Nebenkosten

  • Falls es sich um ein Pachtgrundstück handelt, werden Stromkosten, Ab- und Oberflächenwassergebühr, Müllgebühr, etc. dem Pächter direkt oder dem Grundstückseigentümer berechnet?

  • Welche Art von Pachtgrundstück ?



    Grundsätzlich gibt es nur 2 legale Arten von "Pachtgrundstücken" für ein Tiny House:


    1.) Eine Parzelle auf einem Camping-/Wochenendhausplatz
    Bei solch einem "Grundstück" werden die "Neben"- Kosten für das Grundstück dem Grundstückseigentümer (Platzbetreiber) berechnet und dieser legt die Kosten im Allgemeinen auf die einzelnen Parzellen um.


    2.) Ein Baugrundstück für ein Tiny House nach Erbpachtrecht
    Um auf einem gepachtetem Baugrundstück zu bauen, muss man dieses Grundstück nach dem Erbpachtrecht pachten. Dabei erwirbt der Pächter die Rechte und Pflichten wie bei einem Grundstückskauf, er muss z.B. auch als Erbpächter im Grundbuch notariel eingetragen werden um das Grundstück bebauen zu dürfen.
    Das Erbpachtrecht überträgt auch sämtliche Kosten die durch das Grundstück entstehen ("Nebenkosten", Erschließungskosten, etc.) auf den Pächter.

  • gesetzt den Fall: Es ist ein Baugrundstück vorhanden. Der Eigentümer verpachtet an 1-2 TN-Besitzer. (Es handelt sich nicht um Erbpacht.) Diese wären dann Pächter und sie müssten (wie bei einem Whg-Mietverhältnis) die Nebenkosten tragen. Ist das nicht möglich?

  • Nein, das ist nicht möglich.


    Wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, dann benötigt der Tiny House Besitzer eine Baugenehmigung um sein Tiny House dort aufzustellen.
    Und diese Baugenehmigung bekommt er nur wenn er das Grundstück im Erbpachtrecht pachtet.



    So etwas, wie du oben beschreibst, funktioniert nur auf einem zugelassenen Campingplatz.

  • gilt das in ganz D?

  • Sie kennen sich sehr gut aus. Deshalb kurz nachgefragt: Kennen Sie Fälle, in denen eine Baugenehmigung für ein EFH vorlag, dann aber ein TH errichtet werden sollte?

  • gesetzt den Fall: Es ist ein Baugrundstück vorhanden. Der Eigentümer verpachtet an 1-2 TN-Besitzer. (Es handelt sich nicht um Erbpacht.) Diese wären dann Pächter und sie müssten (wie bei einem Whg-Mietverhältnis) die Nebenkosten tragen. Ist das nicht möglich?

    Nehmen wir mal den Fall, ein Baugrundstück ist vorhanden und es sollen mind. 2 TH darauf gestellt werden. da gibt es 3 Varanten:

    • Du teilst das Grundstück im Grundbuch in mind. 2 Grunstücke auf, welche du als Erbpacht (z.B. 30 Jahre) an TH Besitzer verpachtest. Diese können dann mit einer eigenen baugenehmigung das Grundstück bebauen und tragen alle Kosten.
    • Du teilst das Grundstück im Grundbuch in mind. 2 Grunstücke auf, und baust selber auf jedes Grundstück mit einer Baugenehmigung TH darauf. Dann vermietest du die Grundstücke mit den TH an TH-Interessierte. Grundstück und TH sinds dein Eigentum, die Kosten legst du ganz normal als Miet-Nebenkosten auf die Mieter um.
    • Du baust einen Campingplatz mit 3 Stellplätzen für Laufkundschaft und die restlichen Stellplätze kannst du als "Dauercamping-Stellplätze" an TH Besitzer verpachten. In dem Fall legst du die Nebenkosten anteilig auf die Stellplätze um.
  • Sie kennen sich sehr gut aus. Deshalb kurz nachgefragt: Kennen Sie Fälle, in denen eine Baugenehmigung für ein EFH vorlag, dann aber ein TH errichtet werden sollte?

    Ich kenne keinen solchen Fall, es macht aber auch keinen Sinn, denn das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun...


    Wenn eine Genehmigung für eine EFH vorlag, es aber nicht gebaut wurde und nun eine TH errichtet werden soll, dann benötigt man jetzt eine Baugenehmigung für das TH. Also alles nochmals von vorne...

  • 2. wäre denkbar: Das ist nur mit Eintrag ins Grundbuch möglich?

  • Bauantrag neu für TH ist klar, aber falls eine Genehmigungsfreistellung vorliegt muss man mit den kompletten Kosten rechnen wie bei einem Neuantrag?

  • Auch bei einer Genehmigungsfreistellung muss ein Bauantrag eingereicht werden. Die Genehmigungsfreistellung galt ja sicher für das EFH (wahrscheinlich nach §30 BauGB) und nicht für das TH. Und wenn es eine Freistellung nach §30 BauGB war, dann wird man dort kein TH bauen dürfen.


    Oder meinst du die Verfahrensfreiheit bis 75m³ in Bayern? In dem Fall muss kein Antrag eingereicht werden, es sei denn die Stadt Fürstenfeldbruck verlangt ein Kenntnisnahmeverfahren.


    Aber verfahrensfrei bedeutet nicht gleich rechtsfrei. Das was sonst das Bauamt bei einem Bauantrag prüft, muss in dem Fall der Bauherr in Eigenverantwortung übernehmen. Es ist also ratsam sich dabei von einem Architekten oder Bauplaner unterstützen zu lassen, besonders da es sich um ein Wohnhaus handelt, bei dem sehr viele Vorschriften einzuhalten sind.

  • Ich weiß, das ist jetzt schon sehr speziell, aber gesetzt wäre der Fall: Baugenehmigung EFH 170 qm erteilt 2008>nicht gebaut>Genehmigungsfreistellung liegt schriftlich vor > aktuell = Überlegung 2 TH aufzustellen

  • Baugenehmigung EFH 170 qm erteilt 2008>nicht gebaut

    Nach der LBO in Bayern ist diese Genehmigung 2012 (spätestens 2014 bei Verlängerung) abgelaufen, da nicht gebaut wurde. Also muss, egal was gebaut werden soll, ein komplett neuer Antrag gestellt werden.


    Zudem lässt die Genehmigungsfreistellung darauf schließen, das es sich evtl. um ein Gebiet mit vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §30 BauGB handelt. In dem Fall wäre das Aufstellen von TH auf dem Grundstück so gut wie ausgeschlossen.

  • Hallo nik,
    eine Genehmigungsfreistellung gibts bei Vorliegen eines B-Planes, also im Bauanzeigeverfahren.
    Wo willst du bauen (Adresse)? Welcher Ort? Wie heisst der B-Plan?
    Ein EFH ist nicht mit 2 TH gleizusetzen!

  • Danke sigi, vielleicht kannst du ja für ihn mal eine Bauvoranfrage stellen, damit er weiß wo er dran ist. (Am besten per PN, sonst ufert das hier noch aus)

  • Nach der LBO in Bayern ist diese Genehmigung 2012 (spätestens 2014 bei Verlängerung) abgelaufen, da nicht gebaut wurde. Also muss, egal was gebaut werden soll, ein komplett neuer Antrag gestellt werden.
    Zudem lässt die Genehmigungsfreistellung darauf schließen, das es sich evtl. um ein Gebiet mit vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §30 BauGB handelt. In dem Fall wäre das Aufstellen von TH auf dem Grundstück so gut wie ausgeschlossen.

    Genehmigung ist unbefristet erteilt, liegt schriftl vor. Interessant, §30 BauGB müsste ich klären, da wurde vom Bauamt nichts erwähnt als hinsichtlich TH telefoniert worden ist, sondern pauschal die Ansage gemacht: "Bauantrag stellen."

  • Danke sigi, vielleicht kannst du ja für ihn mal eine Bauvoranfrage stellen, damit er weiß wo er dran ist. (Am besten per PN, sonst ufert das hier noch aus)

    DANKE, eine formlose Bauvoranfrage kann ich schon selber!
    Ich dachte, es handelt sich hier um ein Forum mit Möglichkeit zum unverbindlichen Informationsaustausch. Die Vermittlung an jemand aus Pirna (nicht grad um die Ecke FFB), der mir die Bauvoranfrage stellen soll und offensichtlich kommerzielle Interessen hat, wollte ich bewusst in meiner jetzigen Planungsphase NICHT. D.h. nicht, dass ich nicht noch Fragen hätte, bin aber absichtlich NICHT mit einem Profi in Kontakt getreten, da der natürlich für seine Arbeit bezahlt werden möchte.

    3 Mal editiert, zuletzt von nik ()

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!