• Liebe Experten,


    ich bin nun doch nochmal dazu übergegangen, mir noch andere Angebote einzuholen und ein Haus (12x3,50m) nach meinen Wünschen zu zeichnen. Darin sind sehr große Fensterfronten enthalten. Mein Anbieter meint, dass eine Statik nicht notwendig ist. Das argumentiert er so, dass für den Aufstellort, der momentan rechtlich noch ein Campingplatz ist, keine Statik für „Mobilheime“ vonnöten ist. Dabei ist das Haus nicht wirklich ein Mobilheim. Es ist z.B. nach Enev gedämmt vollkommen aus Holz gebaut. Ich habe dabei kein gutes Gefühl. Wie seht ihr das? Würdet ihr immer eine Statik anfordern? Wie ist das rechtlich?


    Vielen Dank für euren Input.
    Katja

  • Hallo Katja,


    zunächst einmal, ist dein Aufstellort ein Campingplatz oder ein Wochenendplatz?


    Es ist erst einmal völlig egal ob der Wohlwagen nun ein "Mobilheim" ist, ein "Wohnwagen" oder einfach "ein Haus" ist.


    Zu der Aussage des Herstellers:
    Das auf Camping-/Wochenendplätzen keine Statik vonnöten ist, das stimmt erst einmal soweit. Dort musst du keine Berechnungen für eine "Baugenehmigung" vorlegen (die Genehmigung zum Aufstellen hat der Platzbetreiber ja schon).


    Wenn du dein Tiny House jetzt aber so bauen lässt, das es später einmal auf einen Baugrundstück eine Baugenehmigung erhalten kann, dann muss der Hersteller natürlich auch alle notwendigen Berechnungen (Wärmeschutznachweis (GEG ehem. EnEV), Brandschutznachweise, Bauteilnachweise, exakte Baubeschreibung und auch den Standfestigkeitsnachweis (Statik, soweit dies möglich ist) liefern.
    Die Statik ist zudem immer eine Berechnung des Hauses in Verbindung mit dem Grundstück auf dem es steht. Der Bauvorlageberechtigte kann ja später nicht erst das Haus zerlegen, um an die Daten für die Berechnungen und Nachweise, die für einen Bauantrag notwenig sind, zu gelangen. Also hat der Hersteller dir die Unterlagen schon jetzt zu liefern, auch wenn du im Augenblick noch keinen Bauantrag stellen musst.



    Was du auch beachten solltest, ist der Status deines Aufstellortes, deshalb meine Frage am Anfang.
    Ist es ausschließlich ein Campingplatz, so muss der Wohlwagen eine Straßenzulassung als Wohnwagen haben, sonst darf er nicht auf dem Platz stehen! Hier dürfen nach der CWVO nur jederzeit ortsverändliche zugelassene Fahrzeuge stehen, so das sie jederzeit sofort weggefahren werden können.
    Auf einen Wochenendplatz bzw. einem Kombi Camping-/Wochenendplatz (Dauercampingplatz) darf er auch ohne Straßenzulassung stehen. Denn hier müssen mobile Häuser (Wohnwagen, Mobilheime, THoW, etc.) so aufgebockt werden, das sie nicht jederzeit ortsveränderlich sind, also nicht einfach wegfahren können.


    Gruß
    Dietmar

  • Hallo Dietmar,
    wieder mal was dazu gelernt.
    Das mit der Statik war so mein Bauchgefühl, konnte ich aber nicht in Worte fassen.
    Den Unterschied Camping-/Wochenendplatz kannte ich noch nicht.
    Gruß und schönen Sonntag
    Stefan

  • Hallo Dietmar,


    danke für deine ausführliche Antwort. Der Platz ist ein ehemaliger CP, der in eine Tinyhaus Siedlung umgewandelt wird, bis dato aber noch unter die CP-Verordnung Schleswig-Holstein fällt. DAs ist zumindest das, was ich vom Verpächter weiß.


    Es darf dort nach seiner Aussage alles hin, was auf Rädern ist und bis 40 qm hat. (Nur keine Wohnwagen mehr, da es wie gesagt eine Tinyhaus oder Microhaus Siedlung werden soll.


    Nach deiner Aussage mache ich mir jetzt Gedanken, ob die Gemeinde oder irgendeine Prüf-Instanz dazwischenfunken kann, wenn dort fast ausschließlich Microhäuser zwar auf Rädern/Trailern stehen, die aber nicht einfach so weggezogen werden können. Hmmm.....Soweit ich ihn verstanden habe sind die Plätze nicht als Wochenendplätze ausgewiesen.


    Das mit der Statik habe ich auch so verstanden. Ich brauche zwar zurzeit keine Baugenehmigung, aber wer weiß schon, wo die Reise hingeht.


    Deine Antwort hat mir jedenfalls sehr geholfen!


    Herzliche Grüße
    Katja

  • Hallo Katja,


    zunächst einmal, der Begriff "Tiny House Siedlung" ist kein rechtlicher Begriff und nirgendwo definiert. Wenn es ein "umgewandelter" CP ist dann bleibt dieser rechtlich ein Camping-/Wochenendplatz, auch wenn der Betreiber ihn dann Tiny House Siedlung nennt. Das bedeutet nur, das der Betreiber keine klassischen Wohnwagen mehr auf den Platz lässt (sein Hausrecht ausübt).

    Es darf dort nach seiner Aussage alles hin, was auf Rädern ist und bis 40 qm hat.

    Ok, da hilft ein Blick in die CWVO SH:


    (1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 Baunutzungsverordnung zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
    (2) Standplatz ist die Fläche eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil. § 6 bleibt unberührt.
    (3) Wohnwagen sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger wie Caravans sowie motorisierte Wohnfahrzeuge wie Wohnmobile. Sie müssen jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sein, dass sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Als Wohnwagen gelten auch jederzeit ortsveränderliche Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 m² sowie eine Gesamthöhe von höchstens 3,50 m haben (Mobilheime).


    Somit ist klar, er ehemalige CP ist nach seiner Umwandlung zur "Tiny House Siedlung" auch weiterhin ein Campingplatz. Es dürfen dort dann THoW (das sind ja nichts anderes als Wohnwagen) und Mobilheime bis 40m² aufgestellt werden.
    Wäre es ein Wochenendplatz, so gäbe es auf dem Platz auch Bereiche in denen nicht ortsveränderlich aufgestellte oder errichtete bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m² (z.B. Modulhäuser) aufgestellt werden können.


    Gruß
    Dietmar


    P.S.: SH ist übrigens das einzige Bundesland in dem Mobilheime bis 40 m² OHNE Straßenzulassung als "Wohnwagen" gelten

    • „P.S.: SH ist übrigens das einzige Bundesland in dem Mobilheime bis 40 m² OHNE Straßenzulassung als "Wohnwagen" gelten“


      Das hört sich doch gut an. Damit wären wir ja dann auf der sicheren Seite!


      (Ich kriege das mit den Zitaten nicht richtig hin... ) :)




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