Aus "Packwagen im Schaustellergewerbe und Wohnwagen" würde ich jetzt nicht lesen, dass der Wohnwagen was mit dem Schaustellergewerbe zu tun haben muss. Gleichzeitig würde ich a.d. Satz lesen, dass man mit einem 25 km/h Traktor jeden Wohnwagen, also auch ein entsprechend zugelassenes THoW, ohne aktueller TÜV-Plakette bewegen kann.
busgeldkatalog.org hat einerseits schon korrekt zitiert, andererseits allerdings nicht ausführlich genug. Der Wohnwagen muss schon etwas mit dem Schaustellergewerbe zu tun haben, ansonsten wäre er nicht zulassungsfrei:
"Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen und demzufolge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)."
"...können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, sofern sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen bzw. ausschließlich in Schaustellerbetrieben eingesetzt werden"
Ein Wohnwagen ist also nur dann zulassungsfrei, wenn er aufgrund eines Schaustellergewerbe von der KFZ-Steuer befreit ist!