Erstwohnsitz Campingplatz - Baugenehmigung?

  • Hallo zusammen,


    ich habe da mal eine Frage zum Erstwohnsitz auf dem Campingplatz.


    An sich kann es ja erlaubt sein, auf dem Campingplatz zu wohnen gemäß §12 BauGB, wenn es einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gibt, der das Wohnen zulässt. Ich komme aus BW, dort sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind auf Campingplatzgebiete verfahrensfrei aufzustellen. Also könnte ich mein Tiny-House einfach so auf einen Dauerstellplatz stellen ohne Baugenehmigung. Wie sieht es aus, wenn ich mich aber dort als Erstwohnsitz anmelde. Dann zählt das Tiny House ja nicht mehr als Wohnwagen, sondern als Wohngebäude und für ein Wohngebäude braucht man ja eine Baugenehmigung. Heißt das also, dass ich auch dann eine Baugenehmigung brauche, wenn ich dauerhaft im Tiny House auf einem Campingplatz wohnen möchte oder wohne ich trotz Erstwohnsitzanmeldung in einem Wohnwagen? Wohnwägen die ganz normal auf einem Grundstück abgestellt werden und dauerhaft bewohnt werden zählen ja auch als Wohngebäude und brauchen eine Baugenehmigung.


    Vielleicht hat ja irgendjemand damit Erfahrungen damit, vielleicht auch aus BW und kann sie mit mir teilen.


    Liebe Grüße


    Sarah

  • Hallo Sarah,
    auf einem Campingplatz brauchst du keine eigene Baugenehmigung für dein Tinyhouse, egal ob es als Erstwohnsitz oder nur zur Erholung aufgestellt wird. Ob eine Anmeldung als Erstwohnsitz zulässig ist, erfährst du über die Campingplatzsatzung. Prinzipiell muss der Campingplatz als Gesamtanlage bestimmte Bedingungen erfüllen, um dauerhaftes Wohnen zu ermöglichen. In der Campingplatzsatzung sind ggf. auch die Anforderungen an das Tinyhouse geregelt. In jedem Fall bekommst du einen Aufstellplatz zugewiesen, welcher bereits gewisse Mindestanforderungen absichert (z.B. Abstandsflächen zu Nachbarn, Erschließung mit Wasser, Abwasser, Strom, Zufahrt).

  • Zunächst einmal hat das Melderecht nichts mit dem Baurecht zu tun, nur weil du deinen Wohnsitz in einem Wohnwagen anmeldest wird daraus nicht gleich ein Wohngebäude. Das hat baurechtlich mit der Art des Grundstücks zu tun, auf welchem du den Wohnwagen nutzt. Auf Campingplätzen gibt es durch den Betreiber vorab schon eine Genehmigung zum Aufstellen von Wohnwagen, auf einem Baugrundstück brauchst du eine Baugenehmigung zum Aufstellen und Bewohnen.


    Das Problem, es ist BW !


    In BW gibt es offiziell keine Dauercampingplätze nur Wochenend-GEBIETE, also ganz "normale" Baugebiete zum zeitweisen Wohnen. Das Landesrecht in BW sieht einen dauerhaften Aufenthalt auf einem Campingplatz nicht vor - siehe Campingplatzregelung BW


    Du wirst also in BW keinen "offiziellen" Campingplatz nach $12 BauGB finden, da dieser Fall im Landesrecht BW überhaupt nicht vorgesehen ist.


    Zudem wird es zur Zeit bundesweit noch keine Campingplätze nach $12 BauGB geben - siehe Neue Campingplatzverordnung

  • Danke für die Antworten. Das hat es für mich ein bisschen verständlicher gemacht.


    Ich muss aber noch erwähnen, dass ich eine Drucksache vom Landtag Baden- Württemberg gefunden habe der genau dieses Problem behandelt wird. (LT-DS 16 /4196).


    Dabei wird in Nr.7 gefragt: Wie es sich erklärt, dass nach der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime auf Campingplätzen bauordnungsrechtlich zulässig sind, während dies die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg ausschließt;


    und als Antwort wird gegeben: ... Die Verordnung regelt somit nicht, ob Wochenendplätze bauplanungsrechtlich zulässig sind, sie regelt lediglich, wie Wochenendplätze bauordnungsrechtlich herzustellen sind. Die Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen wird dezidiert in § 19 Absatz 1 benannt. Insofern schließt auch die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg Camping- oder Wochenendhäuser nicht aus, wenn für diese Nutzung eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsgrundlage – in der Regel in Form einer Satzung – besteht.


    So wie ich das verstehe, ist also das Dauercampen erlaubt, wenn die Gemeinde das in einer Satzung erlaubt. Damit könnte ja auch theoretisch das dauerhafte Wohnen durch die Gemeinde mithilfe von §12 BauGB umgesetzt werden oder verstehe ich das was falsch?

  • Hallo Sarah,

    und als Antwort wird gegeben: ... Die Verordnung regelt somit nicht, ob Wochenendplätze bauplanungsrechtlich zulässig sind, sie regelt lediglich, wie Wochenendplätze bauordnungsrechtlich herzustellen sind.

    Das ist völlig korrekt, die Camping- und Wochenendplatzverordnung regelt "nur" wie so ein Platz herzustellen ist. Nun hat BW jedoch nur eine Campingplatzverordnung für "normale" Campingplätze (Zelte, Wohnmobile, Wohnwagen), es gibt aber keine Verordnung für die Erstellung eines Wochenendplatz (den sogenannten Dauercampingplätzen).


    Die Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen wird dezidiert in § 19 Absatz 1 benannt. Insofern schließt auch die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg Camping- oder Wochenendhäuser nicht aus, wenn für diese Nutzung eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsgrundlage – in der Regel in Form einer Satzung – besteht.

    Hier wird nur mal wieder auf §19 Abs. 1 in der CWVO SH verwiesen, die wiederum nur auf die LBO und §12 BauGB hinweist.


    Da das BauGB Bundesrecht ist und überall gilt, so könnte eine Gemeinde in BW theoretisch bauPLANUNGSrechtlich einem Campingplatz über §12 BauGB mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Möglichkeit geben, dauerhaftes Wohnen in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz zu gestatten.


    §12 BauGB bedeutet, man benötigt zunächst einmal einen Investor der für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mind. eine mittlere bis hohe 6 stellige Summe auf den Tisch legt. Ist der vorhanden, dann könnte die Gemeinde es in einer Satzung verabschieden. Dies ist jedoch eine KANN Vorgaben, keine MUSS Vorgabe ! Die Gemeinde kann es tun, muss es aber nicht...


    Jetzt ist jedoch bauORDNUNGSrechtlich die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering, das sich in BW ein Investor findet der eine 6-7 stellige Summe für den vorhabenbezogenen Bebbauungsplan auf den Tisch legt und gleichzeitig die Gemeinde gewillt ist diesen zu gewähren. Denn es gibt in BW keine bauordnungsrechtliche Vorgaben für Dauercamping und die Gemeinde müsste dieses alles selber Regeln (was wiederrum den Investor noch mehr viel Geld kostet).

  • Hallo Dietmar,


    also kann man schlussendlich sagen, dass man aus der Drucksache entnehmen kann, dass ein Tiny House ohne Räder in Bw auf ein Campingplatz gestellt werden darf, wenn es dafür eine Satzung gibt.(halt nicht zum dauerhaften Wohnen sondern einfach zur Freizeitgestaltung)


    Und §12 BauGB theoretisch in BW angewendet werden kann?

  • dass man aus der Drucksache entnehmen kann, dass ein Tiny House ohne Räder in Bw auf ein Campingplatz gestellt werden darf

    Nein !


    Ohne Räder geht garnicht auf einem Campingplatz, nirgendwo. Dafür benötigt es einen Wochenendplatz, den es in BW nicht gibt...
    Auf Campingplätzen dürfen nur THoW mit einer Wohnwagenzulassung stehen, nichts anderes.

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