Kann ich ein TH mit ausgehängten Fenstern und ausgehängter Tür zulassen?

  • Hallo zusammen,


    ich plane gerade mein TH und frage mich, ob ich es auch mit ausgehängten Fenstern und ausgehängter Tür beim TÜV als Wohnwagen zulassen kann. Der Vorteil wäre, dass ich mir keine Gedanken über das Gewicht der Fenster und der Tür machen müsste. Natürlich wäre der große Nachteil, dass ich die Fenster separat transportieren müsste.


    Viele Grüße Oliver

  • Da Öffnungen im Fahrzeug bei der Fahrt immer geschlossen sein sollen, wird dir sicherlich kein TÜV-Prüfer eine Wohnwagen-Zulassung geben, wenn die Fenster und Türen ausgehängt sind. Mal abgesehen vom "wohnlichen Eindruck", ist die Gefahr viel zu groß, das bei ausgebauten Fenstern und Tempo 80 km/h der Luft-Sog das Tiny auseinander reißt.


    Siehe auch - THoW - Zulassung als Wohnwagen - Die Voraussetzungen

  • Hi Dietmar,


    meine Frage war nicht präzise genug. Mir ist klar, dass ich nicht wie ein Schweizer Käse herumfahren kann. Mein Gedanke war vielmehr, die Öffnungen provisorisch mit leichten Kunststoffscheiben zu versehen. Diese werden im Merkblatt 740 (Ausgabe September 1992) ausdrücklich erlaubt.


    Wie beurteilt Ihr diese Lösung?


    Viele Grüße Oliver


    PS: Wo steht eigentlich, dass der Wohnwagen einen "wohnlichen Eindruck" machen muss? Im Merkblatt 740 konnte ich diesen Passus nicht entdecken (vlt. ist meine Ausgabe aber auch zu alt).

  • Hallo Oli,

    Wie beurteilt Ihr diese Lösung?

    Nun, es wird sicher nicht viel bringen wie wir diese Lösung beurteilen. Da es letztendlich immer eine Ermessensentscheidung des Prüfers ist, kann dir diese Frage nur dein TÜV-Prüfer vor Ort beantworten, ob er für diese Lösung eine Zulassung erteilt oder nicht.


    In meinem persönlichen Ermessen wäre dies nur eine Lösung für ein Tiny House als Ladung, nicht jedoch zur Zulassung als Wohnwagen.
    Schon allein wegen dem Punkt 5.5 im Merkblatt wo auf Fluchtwege hingewiesen wird, dazu gehören auch von innen öffenbare Fenster.
    Diese müssen mit Scheiben aus Sicherheitsglas versehen sein, eine einfache Kunststoffscheibe aus dem Baumarkt ist nicht geeignet:


    Alle Scheiben müssen für den jeweiligen Verwendungszweck bauartgenehmigt sein. - siehe Welche Fenster?
    Die Verwendung von Kunststoffscheiben ist zulässig, wenn ihre Eignung nach TA Nr.29 durch eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) bzw. durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen nachgewiesen ist, oder wenn für die betreffende Scheibe eine EWG-Bauartgenehmigung vorliegt.


    PS: Wo steht eigentlich, dass der Wohnwagen einen "wohnlichen Eindruck" machen muss? Im Merkblatt 740 konnte ich diesen Passus nicht entdecken (vlt. ist meine Ausgabe aber auch zu alt).

    Im Merkblatt steht es nicht wortwörtlich drin, es wird jedoch auf Punkt 2 Bezug genommen:


    Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge mit Einrichtungen für Wohnzwecke. Der Wohnteil muß mit seinen Einrichtungen dazu geeignet sein, einer oder mehreren Personen einen Wohnaufenthalt zu ermöglichen.


    Auf der Webseite des TÜV wird es dann mit "Der Wohnteil sollte einen wohnlichen Eindruck erwecken. " zusammengefasst.


    P.S.: Im Merkblatt und auf der Webseite wird ausdrücklich darauf hingewiesen das bei Fahrzeugen mit herausnehmbarer Einrichtung keine Zulassung als Wohnwahen/Wohnmobil erfolgt. Türen und Fenster werden sicher zu den Einrichtungen hinzugezählt.

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