Pachten ? Oder doch Mieten ?

  • Member @Steff hat im Thread "Stellplatz auf fremdem Privatgrundstück (Pacht)" über das Pachten und Mieteinnahmen geschrieben - das hat bei mir einen Gedanken von vor ein paar Tagen wieder hervorgekramt...



    Ist es nicht eigentlich verkehrt dass immer geschrieben wird "ein Grundstück zu pachten" ?


    Viele denken ja immer "man mietet eine Wohnung - man pachtet ein Grundstück.
    Das stimmt ja aber nicht...


    Pachten setzt im Gegensatz zum Mieten eine Gewinnmaximierung ( oder "Fruchtziehung" ) vorraus !


    Beispiel:
    Bettina PACHTET eine komplett eingerichtete Kneipe.
    Als Pächterin/Wirtin zapft sie mit der vorhandenen Schankanlage Bier und verkauft dieses - sie maximiert durch das Inventar ihren Gewinn.


    Gegenbeispiel:
    Bettina MIETET ein Ladengeschäft.
    Sie richtet es mit Kassentresen und Regalen ein und verkauft Klamotten - sie maximiert ihren Gewinn NICHT weil das Inventar das zum Verkaufen nötig ist von ihr selber stammt.


    So gesehen MIETET man doch eigentlich ein Grundstück für sein Tiny House - denn eine Gewinnmaximierung (Lebensqualität zählt nicht als Gewinnmaximierung) findet ja nicht statt.


    Klar könnte man jetzt argumentieren dass auf dem Grundstück Obstbäume stehen und man das Obst ja verkaufen kann - eine Fruchtziehung im wahrsten Sinne des Wortes...
    Aber nicht nur dass nicht auf jedem Grundstück Obstbäume oder andere Nutzpflanzen vorhanden sind - es wäre ja auch keine wirkliche Gewinnmaximierung wenn man einmal im Jahr 50 Äppel oder einen Eimer Stachelbeeren auf dem Tisch stehen hat...


    Andererseits würde das MIETEN eines Grundstücks aber auch bedeuten dass sämtliche dort wachsenden Erzeugnisse (z.B. Äppel) Eigentum des Vermieters sind und ohne seine Erlaubnis vom Mieter nicht gepflückt werden dürfen.



    Wie ist es bei euch ? Habt Ihr für die Grundstücke auf denen euer Tiny House "parkt" einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag ?

  • Hallo Jo (???)


    Ich könnte mir vorstellen, dass die Nutzung eines Grundstückes als Bauland im weitesten Sinne "Fruchtziehung" ist.
    Ansonsten wird der Begriff Pacht sicherlich auch deshalb genutzt, weil er beim Laien im direkten Zusammenhang zum Grundstück steht.


    Gruß
    Stefan

  • Moin


    Nee, Jochen...


    Genau das schliesst es ja aus - die Nutzung eines für Bebauung ausgewiesenen Grundstücks als Bauland ist lediglich eine normale Nutzung, keine Gewinnmaximierung.
    Die kann nur entstehen wenn ich durch etwas dort existierendes meinen Gewinn maximiere - also über das "Bauen" hinaus maximiere.


    Wenn zum Beispiel auf einem zur Bebauung ausgewiesenen Grundstück von 3000qm noch eine auf 1000qm angelegte Obstbaum-Plantage wäre kann man von Gewinnmaximierung sprechen.
    Oder wenn dort eine grosse Scheune als Altbestand stehen würde deren vollständige Nutzung im Preis inklusive ist - dann wäre es eine Gewinnmaximierung denn ich kann die Scheune für ausschweifende Hobbys nutzen (spare mir also Miete für z.B. eine grosszügige Hobbywerkstatt) oder ich vermiete sie an Hobbyschrauber und erziele einen monetären Gewinn.


    Bestes Beispiel ist eigentlich im Wald zu finden :


    Jemand ist Waldliebhaber - ein paar Hektar Wald sollen es sein...
    Da kann man sich eine kleine Schlupfhütte bauen , einen schönen Platz fürs Lagerfeuer anlegen und Spaziergehen oder Tiere beobachten...
    Man hat vielleicht viel Spaß - aber keine Gewinnmaximierung. Deswegen MIETET man dieses Grundstück...


    Der Jäger hingegen geht in seinem Waldstück auf die Jagd - die erlegte Wildsau kann er dann mit nach Hause nehmen.
    Seine Familie hat dadurch Fleisch satt und die überschüssigen Wildschweinbratwürste kann er verkaufen.
    Am rumballern hätte ich zwar keinen Spaß aber der Jäger hat eine Gewinnmaximierung - deswegen PACHTET er sein Revier...


    Ich vermute mal dass viele Verträge falsch abgeschlossen werden weil die Menschen immer die "Erbpacht" im Kopf haben.
    Dabei war das eigentlich ein Wortfehler :
    Die Erbpacht wurde schon vor über 70 Jahren verboten - und sie bezog sich nie auf Wohnen sondern auf das Recht ein Grundstück zu bewirtschaften , deswegen ja auch der Begriff "Fruchtziehung".
    Was viele irrtümlich als "Erbpachtgrundstück" bezeichnen ist das Erbbaurecht.


    Ich denke mal da liegt die Ursache für falsche Verträge...


    Gruss
    Jochen

  • Es gibt 3 Arten an Bauland zu kommen:

    • Kaufen - das sollte jedem klar sein, man kauft ein Bau-Grundstück, ist dann Eigentümer und hat das Recht darauf zu bauen
    • Pachten - im Bereich "Bauen" ist es hier das "Erbbaurecht", nicht die "Landpacht". Der Grundsatz beim Pachten ist, das neben der Gebrauchsüberlassung (Miete) ein oder mehrer Rechte an den Pächter übertragen werden. Diese Rechteübertragung muss in einem Pachtvertrag genau beschrieben sein. Bei der Landpacht ist dies die "Fruchtziehung", damit ist die Erzielung von Gewinn aus der zum Gebrauch überlassenen "Sache" gemeint. Zum Bebauen eines Grundstücks ist die Übertragung des Rechts zum Bauen auf fremden Grund notwenig, dies ist im Erbbaurecht mit der "Erbpacht" geregelt.
    • Mieten - die dritte Variante ist das Mieten eines Grundstücks. In dem Fall wird einem das Grundstück nur zum Gebrauch überlassen, man hat zunächst einmal nicht das Recht darauf zu bauen. Es gibt jedoch den Scheinbestandteil nach §95 BGB. In diesem Fall ist es zwingend vorrausgesetzt, das das errichtete Wohngebäude zerstörungsfrei vom Grundstück entfernt werden kann und das das Errichten des "Bauwerks" von Anfang an nur zum vorübergehenden Zweck erfolgt.

    Man sollte sich also vorher genau überlegen, was für einen in Frage kommt. Mehr dazu in meinem Blogbeitrag "Mieten, Pachten, Kaufen?" unter IndiViva.de


    Gruß
    Dietmar


    P.S.: Im Fall 3 - Miete, wird aus dem Mietvertrag wieder ein Pachtvertrag, wenn ihr dort ein Tiny House zur Vermietung (z.B. als AirBNB) betreiben wollt. In dem Fall dient das Grundstück nicht zur Eigennutzung sondern es dient der Gewinnerzielung durch ein Gewerbe was ihr betreibt. Dann muss euch der Eigentümer dieses Recht übertragen, was aus dem Mietvertrag dann einen Pachtvertrag macht.

  • kleine Ergänzung:
    grundsätzlich kommt es nicht auf die Überschrift, sondern auf den Inhalt des Vertrages an, nach welcher Rechtsnorm er beurteilt wird.
    Gruß
    Stefan

    • Zum Bebauen eines Grundstücks ist die Übertragung des Rechts zum Bauen auf fremden Grund notwenig, dies ist im Erbbaurecht mit der "Erbpacht" geregelt.

    Das stimmt aber nicht...


    Im Erbbaurecht ist nichts mit der "Erbpacht" geregelt weil


    1/ Erbbaurecht und Erbpacht zwei völlig verschiedene Dinge sind..
    und
    2/ die Erbpacht bereits 1947 in Deutschland verboten wurde.


    Erbpacht WAR das vererbliche und verkäufliche Recht gegen Pacht ein fremdes Grundstück BEWIRTSCHAFTEN zu dürfen - Thema Früchteziehen.


    Erbbaurecht ist das vererbliche und verkäufliche Recht gegen einen Erbbauzins auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten.


    Das erlangen des Erbbaurechts selber ist bereits die Übertragung des Rechts zum Bauen da dieses Recht auf Bauen Sinn, Zweck und vor allem Grundlage des auf dem ERBBAURECHTSGESETZ basierenden ERBBAURECHTSVERTRAGES ist !
    (Ausnahme : Vertragsgegenstand ist ein existierendes Gebäude auf dem Grundstück - dann ersetzt das unterhalten dieses Gebäudes den Bau)



    Die Erbpacht regelt im Erbbaurecht gar nichts bzw. hat mit diesem überhaupt nichts zu tun , davon ab existiert sie seit 74 Jahren nicht mehr da sie 1947 verboten wurde.


    Gruss
    Jochen

    Einmal editiert, zuletzt von JoWe ()

  • Das stimmt aber nicht...


    Im Erbbaurecht ist nichts mit der "Erbpacht" geregelt weil

    Ich dachte es wäre klar, dadurch das ich es extra in " " gesetzt habe. Du hattest ja vorher schon erwähnt, das es die Erbpacht schon lange nicht mehr gibt.


    Umgangssprachlich wird ja das Erbbaurecht immer noch fälschlicher Weise "Erbpacht" genannt.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!