Hey,
ich plane im Innenbereich (ohne Bebauungsplan und Gestaltungssatznug) ein festes Zelt als hauptsächlichen Wohnraum im Garten neben einem gebauten Haus aufzustellen.
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein sagt in § 76 Genehmigung Fliegender Bauten
Mein Zelt sollte ja sowohl nach Punkt 1, als auch nach Punkt 4 genehmigungsfrei sein. Da ich es evtl. auch Gästen überlassen will, würde ich mich mal auf Satz 4 festlegen.
Sagt mir, dass ich bis 3 Monate keine Probleme bekomme und bis sechs Monate nur evtl. Probleme bekomme. Idee: zwei verschiedene Zelte, zwei Standorte (unterschiedliche Landkreise), die regelmäßig getauscht werden. Somit wird jedes Zelt dazu bestimmt, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden.
Das heißt, es könnte auch ein festes Dach über einem textilen Zelt errichtet werden, oder?
Grüße
ich plane im Innenbereich (ohne Bebauungsplan und Gestaltungssatznug) ein festes Zelt als hauptsächlichen Wohnraum im Garten neben einem gebauten Haus aufzustellen.
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein sagt in § 76 Genehmigung Fliegender Bauten
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wrote:
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.[...]
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
[...]
4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m²
Mein Zelt sollte ja sowohl nach Punkt 1, als auch nach Punkt 4 genehmigungsfrei sein. Da ich es evtl. auch Gästen überlassen will, würde ich mich mal auf Satz 4 festlegen.
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen wrote:
1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.
Sagt mir, dass ich bis 3 Monate keine Probleme bekomme und bis sechs Monate nur evtl. Probleme bekomme. Idee: zwei verschiedene Zelte, zwei Standorte (unterschiedliche Landkreise), die regelmäßig getauscht werden. Somit wird jedes Zelt dazu bestimmt, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden.

Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV) - Anlage 1: Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten wrote:
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
Das heißt, es könnte auch ein festes Dach über einem textilen Zelt errichtet werden, oder?
Grüße