Erste Schritte zum Tiny House auf Pachtgrundstück

  • Hallo liebe TH Gemeinde!


    Bei uns ist es endlich soweit, wir wollen mit unserem Traum vom TH loslegen - wir haben viele Anzeigen und Gesuche für ein Pachtgrundstück gestellt und sämtliche Bebauungspläne verschiedener Gemeinden in Bayern durchforstet.


    Jetzt haben wir ein Angebot für ein Pachtgrundstück in der Oberpfalz bekommen, welches ein Baugrundstück ist.


    Unser Tiny wird eher biggy, jedenfalls im Vergleich zu vielen anderen TH ;)
    Wir planen auf jeden Fall ohne Räder, das steht fest. Auch dass es mehrere Module (2 oder auch 3), sein werden, da Future Proof für die Kids.
    Holz und schwarzes Metall wird dominieren um so (hoffentlich) nicht allzu exotisch aufzufallen und ins Bild zu passen, wobei Ich weiß dass das sehr dehnbar ist bzw. Sein kann.


    Jetzt meine Fragen:
    Wie geht die Pächterin jetzt am besten vor, was sind Ihre 1. Schritte? Sie meinte, sie müsse sich erst informieren, wie aufgeschlossen die Gemeinde mittlerweile ggü Tinys ist.
    wenn ich mich jedoch recht erinnere, ist eher das Landratsamt erstmal entscheidend und 1. Anlaufstelle richtig?


    Was werden unsere 1. Schritte sein? Ein Exposé für unser TH haben wir mehr oder weniger bereits erstellt, jedoch kein professionelles Angebot, sondern Grundrisse, außenfassade, Terrasse, ungefähre Art des Modulhauses.


    Wir sind für Erfahrungsberichte und antworten sehr dankbar!


    Liebe Grüße vom A Team

  • Hallo A-Team (ein Name zur Anrede wäre nett)!


    Ihr benötigt in jedem Fall einen Architekten.
    Der Verpächter muss gar nichts tun.


    Sucht Euch einen Archtiekten und der entscheidet dann, ob Ihr eine Bauvoranfrage oder (wie bei mir) direkt den Bauantrag stellt.


    Das könnt Ihr unabhängig von Besitz- oder Pachtrechten am Grundstück machen und den Pachtvertrag erst nach erfolgreicher Antragsstellung unterschreiben.


    Alternativ könnt Ihr natürlich schon vorher einen Pachtvertrag unterschreiben, Ihr müsstet dann halt eine Vorbehaltsklausel bzgl. der Baugenehmigung einfügen.


    Gruß
    Stefan

  • Hallo A-Team,


    Schritt 1: Weg von dem Gedanken, ein "Tiny House" wäre etwas besonders außergewöhnliches ! Es ist ein Haus zum Wohnen, also ein Wohnhaus. Es gibt, abgesehen von Bauträgerprojekten und Wohnhäusern zur Vermietung, keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrößen. Ein Wohnhaus ist ein Wohnhaus, egal ob 20 m² oder 2000 m².


    Schritt 2: Liegt das Baugrundstück innerhalb eines Bebauungsplans, so habt ihr euer Haus natürlich gemäß dem Bebauungsplan zu errichten (Dachform, Dachneigung, Fassadengestaltung, usw.). Gibt es keinen B-Plan, dann gilt §34 BauGB, das Haus muss sich in die Umgebung einfügen. Hier könnte die Gemeinde bzw. die Nachbarschaft Einspruch einlegen, doch die Rechtssprechung geht hier immer öfter in Richtung Tiny House. Eine Verweigerung der Baugenehmigung, nur weil das Haus kleiner ist als die anderen, ist in den meisten Fällen nicht haltbar.


    Schritt 3: Ihr braucht einen Bauvorlageberechtigten (Architekt, Bauingenieur,etc.), der als verantwortlicher Planzeichner, die notwendigen Unterlagen erstellt/erstellen lässt (Bauzeichnungen, Statik, Wärmeschutznachweis, Bauteilnachweise, Brandschutz, Lärmschutz, usw.) und beim Bauamt den Bauantrag einreicht.


    Beim Begriff Pachtgrundstück werde ich immer hellhörig. Soll das Grundstück nach Erbbaurecht verpachtet werden, oder soll es an euch vermietet werden. Ein einfacher Landpachtvertrag gibt euch erst einmal nur das Recht "Früchte zu ziehen", ein uralter Begriff der bedeutet, ihr habt das Recht mit dem Land Gewinn zu erwirtschaften. Erst ein Erbbauvertrag (ugs. Erbpacht) gibt euch das Recht das Grundstück zu bebauen.


    Die Alternative dazu wäre die Vermietung des Grundstücks auf eine befristete Zeit und die Aufstellung eines zerstörungsfrei wieder entfernbaren Tiny House nach §95 BGB (Scheinbestandteil).


    Siehe auch mein Blog-Beitrag - Grundstück für’s Tiny House: Mieten, Pachten oder Kaufen?


    Gruß
    Dietmar

  • Danke dir Stefan @Catweazle für deine Antwort!
    Den Architekten haben wir glücklicherweise als früheren Vermieter und jetzigen Freund :thumbup: Er hat uns schon mehrfach gesagt er würde so ein Projekt gerne mal in die Hände nehmen. Dann ist wohl jetzt die Zeit gekommen :)


    @DietmarS68 vielen Dank für die ausführlichen Schritte!


    Das Grundstück liegt wohl innerhalb des B Planes kann aber, wenn unter 75 qm, verfahrensfrei gebaut werden.
    verstehen wir bis jetzt aber noch nicht ganz.
    Folgendes wurde mir dabei mitgeteilt:


    „Soweit das geplante Gebäude die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und unter 75m³ umbauten Raum hat, kann es verfahrensfrei errichtet werden. (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a Bayerische
    Bauordnung). (Abzuklären wäre die Erschließung, sprich der Anschluss an die leitungsgebundenen Einrichtungen Wasser und Kanal)
    Soweit eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig ist, müsste durch die Gemeinde eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-
    Planes erteilt werden.
    Bei einer Bebauung mit einem Vorhaben, welches größer als 75m³ umbauter Raum wäre, müsste geprüft werden, ob ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden kann,
    oder unter Umständen ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dies kann jedoch erst nach Vorlage von prüfbaren Unterlagen geklärt werden.“


    Bedeutet das, dass jedes TH unter 75 qm Wohnfläche, wenn es nach Festsetzungen des B Plans erstellt wird „einfach“ errichtet werden kann?


    Und kann man die Festsetzungen als TH überhaupt erfüllen? Oder kommt es da auf die Kulanz der Gemeinde an?


    Zum Pachten: es wird dann tatsächlich ein Mietvertrag.
    Habe den Beitrag schon vor einiger Zeit gelesen und für sehr aufschlussreich empfunden! Aber es ist wohl noch „so drin“ das Grundstück Pachtgrundstück zu nennen, weil es ja üblicherweise (besonders vor der TH Bewegung) so gemacht wurde/wird :D



    vielen Dank nochmal für eure Arbeit!! Ich schätze euch und den Austausch hier sehr - besonders weil es einfach kostenlos und für jeden erreichbar ist!


    liebe Grüße vom A-Team = Alisha und Alessandro :)

  • Hallo A-Team,
    meine Erfahrungen kurz zur Ergänzung:
    Die Festsetzungen des B-Planes bitte genau lesen. Die meisten Festsetzungen z.B. zu Firsthöhe, Traufhöhe, Maß der baulichen Nutzung sind Obergrenzen und lassen sich mit Tinyhäusern locker unterbieten. Aber Achtung, es gibt auch Festsetzungen, welche für Tinhäuser problematisch sein können. Festsetzungen zur Lage des Erdgeschossfußbodens bezüglich Geländeoberkante sind auch Maximalwerte (z.B. 30 cm), lassen sich aufgrund der Bauweise aber nur mit erheblichen Mehraufwand oder nicht realisieren. Genau so verhält es sich bei Dachneigungen und Dachformen. Wenn z.B. größere Dachneigungen (>45 grd) und Satteldächer vorgeschrieben sind, kann das in einer Planung für ein mobiles Tinyhaus nur schwer umgesetzt werden. Auch Materialvorgaben können schwierig sein (z.B. Putzfassade, Ziegeldach). Abweichungen vom B-Plan sind möglich, müssen aber gesondert beantragt und genehmigt werden. Das wiederum bedeutet, dass ihr in diesem Falle weder verfahrens- noch genehmigungsfrei seid. Da Abweichungen von der Gemeinde getragen werden müssen, wird es ein Bauantragsverfahren geben. Fragt euren Architekten ... oder wir tauschen uns per PN etwas konkreter aus.


    Gruß sigi

  • Achtung: Ihr schreibst Einmal 75 m² und einmal 75 m³.
    Als 75 m³ sind bei Gebäudehöhe 2,5 m c.30 qm Grundfläche.
    Und das ist jeweils Außenmaße, so das die Wohnfläche noch kleiner ausfällt.
    Wenn Ihr schreibt das Ihr nicht so "Tiny" bauen wollt, kommt Ihr mit Verfahrensfrei nicht hin.


    Wie schon in der Schule: Vorzeichen und Einheiten beachten

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