THoW - Zulassung als Wohnwagen - Die Voraussetzungen - Diskussionsthread

  • Der Wohnwagen muss einen wohnlichen Eindruck erwecken

    Als ich das vor Jahren das erste Mal las, musste ich etwas grinsen ... wohnlich ... 8o

  • *Thema Außenfassade Holz*


    Als ich wegen meines TinyHouses mit dem TÜV Bayern in Kontakt stand, wurde es grundlegend abgelehnt, Holz als Außenfassade zu verwenden, worauf ich mich dann für die Kombination Anhänger mit Ladung entschieden habe. Das mag in anderen Bundesländern evtl. anders sein. Jedoch bekam ich damals die Aussage, dass sich dies auf EU-Recht beziehe und dieses stehe über Bundesrecht, und dort stünde, dass die Außenfassade den Brandschutzrichtlinien entsprechen und splitterfrei sein müsse ... Und ihrer Ansicht nach gibt es wohl kein Holz, dass diese Anforderungen erfüllt!

  • Interessante Aussage. Da würde ich doch Mal nachfragen in welcher EU Verordnung das steht ... Ich hab solch einen Passus bisher in keiner Verordnung gefunden, weder in den deutschen noch in denen der EU.

  • Das steht bestimmt irgendwo in den ECE Richtlinien. Allerdings muss man die ja bezahlen....

    Es gibt eine Lösung, ... ?( für alles.

  • Korrektur "Also die Brandschutzbestimmungen stehen da schon drin im Anhang IV. Aber es stehGenauso wie das mit abgerundeten Kanten und dem Sicherheitsglas. Wände und splitterfrei finde ich jetzt auch nichts."
    -> Nach Durcharbeiteten der Kapitel dort, stimme ich doch zu, Brandverhalten ist demnach eigentlich beim Anhänger nicht wichtig. Zwar komisch, dass das auch für Wohnwagen gelten soll, aber...

    Zitat von Dietmar

    Die maßgeblichen Richtlinien (Anhang IV Richtlinie 2007/46/EG) hab ich doch verlinkt, die muss man nicht bezahlen. Und da steht nirgendwo etwas über die Außenfassade von Wohnanhängern... zumindest konnte ich darin bisher nichts darüber finden.


    Aber wer Überbreite baut wie ich oder wie du bereits gebaut hast, für den spielt das ja weniger eine Rolle.

    Dandy

    Es gibt eine Lösung, ... ?( für alles.

    Einmal editiert, zuletzt von DandyS () aus folgendem Grund: Nachgelesen im Anhang

  • Hallo und vielen Dank für die tolle Übersicht!


    Ich bin Neuling auf diesem Gebiet und frage jetzt einfach einmal in die Runde welche konkreten Vorteile eine Wohnwagenzulassung hat (Also mal abgesehen von einer Straßenverkehrszulassung) ?

    Wenn man einen Wohnwagen auf einem Privatgelände länger als zwei Wochen stehen lässt, fällt er doch unter die Gebäudeklasse 1 nach der LBO oder nicht? Das heißt es wäre ein Bauantrag von nöten. Oder irre ich mich da?


    Meine Überlegung ist es einen ehemaligen Schaustellerwagen mit einer Wohnmobilzulassung auf ein Privatgelände zu stellen. Dort wurde auch schon mit einem Antrag auf priviligiertes Bauen §35 a gebaut, da es sich um eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche handelt. Wenn ich nun auch einen solchen Antrag stelle -weil ich dort auf dem Gestüt arbeiten möchte- nehme ich an, dass ich Bauvorschriften einhalten muss, die ich nicht einhalten kann (Schallschutz, Dämmung etc.). Habt ihr eine Idee wie ich mein Vorhaben am besten umsetzen kann?


    Oder einen Tipp bei dem ich mir Rechtsberatung holen kann?


    Vielen Dank im Vorraus und ein schönes Osterfest!

    Dibby

  • Hallo Dibby,


    nun, ein Tiny House das auf eigenen Rädern auf der Straße rollen soll, braucht eine Straßenverkehrszulassung. Sonst muss es auf andere Weise transportiert werden, z.B. auf einem Tieflader.

    Wird das Tiny House als abnehmbare Ladung transportiert, so hat der Anhänger in der Regel eine Zulassung als Plattformanhänger, ist das Tiny House mit dem Anhänger fest verschraubt, dann ist die logische Zulassung, die als Wohnanhänger (ugs. Wohnwagen).


    Zum Bewohnen des Tiny House ist die Zulassung jedoch in den meisten Fällen irrelevant. Lediglich auf Campingplätzen benötigt man zwingend eine Straßenverkehrszulassung, denn hier muss das Tiny House jederzeit ortveränderlich sein.


    Auf einem Privatgrundstück ist es so, das in dem Moment wo man das Tiny House bewohnt, selbst wenn es ein Fahrzeug ist, daraus ein Wohngebäude wird und den bauordnungsrechlichen Vorgaben (Statik, Dämmung nach GEG, Schallschutz, Brandschutz usw.) unterliegt. Das gilt auch dann, wenn es ein priviligierter Bau nach §35 BauGB ist.


    Wenn du das mit einem ehemaligen Schaustellerwagen umsetzen möchtest, dann suche dir Fachleute (Architekten, Bauingenieure oder Zimmermannsmeister), die das Projekt mit dir zusammen berechnen und umsetzen. So ein Schaustellerwagen hat ja in der Regel ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 t.


    Viele Grüße

    Dietmar


    P.S.: Zum §35 BauGB, du kannst hier natürlich keinen Antrag auf Baugenehmigung für einen priviligierten Bau stellen, das kann nur der Land-/Forstwirt selber. Und dazu muss er zudem nachweisen können, das der Bau für seinen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb zwingend notwendig ist.

  • Hallo Dietmar,


    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Wenn man einen Wohnwagen länger als zwei Wochen auf seinem Grundstück stehen lässt muss man ja auch einen Bauantrag stellen. Ich frage mich wie die die baurechtlichen Vorgaben einhalten? Ein Wohnwagen hat ja auch nicht mehr als eine Schaumdämmung.

    Da wäre ein "normales" Tiny House mit einer hinterlüfteten Fassade und einer normalen Dämmung ja fast schon einfacher...

    Oder ob es da vielleicht einen Trick gibt, wenn man einen kfz-Stellplatz für ein Wohnmobil anmeldet?


    Außerdem frage ich mich, ob ich mir vielleicht selbst ein Bein stelle, wenn ich das Bauamt direkt kontaktiere und nachfrage was gewährleistet sein muss, weil ich hier im Forum schon gelesen habe, dass man das nur mit versierter Begleitung machen soll.

    Theoretisch habe ich einen Architekten und einen Bauingenieur an der Hand, aber ich habe das Gefühl, dass mein Unterfangen so speziell ist, dass die mir auch nicht richtig helfen können. Ich bin mir einfach nicht sicher was die klügste Vorgehensweise ist, da ich zeitnah entscheiden muss, ob ich den Wagen kaufe oder nicht.


    Es handelt sich bei mir übrigens um einen bereits fertig ausgebauten Schaustellerwagen, der mehr als 3,5t wiegt. Es käme also nicht in Frage ihn zu kernsanieren. Ein Trecker steht auf dem Hof mit dem wir ihn jederzeit bewegen können. Und das private Grundstück ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche. Die Inhaberin würde den Antrag für mich stellen, da ich für sie arbeite.


    Also vielen Dank nochmal! Toll, dass es so ein Forum und Menschen wie dich gibt, die sich meiner Fragen annehmen =)

    Einen schönen Ostermontag noch!

  • Wenn man einen Wohnwagen länger als zwei Wochen auf seinem Grundstück stehen lässt muss man ja auch einen Bauantrag stellen.

    Die zwei Wochen gelten im öffentlichen Raum, also parken am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen.

    Auf Privatgrundstücken gilt die Nutzung:

    Wird der Wohnwagen nur zur Nicht-Nutzung abgestellt, dann gilt die Ortssatzung. Diese regelt ob ein Wohnwagen auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden darf oder ob er auf einem extra Parkplatz für Wohnwagen stehen muss.

    Wird der Wohnwagen jedoch genutzt, zum Wohnen, zum Arbeiten etc., dann wird eine Baugenehmigung benötigt. Und zwar von der ersten Sekunde an, nicht erst nach zwei Wochen! Und der Bauantrag muss natürlich vor dem Aufstellen gestellt werden.

    Es handelt sich bei mir übrigens um einen bereits fertig ausgebauten Schaustellerwagen, der mehr als 3,5t wiegt. Es käme also nicht in Frage ihn zu kernsanieren.

    Ich bezweifle mal, das der Schaustellerwagen den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wenn er also nicht von Grund auf neu aufgebaut werden soll, dann ist eine Aufstellung zum Bewohnen nur auf einem Camping-/Wochenendplatz möglich.

    Den Schaustellerwagen zu kaufen, um ihn legal auf einem Privatgrundstück zum Bewohnen aufzustellen ist also von vornherein zum Scheitern verurteilt.

    Und das private Grundstück ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche. Die Inhaberin würde den Antrag für mich stellen, da ich für sie arbeite.

    Wohnbebauung auf land-/forstwirtschaftlichen Nutzflächen ist grundsätzlich untersagt. Da müsste die Gemeinde erst einmal einer Nutzungsänderung zustimmen (Änderung des Flächennutzungsplans), es müssen Ausgleichflächen geschaffen werden, usw.

    Mal abgesehen das so etwas sehr lange dauert (meist mehrere Jahre) geht die Aussicht auf eine erfolgreiche Umsetzung gegen Null.


    Fazit: Das legale Aufstellen eines Schaustellerwagens auf einem Privatgrundstück ist aussichtslos. Denkbar wäre nur ein genehmigungsfähiges Tiny wie z.B. Premium-Tinyhouse mit hochwertiger Vollausstattung.

    Und das nicht auf einer land-/forstwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker/Obstwiese, etc.) sondern als "Erweiterung" des Wohnhaus des Gestüts. Dazu müsste die Inhaberin natürlich nachweisen können, das du zwingend auf dem Gestüt wohnen musst und das im Wohnhaus keinerlei Wohnraum für dich zur Verfügung steht.


    P.S.: Wenn du noch weitere Fragen an Fachleute hast, dann melde dich doch mal zur kostenlosen TinyHouse Sprechstunde an.

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