Tiny Houses und das deutsche Baurecht - Diskussion

  • ... noch zu Containerbauteilen: das ist eine Sache für Profis! meine Strategie wäre, den Stahl-Container außen bauphysikalisch komplett unbetrachtet zu lassen (also im Kalten). Die innere Schale sollte dann alle bauphysikalischen Anforderungen erfüllen - wärmebrückenfrei!

  • Hallo Sandro,

    1.) in §8 der EnEV heißt es: "Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind."
    Weiß jemand, was nach den 5 Jahren passiert und ob man das beim Bauantrag mit angeben muss?

    sigi hat ja schon etwas dazu gesagt, ich möchte das nochmals ausführlich darlegen:


    1.) Was ein kleines Gebäude ist, wird in §2 der EnEV definiert:
    Im Sinne dieser Verordnung
    ...
    3. sind kleine Gebäude, Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,

    Ein Tiny House mit weniger als 50 m² Nutzfläche ist demnach ein kleines Gebäude!


    2.) Nun zu den Anforderungen an kleine Gebäude, §8 EnEV:
    Wichtig ist hier für das Tiny House der erste Satz:
    Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt.

    Das bedeutet, für ein Tiny House unter 50 m² Nutzfläche gelten die Anforderungen der EnEV als erfüllt, wenn die Werte laut Anlage 3 eingehalten werden. Dies gilt unbeschränkt ohne Einschränkungen!


    Der zweite Satz hat mit Tiny Houses nichts mehr zu tun, sondern bezieht sich auf bestimmte Ausnahmen:
    Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.

    Dieser Satz bedeutet, hat ein Gebäude eine beschränkte Nutzungsdauer und ist zudem aus Raumzellen bis zu 50m² Nutzfläche zusammengesetzt, dann gelten die gleichen Bestimmungen wie für kleine Gebäude.
    Ein typisches Beispiel hierfür: Eine Schule benötigt neue Klassenräume. Für die Zeit biss zur Fertigstellung des Schulumbaus werden z.B. 5 Klassencontainer mit jeweils 40 m² aufgestellt. Diese Container haben eine beschränkte Nutzungsdauer (die Zeit des Schulumbaus) und bestehen aus Raumzellen kleiner 50m². Obwohl es insgesamt 200 m² sind, gelten für sie, nach Satz 2 §8 EnEV, jedoch die gleichen Bestimmungen wie für kleine Gebäude.


    Zusammengefasst: Für ein Tiny House als Wohnhaus unter 50 m² Nutzfläche gilt keine eingeschränkte Nutzungsdauer und muss auch nirgendwo angegeben werden.

  • Servus zum Thema legales Wohnen im Tiny house.
    Wir sind glücklich, nach Vorgesprächen mit Bürgermeister und dem Landratsamt mindestens einen legalen Tiny house Stellplatz anbieten zu können.
    Voraussetzung dauerhaftes Wohnen und Anschluß ans Abwasser.


    Rest ist relativ frei gestaltbar.
    Die Gemeinde hält sich an die Bayerische Bauordnung. Für uns ok. Die lässt ja doch einiges zu.


    Wer mehr wissen möchte gerne nachfragen.


    LG Katja und Franz

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