Vertragliche Gestaltung der Verpachtung von Tiny-House Parzellen

  • Hallo liebe Tiny-House Freunde!


    Seit einiger Zeit spielen wir mit dem Gedanken auf einem Baugrundstück (ca. 2200m2) Tiny-House Parzellen zu verpachten.


    Ein erstes Gespräch mit dem Bauamt verlief sehr positiv, es wurden keine gravierenden Hürden festgestellt
    (kein Bebauungsplan, Einfügung nach Paragraph 34 BauGB, allgemeines Wohngebiet)
    Aufgrund der Projektgröße ( ca. 8-10 Parzellen ) empfiehlt das Bauamt eine Bauvoranfrage einzureichen. Wir verfolgen das weiter, und hoffen auf eine positive Stimmung im Gemeinderat.


    Was mich Aktuell beschäftig ist die vertragliche Gestaltung eines solchen Pachtvertrages für Tiny-House Parzellen.
    Ich habe bereits einige Infos (und Fragen) gesammelt:


    · Die Verpachtung von Baugrund wird normalerweise über das Erbbaurecht geregelt.


    · Als ein Weg diese aufwendige Vertragsgestaltung (Notar und Grundbucheintrag) zu vermeiden wird ein regulärer Pachtvertrag mit Nennung des Paragraphen 95 BGB (Tiny House als Scheinbestandteil) genannt. (https://www.tinyhouseforum.de/index.php?thread/2536-bauen-auf-pachtgrundstücken/ und https://indiviva.de/grundstueck-fuers-tiny-house-mieten-pachten-oder-kaufen/)


    · Hat jemand von euch Erfahrung mit dieser Art der Vertragsgestaltung und kann einen Rechtsanwalt (im Münchner Umland) empfehlen der hier Expertise hat?


    · Weiter frage ich mich, wer für die Einhaltung von Bauvorschriften (die explizit das Tiny House betreffen z.B EnEV ) verantwortlich ist. Kann der Grundstückseigentümer für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich gemacht werden? Gibt hier essentielle Regelungen, die in einem Pachtvertrag erwähnt sein müssen?


    Vielen Dank für eure Antworten und dafür Teil dieser Gruppe sein zu können!

  • Hallo Hannes,


    frag doch mal bei @Luna nach, ihr Tiny steht z.B. als Scheinbestandteil auf ihrem gemieteten Grundstück. Sie wohnt ja in der Nähe von München, da könnt ihr euch evtl. mal zusammen setzen.

    Weiter frage ich mich, wer für die Einhaltung von Bauvorschriften (die explizit das Tiny House betreffen z.B EnEV ) verantwortlich ist. Kann der Grundstückseigentümer für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich gemacht werden?

    Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist immer der Bauherr, zusammen mit seinem Entwurfsverfasser (dem Bauvorlageberechtigter). Die Kontrolle erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde.
    Kritisch ist es in Bayern, wenn man unter 75 m³ verfahrensfrei baut, da steht man als Bauherr (meist ein Laie) in Eigenverantwortung! Hier ist es ratsam auf jeden Fall einen Sachverständigen (Zimmermannsmeister, Bauingenieur, Architekt, etc.) zu beauftragen, die notwendigen Unterlagen zu erstellen, falls die Bauaufsichtsbehörde zur Kontrolle vorbei kommt.



    Was mich Aktuell beschäftig ist die vertragliche Gestaltung eines solchen Pachtvertrages für Tiny-House Parzellen.

    Bei einem Erbbau-Pachtvertrag ist das alles im Erbbaurecht geregelt (ErbbauRG). Hier muss ein Notar den Vertrag aufsetzen und er ähnelt einem Kaufvertrag für ein Grundstück (was ja auch nur über einen Notar geht).


    Bei einem Mietvertrag mit Scheinbestandteil handelt es sich um einen ganz normalen Meitvertrag, wie man ihn auch z.B. für eine Wohnungsmiete verwenden würde.



    Falls du noch weitere Fragen hast, bzw. falls du Unterstützung bei deinem Projekt benötigst, kannst du auch gerne Montags in die Online-Sprechstunde kommen.


    Viele Grüße
    Dietmar

  • Hallo Dietmar,


    Vielen Dank für deine Ausführungen und den Hinweis auf Lunas fall, ich habe mich schon mit Ihr in Verbindung gesetzt.


    Zur Haftungsfrage:
    Ob und wie ein Tiny House zu genehmigen ist, wäre ja dann Sache des Mieters der Parzelle.
    Meine frage bezog sich darauf, ob der Grundeigentümer in Verantwortung genommen werden kann, wenn bei einem TH dass auf dem Grundstück steht, Vorschriften nicht erfüllt worden sind (also solche die das TH direkt betreffen wie EnEV)


    Wir bevorzugen eindeutig die Variante Mietvertrag mit Scheinbestandteil. (geringerer Aufwand)


    Vielen Dank auch für den Hinweis auf die Online Sprechstunde, ich werde darauf zurückkommen!

    Mit besten Grüßen
    Hannes

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