Baurecht Zelt als fliegender Bau

  • Hey,


    ich plane im Innenbereich (ohne Bebauungsplan und Gestaltungssatznug) ein festes Zelt als hauptsächlichen Wohnraum im Garten neben einem gebauten Haus aufzustellen.


    Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein sagt in § 76 Genehmigung Fliegender Bauten




    Mein Zelt sollte ja sowohl nach Punkt 1, als auch nach Punkt 4 genehmigungsfrei sein. Da ich es evtl. auch Gästen überlassen will, würde ich mich mal auf Satz 4 festlegen.


    1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.


    Sagt mir, dass ich bis 3 Monate keine Probleme bekomme und bis sechs Monate nur evtl. Probleme bekomme. Idee: zwei verschiedene Zelte, zwei Standorte (unterschiedliche Landkreise), die regelmäßig getauscht werden. Somit wird jedes Zelt dazu bestimmt, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. :whistling:



    1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.


    Das heißt, es könnte auch ein festes Dach über einem textilen Zelt errichtet werden, oder?


    Grüße

  • Hallo Namenloser!


    Fliegende Bauten sind auf Deine Zelte nicht anzuwenden, siehe dazu auch den sehr ausführlichen Beitrag im Baurecht von Dietmar. Lese da´zu bitte §2 Deiner LBO und besorge Die in einer Bücherei einen gängigen Kommentar zu Deiner LBO. Dort kannst Du sehr gut nachlesen, was die OVG zu Deiner und sonstigen Konstruktionen sagen.


    Die LBO SH schreibt in §2 u.a. :
    " Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. "


    Der entscheidende Begriff ist hier "überwiegend ortsfest"! Sinn und Zweck der Bauordnung ist es, eine übermäßige Verdichtung von Baugrundstücken (GFZ) sowie "wildes Bauen" zu vermeiden. Deutschland sieht so aus, wie es aussieht, weil es dieses Ordnungsrecht gibt.


    Wenn Du mit Deinem Tun und Handeln diesem Zweck zuwider handelst, verstößt Du gegen die Bauordnung.
    Hierzu ein Beispiel: Selbst der Hähnchengrill, der jeden Dienstag beim Getränkemarkt steht, ist eine baul. Anlage und damit genehmigungspflichtig. Und das ist auch gut so, man bedenke zum einen den Brandschutz, zum anderen, wo sonst überall solche Wägen stehen würden. So gerne ich ab und zu ein Hähnchen esse (schäm) so wenig möchte ich den Geruch dauerhaft haben.


    Der Versuch mit irgendwelchen Konstrukten das Baurecht zu umgehen ist zum Scheitern verurteilt und schadet der Tiny House-Bewegung massiv in ihrem Ansehen.


    Gruß
    Stefan

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!