Standgenehmigung

  • Hallo , lieben Gruß, ans Tiny House Forum
    Rechtliche Frage
    ich habe mal eine Frage zum Thema Standerlaubnis
    ich habe mal gelesen , dass einige Gemeinden auf Grund der schnell benötigten Unterkünfte ,für Flüchtlinge,eine Standerlaubnis ,für Zelte usw erteilt haben.
    Dort wurde wohl keine Baugenehmigung beantragt , benötigt.
    Meine Überlegung,ob es wohl rechtlich zulässig ist,möglich ist ,vom Bürgermeister ,einer kleineren Gemeinde ,eine solche Standerlaubnis für einen Wohnwagen ,ein Mobilheim oder ein Tiny House ,auf dem eigenen Haus-Grundstück ,zu erhalten ?
    Und falls ich so etwas tatsächlich erhalten würde ,kann das Bauamt mir dann noch Schwierigkeiten machen ?
    Letzte Frage ,ist das von Bundesland, zu Bundesland , unterschiedlich geregelt und wo könnte es erlaubt sein ?
    L G

  • Hallo Waldfee,

    Meine Überlegung,ob es wohl rechtlich zulässig ist,möglich ist ,vom Bürgermeister ,einer kleineren Gemeinde ,eine solche Standerlaubnis für einen Wohnwagen ,ein Mobilheim oder ein Tiny House ,auf dem eigenen Haus-Grundstück ,zu erhalten ?

    Ganz einfach und schnell beantwortet: Nein !


    Was du als Standerlaubnis bezeichnest, nennt sich rechtlich "Ausführungsgenehmigung und Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten". Fliegende Bauten sind per Definitionen der jeweiligen Landesbauordnungen und des Deutschen Instituts für Normung (DIN) „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.“

    • Trotz fehlender Ortsgebundenheit unterliegen auch Fliegende Bauten der Bauüberwachung der Bauaufsichtsbehörde. Erhält ein fliegender Bau Ortsgebundenheit, etwa weil er länger als sechs Monate am gleichen Ort aufgestellt wird, wird eine Baugenehmigung erforderlich.
    • Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in den DIN EN 13 782 und 13 814, der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind.
    • Bei fliegenden Bauten handelt es sich vornehmlich um technische Anlagen. Es können jedoch auch (mobile) Gebäude dazu gehören, wenn diese einem zeitlich befristeten und behördlich genehmigten Zweck dienen (z.B. Schlafcontainer für Bauarbeiter, Notunterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose, etc.)


    Der Bürgermeister kann in dem Fall also nichts erlauben, es unterliegt den Bauaufsichtsbehörden. Zudem sind Wohnwagen/Wohnmobile (Tiny Houses) für private Wohnzwecke von der Ausführungsgenehmigung und Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten ausgenommen.


    Dieser "urbane Mythos" der "Standerlaubnis für fliegende Bauten" stammt aus der Bauwagenszene, die seit Jahrzehnten versucht, damit ihre illegalen Wagenburgen rechtlich zu rechtfertigen. Damit sind sie bis heute kläglich gescheitert, weil ein privates Wohnhaus auf Rädern nun mal kein fliegender Bau ist.



    P.S.: In Frankreich wäre deine Überlegung möglich. Dort gibt es im Gesetz bis heute einen "Wanderarbeiter-Passus", nach dem der Bürgermeister auf freiem Gemeindegrund, zeitweilig ein Grundstück zum (mobilen) Wohnen zur Verfügung stellen kann.

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