Tiny Houses und das deutsche Baurecht - Legal wohnen im Tiny House

  • Mythos "Erstwohnsitz nur OHNE Räder"


    Ein weiterer Mythos besagt, dass man in seinem Tiny House nur dann den Erstwohnsitz anmelden kann, wenn man zuvor die Räder abmontiert. Auch diese Aussage ist so nicht richtig.


    Das Bundesmeldegesetz (BMG) besagt:


    § 17 Anmeldung, Abmeldung
    (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
    ...
    § 20 Begriff der Wohnung
    Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
    § 21 Mehrere Wohnungen
    (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
    (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
    ...



    Ein TH ist ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen dient. Zudem wird es in der Regel nur selten bewegt.


    Also kann in einem THoW auch ohne weiteres nach den BMG der Erstwohnsitz angemeldet werden, völlig egal ob mit oder ohne Räder.


    Um als Wohnung nach dem Baurecht zugelassen zu sein, ist es nach dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen auch nicht verboten am Haus Räder zu haben. Nur die von der Gemeinde ausgegeben Bebauungspläne und Ortssatzungen können evtl. Gebäuden auf Rädern die Baugenehmigung verwehren. Das hat dann aber etwas damit zu tun, ob man das TH legal an diesem Ort abstellen darf.


    Generell gesagt, steht das TH legal mit Genehmigung an seinem Platz, ist auch die Anmeldung als Erstwohnsitz kein Problem.

  • Mythos "Freizeit-/Gartengrundstück"


    Zunächst einmal, die Begriffe „Freizeitgrundstück“ bzw. "Gartengrundstück" sind nicht offiziell definiert. Nur die zuständige Baubehörde kann konkrete Auskünfte darüber erteilen, was auf diesem Grund zulässig ist und was nicht. Diese Grundstücke befinden sich oft im Außenbereich und die Bestimmungen sind dort sehr streng gefasst (siehe: Wo darf ein Tiny House gebaut bzw. aufgestellt werden?).


    Auf „Freizeitgrundstücken“, die offiziell als landwirtschaftliche Nutzfläche eingetragen sind, kann sogar das Abstellen eines Wohnwagens oder auch eine Umzäunung untersagt sein.


    Befindet sich solch ein Grundstück im Innenbereich, so fällt es in der Regel unter "Sonstige Sondergebiete" bzw. "Sondergebiete, die der Erholung dienen" und unterliegen gesonderten Auflagen. Ein dauerhaftes Wohnen ist hier meist untersagt (siehe: Wie wird das Tiny House genutzt?).


    Oft fällt diese Bezeichnung auch in Verbindung mit Grabeland oder Kleingärten. Diese Gebiete fallen unter die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Dies besagt folgendes:


    § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
    1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)
    ...
    5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
    ...
    § 3 Kleingarten und Gartenlaube
    (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
    (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.



    Der Bau in solch einem "Garten-/Freizeitgebiet" ist somit zwar im Rahmen des BKleinG erlaubt, das Wohnen darin jedoch untersagt. Das Gebäude darf nur zum Aufenthalt während der kleingärtnerischen Nutzung dienen.


    Die einzige Möglichkeit um dort legal auf einem Freizeitgrundstück zu wohnen, wäre eine Änderung im Flächennutzungsplan in ein Mischgebiet bzw. ein Sondergebiet (Alternative Wohnformen).

  • Mythos "Leben auf dem Bauernhof"


    Ein weiterer Mythos der oft vorgebracht wird, das Leben mit dem Tiny House auf dem Bauernhof bzw. der Obstplantage. Dabei geht es darum, das man sein Tiny House einfach beim Landwirt auf dem Hof abstellen kann oder ein Teil des Lands pachtet, um dort legal zu wohnen. Als Begründung wird oftmals vorgebracht, da stehe ja schon ein Haus, dann kann man sich ja dazu stellen.


    Dies geht jedoch nur in dem Fall, wenn sich der Hof im Innenbereich nach den BauGB befindet, dann wäre es allerdings ein normales Bauvorhaben im Mischgebiet und bedarf einer normalen Baugenehmigung.


    Die meisten landwirtschaftlichen Höfe liegen jedoch im Außenbereich. Häuser die sich dort schon befinden, wurden entweder durch privilegiertes Bauen (z.B. als landwirtschaftlicher Betrieb) errichtet, oder sie sind so alt, das sie zum Zeitpunkt des Bauens legal errichtet wurden und nun Bestandsschutz genießen.


    Die Errichtung eines Neubau zu Wohnzwecken (dazu gehört auch ein Tiny House) kann nur durch den Landwirt selber und auch nur zu seiner eigenen Nutzung im Betrieb erfolgen - siehe BauGB:


    § 35 Bauen im Außenbereich
    (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
    1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient...



    Es nützt auch nichts ein Teil des Landes vom Landwirt zu pachten, da sich das Grundstück ja weiterhin im Außenbereich befindet und sich dadurch am BauGB nichts verändert.


    Die einzige Möglichkeit sein Tiny House legal mit einer Genehmigung auf dem Land eines Landwirtes abzustellen, wäre folgende:

    • Man ist ein Angestellter des landwirtschaftlichen Betriebes,
    • und der Job erfordert eine ständige Anwesenheit auf dem Hof,
    • und der Landwirt hat sonst keine andere Möglichkeit den Angestellten auf dem Hof unterzubringen

    Nur dann kann der Landwirt die Schaffung von Wohnraum beantragen. Die Chancen, dass der Landwirt, mit solch einer konstruierten Begründung beim Bauamt eine Baugenehmigung für privilegiertes Bauen im Außenbereich erhält, sind wohl geringer als für einen Lottogewinn.


    Ansonsten ist das Wohnen im Tiny House auf dem Bauernhof im Außenbereich illegal. Wird man erwischt, so ist es schlimmsten Falls nicht nur eine Verletzung des Baurechts, sondern auch ein Verstoß gegen Umwelt- und Naturschutzbestimmungen, und dann wird es richtig teuer.

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