken.
    • Die DIN 18008 fordert den Standsicherheits- sowie den Gebrauchstauglichkeitsnachweis für Glas

    Eine Besonderheit sind hier die THoW, das in diesem Fall Fahrzeugstatik und Gebäudestatik zusammen kommen. Der Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erbringt, muss daher mit TÜV/Dekra eng zusammen arbeiten, um die Statik des Trailer bzw. der Wechselbrücke in die Gesamtstatik des Gebäudes einfließen zu lassen.


    Prüfstatik


    Zum Bauvorhaben gehört der Standsicherheitsnachweis. Diese Statik kann von der Baubehörde noch einmal durch eine Prüfstatik überprüft werden. Dazu beauftragt die Behörde in der Regel externe Statiker, die die statischen Berechnungen ihrer Kollegen noch einmal nachvollziehen und überprüfen.

  • Wärmeschutznachweis (GEG)


    Die gesetzliche Grundlage des Wärmeschutznachweises bildet Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils aktuellen Fassung. Dort ist festgelegt, welche maximalen U-Werte ein Bauteil erreichen darf, weiterhin werden Angaben zu Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemacht. Weiterhin ist die DIN 4108 „Wärmeschutz im Hochbau“ relevant. Dort sind Angaben zur Planung und Ausführung von Aufenthaltsräumen zu finden, weiterhin liefert die DIN Planungs- und Ausführungsbeispiele zum Thema Wärmebrücken sowie Informationen und Werte zum Feuchteschutz.


    Der Wärmeschutznachweis als Teil der Bauunterlagen kann vom Architekten selbst, aber auch von einem Statiker oder Energieberater geführt werden. Entscheidend ist, dass derjenige, der den Nachweis erstellt, bzw. mit seiner Unterschrift haftet, auch dazu berechtigt ist.


    Bei Tiny Houses, die als Wochenendhäuser mit max. 4 monatiger Nutzung im Jahr oder als Wohnwagen auf Campingplätzen stehen, entfällt der Wärmeschutznachweis.


    Für alle anderen Tiny Houses gelten die Vorgaben für „Kleine Gebäude“ wenn sie kleiner als 50 m² sind:

    • Wände (auch Fußboden) : U-Wert <= 0,24 W/(m²K)
    • Dächer mit Abdichtungen: U-Wert <= 0,2 W/(m²K)
    • Fenster, Fenstertüren:U-Wert <= 1,3 W/(m²K)
    • Dachflächenfenster:U-Wert <= 1,4 W/(m²K)
    • Verglasungen:U-Wert <= 1,1 W/(m²K)

    Da Tiny Houses in der Regel Neubauten sind, greift der Punkt „aus technischen Gründen begrenzt“ nicht, da bei einem Neubau die Dämmschicht immer so gebaut werden kann, dass die EnEV eingehalten wird.

  • Brandschutz-/ Schallschutznachweis


    Zur Einhaltung der Anforderungen an den Brand- und Schallschutz sind nach der jeweiligen Landesbauordnung geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.


    Der Brandschutznachweis gilt als Nachweis gegenüber den Bauaufsichtsbehörden für vorbeugenden Brandschutz. Er belegt, dass die Belange des Baurechts hinsichtlich des Brandschutzes für bauliche Anlage erfüllt sind. Meistens geschieht dies durch die Einhaltung der Anforderungen aus der Bauordnung, kann aber ebenso durch Abweichungen vom Baurecht erfolgen, bei denen durch vollwertige Ersatzmaßnahmen das erforderliche Schutzziel der baurechtlichen Bestimmung erreicht wird.


    Da Tiny Houses überwiegend aus Holz gebaut werden, gehört zum Brandschutz auch eine Blitzschutznachweis gemäß der Landesbauordnungen.



    Der Schallschutznachweis ist ein im Rahmen eines Bauvorhabens erstelltes wissenschaftliches Gutachten, das belegen soll, dass die gesetzlichen Vorgaben des Schallschutzes für ein Bauvorhaben eingehalten werden. Die wesentlichen Vorgaben sind Grenzwerte für den Mindestschallschutz gegen Außenlärm (Straßenlärm, nachbarliche Nutzung, sonstige Lärmemissionen). Für viele Gebiete gibt es Lärmkarten.


    Gefordert werden meistens die Nachweise, dass die angeordneten Außenbauteile ausreichend vor Außenlärm schützen. Die Bauaufsicht verzichtet bei kleineren Vorhaben meist auf den Nachweis des Schallschutzes.

  • Angaben zu Heizungs- oder Lüftungsanlagen (Flüssiggasanlagenprüfung)


    Detaillierte technische Angaben zu Heizungs- oder Lüftungsanlagen.


    In Tiny Houses werden meistens Flüssiggasanlagen verbaut, zum Heizen aber auch zum Kochen. Um die Sicherheit von Flüssiggasanlagen auf Dauer zu gewährleisten, müssen sie wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.


    Die Prüfung erfolgt nach DGUV Grundsatz 310-005. Bei Ortsfesten Verbrauchsanlagen (TH) alle 4 Jahre und bei Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen (THoW) alle 2 Jahre.



    Bei den gerne verwendeten Kaminöfen und Pelletheizungen, gilt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV bezeichnet solche Anlagen als „Einzelraumfeuerungsanlagen“.


    Mit der novellierten 1.BImSchV gelten für die Öfen nun Grenzwerte, die bei einer Typprüfung einzuhalten sind. Betroffen sind der Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub, daneben gibt es eine Mindestanforderung für den Wirkungsgrad. Beim Kauf eines Ofens erhält der Betreiber eine Bescheinigung des Herstellers darüber, dass die Grenzwerte der 1.BImSchV eingehalten sind. Diese Bescheinigung wird nochmals vom Schornsteinfeger überprüft.

  • Entwässerungsplan


    Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen zu erläutern.


    Beispielsweise werden in diesem Ausführungsplan alle Rohrleitungen dimensioniert, Werkstoffe festgelegt und Detailzeichnungen für Entwässerungsprodukte integriert.


    Dabei sind vor allem folgende Planungsgrundlagen zu berücksichtigen:

    • DIN 1986 Teil 1, 2 und 4 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke)
    • DIN 1986 Teil 1, Abs. 7 (Schutz vor Rückstau), DIN 19578, DIN EN 1997
    • Be- und Entlüftung nach DIN 1986
    • Versickerung auf dem Grundstück nach ATV A138
    • Kommunale Entwässerungssatzung
    • Anschluss an den städtischen Kanal (Anschluss- und Benutzerzwang)
  • Bauantrag


    Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein ausgefüllter Bauantrag (auf dem entsprechenden Formular, falls die Bauaufsichtsbehörde eines veröffentlicht hat) mit statistischem Erhebungsbogen einzureichen. Dies ist ein Formblatt zum Anzeigen jeglicher baulicher Änderungen, für die Genehmigungserteilung seitens der Behörden.


    Dazu müssen gegeben falls noch weitere Dokumente eingereicht werden:


    Baulastenerklärung


    Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.


    Über die Baulasten wird bei den Baubehörden ein Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält in einigen Bundesländern das Liegenschaftskataster nachrichtlich Hinweise auf Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und zukünftig auch als flächenhafte Objekte in ALKIS. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.


    Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden. Auch verfahrensfreie Bauten müssen mit einer Baulast im Einklang stehen, dies ist vor Baubeginn bei den Baubehörden eigenverantwortlich zu überprüfen.


    Zustimmungserklärung der Nachbarn


    Gerade in dichter bebauten Gebieten verlangen Bauaufsichtsbehörden vielfach eine sog. »Nachbarzustimmung« zu einem Bauantrag. Andere Bezeichnungen sind Angrenzer-Zustimmung, Angrenzer-Einverständnis, nachbarliche Zustimmung oder Nachbareinverständnis.


    Die Zustimmungserklärung der Nachbarn stellt sich damit nach Härte und Umfang als Zwischending zwischen einer Genehmigung ohne vorherige Beteiligung des Nachbarn auf der einen Seite und der Eintragung einer sog. Baulast auf dem Nachbargrundstück auf der anderen Seite dar.


    Natürlich wird auch der Nachbar, den Sie um Zustimmung bitten, fragen, weshalb diese Zustimmung erforderlich ist. Lassen Sie sich das vorher von der Bauaufsichtsbehörde exakt erläutern.

  • Fazit


    Das Tiny House ist durchaus im deutschen Baurecht verankert, selbst wenn so manchen das nicht gefällt. Denn in Deutschland ist man leider nicht so frei in seinen baulichen Vorstellungen wie in manch anderen Ländern, wo ein Tiny House einfach so gebaut kann wie man will.


    Trotz allem ist es machbar, auch in Deutschland ein Tiny House legal aufzustellen und zu bewohnen. Die ersten professionellen Anbieter, bieten ihre THoW schon inkl. Grundstück und Baugenehmigung an. Der Aufwand unterscheidet sich dabei allerdings kaum von einen Hausbau in Konventioneller Bauweise, was so manchen dazu führt, sein Tiny House illegal zu errichten.


    Wenn sich an diese Praxis in absehbarer Zeit nichts ändert, so wird es irgendwann dazu kommen, das die Bauaufsichtsbehörden in den Bundesländern verstärkt auf die Suche nach illegale Tiny Houses gehen werden.

  • Autarkie


    Viele Tiny House Bewohner wünschen sich ein autarkes Leben. Schluss mit Strom- und Wasserrechnungen sowie Miete, stattdessen naturverbunden und nachhaltig Leben. Der Traum eines autarken Hauses hört sich schön an, meist scheitert die Umsetzung aber schlicht und ergreifend an den behördlichen Auflagen. Nicht immer ist das, was man sich wünscht, auch erlaubt.


    Es gibt jedoch auch im Baurecht Möglichkeiten um der Autarkie möglichst nahe zu kommen.

  • Photovoltaikanlagen


    Im Allgemeinen sind keine Baugenehmigungen für Photovoltaikanlagen notwendig. Allerdings gilt diese Aussage nur für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder Fassaden montiert werden. Für Freiflächenanlagen gelten andere Bedingungen.


    Grundsätzlich sind die Vorschriften in der jeweiligen Landesbauordnung bindend. Die meisten Bundesländer haben hier in den letzten Jahren durch entsprechende Änderungen und Zusatzartikel die Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen festgeschrieben. Es gibt jedoch einige Einschränkungen.


    Überblick zur Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen auf Länderebene


    Bundesland

    §§ der LBO

    Genehmigungspflicht

    Baden-Württemberg

    § 50 Abs. 1/Anhang 3c

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Bayern

    § 57 Art. 1

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Berlin

    § 62 Abs. 1

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Brandenburg

    § 55 Abs. 3

    Flachdachanlagen über 10 qm oder Bauhöhe über 0,6 m, Freiflächenanlagen,

    Bremen

    § 65 Abs. 2

    Anlagen in der Nähe von Kulturdenkmälern, Freianlagen

    Hamburg

    § 60 Abs. 1 u. 2

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Hessen

    § 54 Abs. 1

    Freianlagen über 10 qm

    Mecklenburg-Vorpommern

    § 61 Abs. 2

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Niedersachsen

    § 69 Abs. 2

    Freianlagen

    Nordrhein-Westfalen

    § 65 Abs. 1

    Anlagen auf Gebäuden bei Nutzungsänderung des Gebäudes, Freianlagen

    Rheinland-Pfalz

    § 62 Abs. 1

    Freianlagen, Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern

    Saarland

    § 61 Abs. 1

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 10 m Länge

    Sachsen

    § 61 Abs. 1

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Sachsen-Anhalt

    § 60 Abs. 2

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

    Schleswig-Holstein

    § 63 Abs. 1

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 2,75 m Höhe und 9 m Länge; Anlagen an/auf und in der Nähe von Denkmälern

    Thüringen

    § 63 Abs. 2

    für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge



    Auch manche Ortsgestaltungssatzung schreiben auch für Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden bestimmte Auflagen vor, z.B. dass sie von der Straße aus nicht zu sehen sein darf. Eine vorherige Absprache mit der Baubehörde ist also in jedem Fall sinnvoll.

  • Kleinwindkraftanlagen


    Kleinwindkraftanlagen für die eigene Stromversorgung sind Bauwerke, die je nach Höhe des Windrads eine Baugenehmigung benötigen.


    Maßgebliche Gesetzestexte für die Genehmigung kleiner Windkraftanlagen sind die jeweiligen Landesbauordnungen. Es gibt keine einheitliche Regelung auf Bundesebene.


    Neben den baurechtlichen Anforderungen sind je nach Standort der Kleinwindanlage weitere Fachgesetze von Bedeutung, wie z. B. das Naturschutzgesetz oder der Denkmalschutz. Auch bautechnische Normen spielen eine Rolle, schließlich übt starker Wind eine hohe Belastung auf den Rotor aus. Mast und Fundament müssen dafür ausgelegt sein.


    Für die Genehmigung von Windkraftanlagen ist vor allem die Höhe der Anlage das maßgebliche Kriterium.

    • Kleinwindkraftanlagen haben eine Höhe unter 50 m und werden in der Nähe des Betreibers aufgestellt, um diesen mit Strom zu versorgen.
    • Ferner ist die Höhe von 30 m relevant. Je nach Landesbauordnung werden Windanlagen über 30 m Gesamthöhe als Sonderbauten eingestuft.
    • Kleinwindanlagen über 10 Meter Höhe sind in allen Bundesländern genehmigungspflichtig.
    • Für Kleinstanlagen unter 10 m Höhe wird in vielen Ländern auf eine Genehmigung verzichtet.

    Vorteil für den Betreiber:
    Er spart sich das Genehmigungsverfahren, welches Zeit und Kosten beansprucht.


    Nachteil für den Betreiber:
    Der Betreiber hat keine Rechtssicherheit für den dauerhaften Betrieb des Windrads. Das garantiert nur eine Baugenehmigung. Wenn sich beispielsweise ein neuer Nachbar von der Anlage gestört fühlt, kann von der Baubehörde ein Rückbau des Kleinwindrads verlangt werden.


    In den einzelnen Bundesländern werden die Gesetzesgrundlagen für die Genehmigung von Kleinwindkraftanlagen kontinuierlich angepasst. Zum Teil sind Windenergieerlasse der Landesregierungen Ausgangspunkt für die neuen Regelungen.


    Die Gesamthöhe der Anlage bezieht sich auf die höchste Flügelspitze d.h. Nabenhöhe zuzüglich Flügellänge. Mit Nabenhöhe ist die Rotormitte gemeint.


    Überblick zur Genehmigungspflicht von Kleinwindkraftanlagen auf Länderebene


    Baden-Württemberg

    Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Nabenhöhe.
    Besonderheit: Bei Dachmontagen wird die Höhe ab Mastfuß angelegt.

    Bayern

    Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe.

    Berlin

    Genehmigungspflicht für Kleinwindanlagen unter 10 m Höhe.

    Brandenburg

    Genehmigungsfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe (höchste Flügelspitze)
    und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten.

    Bremen

    Genehmigungspflicht für Kleinwindanlagen unter 10 m Höhe.

    Hamburg

    Verfahrensfreistellung für Windenergieanlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten
    sowie im Hafennutzungsgebiet mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche.

    Hessen

    Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe in Gewerbe-
    und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und in im Zusammenhang bebauten
    Ortsteilen, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen.

    Mecklenburg-Vorpommern

    Verfahrensfrei sind Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe und Rotordurchmesser bis 3 m.
    Außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten.

    Niedersachsen

    Genehmigungspflicht für Kleinwindanlagen unter 10 m Höhe.

    NRW

    Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe außerhalb von Wohn- und Mischgebieten.

    Rheinland-Pfalz

    Genehmigungsfreistellung für kleine Windanlagen mit einer Gesamthöhe bis 10 m bzw. auf Dächern bis 2m.
    Die Freistellung gilt für Gewerbe- und Industriegebiete sowie für den Außenbereich.
    Ausgenommen an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmälern.

    Saarland

    Verfahrensfreistellung für Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe.

    Sachsen

    Verfahrensfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche
    bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis 3 m,
    außer in reinen Wohngebieten.

    Sachsen-Anhalt

    Verfahrensfreistellung für Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m
    und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Gewerbe- und Industriegebieten.

    Schleswig-Holstein

    Verfahrensfrei sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche
    bis zum höchsten Punkt des Rotors und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-,
    Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich,
    soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft [...] handelt.

    Thüringen

    Verfahrensfreistellung für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche
    bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m.
    Außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von
    Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
    des § 26 a Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft handelt.



    Kleinwindanlagen im Innenbereich


    Je dichter die Besiedlung, desto größer die potenziellen Konflikte mit Anwohnern in der Nähe der Kleinwindanlage. Insofern kann sich die Aufstellung eines Windrads in einem Wohngebiet entsprechend schwierig gestalten. Um Konflikten vorzubeugen, hilft nur eine Baugenehmigung, die Rechtssicherheit nach der Installation einer Anlage garantiert.

  • Wasser


    Der Anschluss- und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Pflicht, womit Gemeinden den Anschluss an gemeindliche Anstalten, wie der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, vorschreiben sowie deren Benutzung durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls vorschreiben können. Die Gemeinden sind insoweit ermächtigt diese, der Gesundheit dienenden Aufgaben, auf dem Gemeindegebiet zu monopolisieren und damit den Wettbewerb auszuschalten. Ziel ist vor allem die Pflege der Volksgesundheit.



    Trinkwasserversorgung


    Bestimmte Umstände ermöglichen die Befreiung von einem Anschluss- und Benutzungszwang, z.B. wenn jemand eine Anlage zur Selbstversorgung (Wasseraufbereitung, Kläranlage, Brunnen) besitzt, die einen höheren Umweltstandard aufweist als die entsprechenden kommunalen Einrichtungen.


    Ist das Wasser aus eigener Versorgung von gleicher oder höherer Qualität als das Trinkwasser aus der kommunalen Versorgungsleitung, so kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werden.



    Nutzung von Brauch-/Regenwasser (Grauwasseraufbereitung)


    Brauchwasser gewinnt man aus Regen- oder Flusswasser beziehungsweise durch die Aufbereitung von Abwasser. Grauwasser fällt im Haushalt als Schmutzwasser an. Genutzt werden darf hierfür das Abwasser aus Dusche/Badewanne und dem Handwaschbecken. Abwasser aus der Spüle darf Aufgrund des Fettgehalts im Wasser nicht aufgearbeitet werden. Ein anderer Begriff für Brauchwasser ist Betriebs- oder Nutzwasser.


    Das so bezeichnete Wasser wird nicht als Trinkwasser eingesetzt. Auch die Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsmitteln ist untersagt. Dennoch muss Brauchwasser gewissen Mindesthygienestandards entsprechen, um einer Verwendung zugeführt zu werden.


    Die Nutzung in Privathaushalten wäre beispielsweise für die Spülung von Toiletten, den Betrieb von Waschmaschine und zum Bewässern von Gärten. Wasserentnahmestellen für Brauchwasser sind eindeutig mit dem Vermerk „Kein Trinkwasser“ zu kennzeichnen.

  • Abwasser


    Unstreitig ist, dass es zumindest keine Rechtsvorschrift gibt, die eine Abwasserentsorgung durch einen Abwasserkanal ausdrücklich vorschreibt. Ein solcher Anschlusszwang widerspräche dem supranationalen Recht der Richtlinie des Europäischen Rates vom 1. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser. In Einzelfällen kann man also vom Anschlusszwang an das Abwasser freigestellt werden, z.B. um eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück betreiben zu dürfen.


    Im Fall einer Befreiung, benötigt man eine wasserrechtliche Erlaubnis von der jeweils zuständigen Unteren Wasserbehörde. Darüber hinaus bestimmt die Behörde die weiteren Anforderungen an die Kleinkläranlage, insbesondere die zu erbringende minimale Reinigungsleistung bzw. die Einstufung in eine Reinigungsklasse.

  • Baurecht - Mythen rund ums Tiny House


    Mythos "Fliegende Bauten"


    Oftmals hört und liest man davon ein Tiny House wäre nach dem Baurecht so etwas wie ein "Fliegender Bau", da es auf Rädern steht. Diese Aussage ist jedoch vollkommen falsch.


    Bei fliegenden Bauten handelt es sich beispielsweise um Fahrgeschäfte (Karussells, Autoskooter, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen etc.), nicht ortsfeste Tribünen, Belustigungsgeschäfte, Schaubuden, Festzelte und Zirkuszelte, temporäre Open-Air-Bühnen und temporäre Bühnenüberdachungen für Konzerte sowie um temporäre bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen und Container, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden (z.B. Kältebusse, Notunterkünfte für Obdachlose, Toilettenanlagen, Schulcontainer).


    Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in den DIN EN 13 782 und 13 814 (früher: DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind.


    Der Mythos stammt aus der Vergangenheit, als die Bauwagenszene eine Lücke im Gesetz suchte um ihre Bauwagenplätze zu legalisieren. Doch obwohl sie damit kläglich gescheitert sind, hält sich diese Mythos jedoch hartnäckig.


    Ein Bauwagen bzw. ein THoW ist nach deutschem Recht definitiv kein "Fliegender Bau", da sie zum dauerhaften Wohnen gedacht sind und keine temporäre technische Anlage darstellen.

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