Tiny Houses und das deutsche Baurecht - Diskussion

  • Dietmar,
    Danke für diese umfangreiche Arbeit!
    Ich wünsche dir, dass jeder aus dem Forum hier reinschaut!
    Spitzenleistung!!!!

  • Ich kann mich den Vorrednern nur anschließen, auch wenn es sich sehr ernüchternd liest, vielen Dank für diese ausführliche Arbeit!

  • Auch noch einmal ein herliches Danke von mir :)


    Zu der lichten Höhe habe ich nich eine Frage wie ist das in einem Gibel? Wenn ich außen 220 und Mittig 240 plane ist das ausreichend für einen Wohnraum oder zählt da das mittel oder ist auch außen 240 notwendig?


    Danke an euch alle!

  • Tolle Sache, Danke!


    Es räumt kräftig mit dem hartnäckigen Vorurteil auf, dass man in einem TH nicht legal wohnen kann.


    Als Konsequenz bedeutet das für die, die legal wohnen wollen, dass einem von der Freiheit "irgendwas ausdenken, bauen, (legal) einziehen" genommen wird. Aber es geht halt nicht alles: Frei Schnauze bauen und das auch noch legal.


    Ich hoffe, die Arbeit wird wertgeschätzt.

  • Zu der lichten Höhe habe ich nich eine Frage wie ist das in einem Gibel? Wenn ich außen 220 und Mittig 240 plane ist das ausreichend für einen Wohnraum oder zählt da das mittel oder ist auch außen 240 notwendig?

    Das steht in den jeweiligen Landesbauordnung. Da du aus Bayern kommst gilt:


    Art. 45 Aufenthaltsräume
    (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.



    Da ein Tiny House ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 ist, ist die Raumhöhe in Bayern egal.

  • Alexander ist ja auch mit im Forum! Gratuliere, das ist ein sehr schönes Praxis-Beispiel! Die Bayern haben es eben drauf! Hoffentlich bleibt die 75m3-Regelung dort noch lange erhalten! ... und gegen §34 BauGB durchgesetzt - das bedeutet, dass das Bauvorhaben geduldet werden muss, auch wenn es sich nicht in die umliegende Bebauung einfügt - super! Man müsste regelrecht mal prüfen, ob Verfahrensfreiheit bis 75m3 auch Festsetzungen eines B-Planes sticht! ... müßte gehen - Luna! ...

  • Das wäre für meinen Fall ja sehr interessant, ich habe den Artikel auch schon recht interessiert gelesen und mich gefragt, ob das auf meinen Fall auch anzuwenden ist. Kann mir jemand sagen, ob eine überdachte Terrasss zu diesen 75m3 dazuzählen?

  • Ich denke mal, mit der 75 m³-Regelung hatte das Ganze nur zweitrangig zu tun, das war ja eigentlich von vornherein klar.


    Das Interessante an diesem Fall ist doch, dass das Landratsamt dem Gemeinderat klipp und klar gesagt hat, nur weil das TH nicht euren persönlichen Geschmack trifft, bedeutet es noch lange nicht, das es das Ortsbild verunstaltet.
    Bleibt zu hoffen das in den Ämtern auch weiterhin so weltoffen gehandelt wird und es in den Gemeinden zu einem Generationswechsel kommt. Eigentlich ein gutes Argument sich in seiner Gemeinde auch mal etwas politisch zu engagieren.

  • Aus dem Zeitungsartikel ergibt sich, wie Sigi bereits schreibt, dass nach Meinung des Landratsamtes aus der Tatsache, dass ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist, auch auf die Anwendung der Vorschriften der Bauordnung, hier des §34 verzichtet werden kann.


    Ich wäre hier bezüglich der Übertragung auf andere Fälle sehr vorsichtig. Die bayr. Bauordnung ist lediglich Landes-, das Baugesetzbuch hingegen übergeordnetes Bundesrecht.


    Trotzdem ein schöner Erfolg für Tinyhausbauer.


    Bei den 75 cbm handelt es sich übrigens um den Brutto-Rauminhalt des Gebäudes. Zu dessen Berechnung werden einfache Terrassen auch mit Pergolen nicht herangezogen.


    Gruß Udo

  • Richtig, die Verfahrensfreiheit ist kein Persilschein. Abstandsflächen, Brandschutz, Wärmeschutz usw. und alles was mit der Erschließung des Baugrundstückes zu tun hat, muss ja trotzdem erfüllt sein. Demnach müßte bei Beachtung der Festsetzungen eines B-Planes selbst dort die Aufstellung eines TH < 75m3 ohne Anzeigeverfahren (bzw. Antrag auf Genehmigungsfreistellung) möglich sein.

  • Hallo Dietmar,


    vielen Dank für Deine Ausführungen zu diesem für mich bisher sehr unübersichtlichen Thema!


    Du empfiehlst, am Anfang der Planung sich gleich an das zuständige Bauamt zu wenden und dieses mit seinen Bauabsichten vertraut zu machen. Das hatte ich auch so geplant. Mein TinyHouse-Standort wäre aber nicht in meiner nächsten Umgebung, weshalb ich auf den Email-Verkehr ausweichen würde.
    Welche ersten Informationen würdest du hier in die Email schreiben? Es ist ja in dem Sinne ein Dilemma, weil man die Pläne nicht unnötig weit ausarbeiten möchte, wenn dann entscheidende Faktoren nochmals ganz anders geplant werden müssen, andererseits kann ein Bauamt, das sich mit diesem Thema noch nie beschäftigt hat, mit einer genaueren Ausarbeitung mehr anfangen.


    Bisher habe ich eine allgemeine Erklärung, was TinyHouses überhaupt sind (teils von tiny-houses.de zitiert), meine anvisierten Außenmaße und einige konkrete Fragen bezüglich Baugenehmigung und Standortwahl. Sind Bilder von anderen TinyHouses zur besseren Vorstellung sinnvoll?! Was fehlt außerdem?


    Vielen Dank für die Beantwortung!


    Viele Grüße
    Frederick

  • Hallo Frederick,


    am besten machst du zusammen mit einem Fachmann (Bauplaner/Architekt) eine Bauvoranfrage beim Bauamt.
    @sigi, unser Bauplaner hier im Forum hat ja schon ein paarmal angeboten, mit Forenmitgliedern solch eine Bauvoranfrage einzureichen. Am besten schreibst du ihn einfach mal direkt per PN an.


    Ich hab jetzt auch schon oft gehört, das die örtlichen Bauämter mit dem Thema Tiny-House vollkommen überfordert sind und garnicht wissen was sie dazu sagen sollen/können/dürfen... Da wäre es dann evtl. hilfreich, wenn man ihnen den Beitrag zum Baurecht als PDF mal ausdruckt und als Lektüre vorlegt.


    Viele Grüße
    Dietmar

  • Ich bin beim grübeln gerade auf eine Frage gestoßen die mich ziemlich interessiert.
    Wenn mein Tiny an einem Bauplatz genehmigt wird (mit EnEV usw.) und ich dann nach ein paar Jahren umziehen. Dann muss ich ja vermutlich alles noch einmal alles mit den Genehmigungen machen?
    Zählt dann die (dann) neue EnEV?

  • Ich bin beim grübeln gerade auf eine Frage gestoßen die mich ziemlich interessiert.
    Wenn mein Tiny an einem Bauplatz genehmigt wird (mit EnEV usw.) und ich dann nach ein paar Jahren umziehen. Dann muss ich ja vermutlich alles noch einmal alles mit den Genehmigungen machen?
    Zählt dann die (dann) neue EnEV?


    Interessante Frage.
    Das Problem ist halt das es beim Hausbau keine Bauanträge für „gebrauchte“ Häuser gibt. Das Problem das ich sehe, ist das die Verordnungen sich alle paar Jahre verschärfen. Also EnEV, Statik, Brandschutz, Installationen…. Beim Neubau baut man halt nach den neuesten Vorschriften, selbst beim Umbau, Sanierung ab einer gewissen Größe ist die neuster EnEV vorgeschrieben.
    Frag doch mal bei einem Fertighausbauer nach, diese haben ja oftmals Musterhäuser, die alle paar Jahre ausgetauscht werden. Die werden dann oft an Mitarbeiter günstiger abgegeben.
    Ich frag mal, bei Gelegenheit, einen Bekannten von mir, der in so einer Firma an passender Stelle arbeitet.


    Gruß Stefan

  • Hallo @Whiti, hallo @Steff,


    ihr habt das schon ganz gut erfasst. Bei einem Umzug muss natürlich auf dem neuen Grundstück das Genehmigungsverfahren erneut durchlaufen werden. Das Tiny House ist dann als Neubau anzusehen, da sich ja durch den Umzug gegebenenfalls auch die äußeren Umstände ändern. Also ist auch alles neu zu bewerten.


    Als Beispiel:
    Du ziehst von Niederhein, wo es nur selten mal richtig schneit ins Allgäu wo auch schon mal 2 m Schnee im Winter fallen können. Da fragt sich dann, reicht die Statik für diese Schneelast noch aus?
    Umgekehrt, du ziehst von einem windgeschützten Grundstück im deutschen Mittelgebirge auf ein Grundstück an der Nordsee, wo Windstärke 8 als laue Brise angesehen wird. Reicht die Abstützung des Tiny House noch aus oder muss sie verstärkt werden, damit das Haus nicht umgepustet wird?


    Genauso wird auch dann die EnEV auf Grundlage der dann aktuellen Verordnungen neu bewertet, da das Tiny House als Neubau angesehen wird, da Haus und Grundstück für den Bauantrag eine gemeinsame Sache ist.

  • Genauso wird auch dann die EnEV auf Grundlage der dann aktuellen Verordnungen neu bewertet, da das Tiny House als Neubau angesehen wird, da Haus und Grundstück für den Bauantrag eine gemeinsame Sache ist.

    Das kann ja nach ein paar Jahren echt ein Problem werden. Da müsste das Baurecht entsprechen angepaßt werden. Es ist ja letztendlich ein Altbau.

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