Geänderte ENEV ab 11.2020 - Das GEG (GebäudeEnergieGesetz)

  • Ich bin gerade zufällig darauf gestoßen das die ENEV ab 2021 erneut geändert werden soll.


    Weiß jemand ob das auch kleine Gebäude unter 50qm betrifft? Und was würde da auf uns zukommen?

    Einmal editiert, zuletzt von Sabine L. ()

  • Hallo Sabine,


    zunächst einmal, ich habe die Überschrift etwas angepasst da eine „Verschärfung“ schon 2018 vom Bundestag abgelehnt wurde.



    Was passiert nun gerade?


    Für die energetischen Anforderungen an Gebäude gelten derzeit zwei Regelwerke.

    • Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude.
    • Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind.

    Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat zu Schwierigkeiten bei der Anwendung geführt, zumal die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind.


    Zudem verpflichtet Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Um diesen hohen Standard zu erreichen, müssen die Gebäude gut gedämmt werden. Vergleichbarer Standard ist der KfW-Effizienzhäuser 40.


    Der Bundestag hat nun im Mai 2019 beschlossen, das EnEG, EnEV und EEWärmeG im GebäudeEnergieGesetz (GEG) zusammengeführt werden sollen. Der erste Gesetzentwurf zum GEG wurde dem Bundestag am 29.01.2020 zur ersten Lesung vorgelegt.


    Es gibt jedoch Widerstand gegen das neue Gesetz, da tatsächlich nur EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammengelegt werden und eine Verschärfung in Richtung EU-Richtlinie nicht vorgenommen wird (News EnEV-Online).



    Was bedeutet dies nun für Tiny Houses?


    Oberflächlich betrachtet ändert sich zunächst einmal nichts, Kleine Gebäude bis 50 m² werden weiterhin berücksichtigt (nun §104 anstatt §8), Anlage 3 ist nun Anlage 7 und die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten sind gleich geblieben.


    Die Frage ist nun:

    • Geht das neue Gesetz im Bundestag durch und es ändert sich für Tiny Houses nichts?
    • Oder wird der Bundestag den Gesetzentwurf ablehnen und auf Einhaltung der EU-Richtlinie (jeder Neubau muss Niedrigstenergiegebäude sein) bestehen? Dafür bleibt jedoch recht wenig Zeit, denn es müsste das gesamte Gesetz umgeschrieben werden, um die EU Richtlinie ab 2021 anzuwenden.

    Fakt ist, das zuständige Innenministerium weiß seit 2010 das neue Gebäude ab 31.12.2020 dem EU Standard für Niedrigstenergiegebäude entsprechen sollen. Getan wurde NICHTS, besonders der Minister Seehofer, in dessen Legislaturperiode die Änderung fällt glänzt durch Untätigkeit. Stattdessen streitet man sich bereits seit 2016 über die Zusammenlegung von EnEG, EnEV und EEWärmeG.


    Ein neues Gesetz jetzt mit der heißen Nadel zu stricken ist jedoch auch nicht gut, denn solche Schnellschüsse sind oftmals besonders schlechte Gesetze.


    Am Beispiel Frankreich zeigt sich, das durch eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema und eine schrittweise Anhebung der Standards in den letzten Jahren, dort bereits seit dem 1.1.2020 jedes neue Wohngebäude als Passivhaus ausgeführt werden muss.


    Gruß
    Dietmar


    Nachtrag: Das GebäudeEnergieGesetz GEG ist zum 1.11.2020 in Kraft getreten und ersetzt und die EnEV, das EnEG und das EEWärmeG.

  • Dietmar ... Herr Seehofer hätte es nicht besser erklären können!
    Es wird aber spannend bleiben, weil ja nur wenige Anbieter die ENEV-Anforderungen einhalten.
    Da wird sich etwas bewegen müssen. Ich hoffe auf neue Impulse durch den latenten "Druck" der EU-Vorgaben.
    Es wurden ja bereits Tinyhäuser in "normalen" B-Plangebieten aufgestellt. Wenn die Qualität stimmt, funktioniert das auch in Baulücken im Innenbereich.

  • Hallo Dietmar und Sigi,


    danke für die Erklärung. Da wir ja eh dieses Jahr zumindest den Bauantrag einreichen und durchbringen wollen wird sich für uns wohl nichts ändern. Denn soweit ich das sehe ist das dann für uns der Stichtag für die ENEV.


    Interessant wird es für Alle die nach jetzigem ENEV-Standard bauen und irgendwann einen neuen Standort wählen und erneut einen Bauantrag stellen müssen. Dann entspricht Ihr Haus evtl. nicht mehr den aktuellen Anforderungen :(

  • Hallo Sabine,
    da Tiny Houses auch in Zukunft "kleine Gebäude" im Sinne der Gesetztgebung sein werden, bleibt (höchstwahrscheinlich) auch die Sonderregelung für den Bauteilenachweis erhalten. Eigentlich ist es überhaut kein Problem, U-Werte um die 0,2 zu erreichen. Es muss nur umgesetzt werden. Leider wird oft noch nicht einmal die momentan gültige ENEV eingehalten, mit dem Hinweis auf Bauteildicken. ... ich verstehe das nicht! Gerade wenn ich an Bauvolumen insgesamt drastisch spare, sollten doch die noch verbleibenden paar Quadratmeter Bauteilfläche (Wände, Fenster, Türen, Dach, Bodenplatte) von Top-Qualität sein. Das Gleiche gilt für die Haustechnik.

  • Ein THoW wird wohl niemals die rechnerisch geforderten Bauteildicken erreichen können.


    Aus dem Grund wird mein Tinyhaus auf Streifenfundamenten stehen.


    Gruß


    Hubert

  • Warum nicht? Es muss ja nicht 9m lang sein, denn mit dickeren Wänden erreicht man schneller die 3,5t - das ist klar. Der Dämmstoff selbst hat ja nur eine geringe Dichte, entscheidend ist das Tragwerk. Das muss so schlank wie möglich gerechnet werden. Persönlich finde ich aber auch die Lösung auf Stützen oder Fundamenten besser. Meine Vorzugslösung ist die Wechselbrücke. Man hat einfach mehr Freiheiten beim Gewicht und bei den Wandstärken. ... mit der Einrichtung geht das ja weiter. Wer will schon jede Socke wiegen!

  • Das GEG ist ja nun seit 01.11.2020 in Kraft.
    Hat sich nun die Sonderregelung für Tiny Häuser ( unter 50qm) geändert?

  • Hat sich nun die Sonderregelung für Tiny Häuser ( unter 50qm) geändert?

    Nein, es ist alles beim alten geblieben, es wurden lediglich die verschiedenen Gesetzte zusammengelegt. Die Regelung für kleine Gebäude unter 50m² Nutzfläche und auch die U-Wert Anforderungen sind gleich geblieben.


    § 3 Begriffsbestimmungen


    (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
    ...
    17. "kleines Gebäude" ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,


    § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
    Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt.
    ...


    § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
    Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.
    ...


    Anlage 7

  • Danke Dietmar für die Antwort.
    Es ist echt mühsam sich durch die Paragraphen zu arbeiten :whistling:

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