bauvoranfrage

  • ich besitze ein eigenes grundstück und möchte eine kleine tiny-house siedlung gründen.eine voranfrage an das bauordnungsamt habe ich gestellt.das grundstück befindet sich in sachsen-anhalt und gehört im prinzip zu meinem haus-undhofgrundstück.zur zeit als pferdekoppel genutzt.abwasseranschluss ist vorhanden sowie wasser und stromanschluss kein problem.wie geht es weiter.hat jemand erfahrung mit den genehmigungen.ich bin mir sicher,dass von der gemeinde keine einwände kommen werden.auch von der nachbarschaft(eine seite vom grundstück würde es keine einwände geben.bitte teilt mir eure erfahrungen mit.danke im voraus gerald.

  • Hallo Gerald!


    Willkommen im Forum.
    Sende mal einen Screenshot von Google-Maps oder so ... dann kan man die Chancen auf eine positive Antwort ausloten


    Gruß
    Stefan

  • Wenn der Teil des Grundstücks im Aussenbereich liegt, sind die Chancen nicht so gut...
    Im Innenbereich könnte es klappen, entweder mit B-Plan oder §34 BauGB

  • Wenn du eine Bauvoranfrage gestellt hast, bekommst du meines Wissens eine verbindliche Auskunft darüber ob und in welcher Form ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.


    Grüße
    Gerd

  • Wenn du eine Bauvoranfrage gestellt hast, bekommst du meines Wissens eine verbindliche Auskunft darüber ob und in welcher Form ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.


    Grüße
    Gerd

    Naja, .... das ist nicht immer der Fall.
    Die Verbindlichkeit seitens der Ämter ist hier nicht immer gegeben.

  • Hallo Wurzelholzhaus,


    dass ein Amt keine verbindliche Auskunft geben kann, ist mir neu. Eine Bauvoranfrage kostet Gebühren und wird schriftlich beantwortet. Das ist dann schon verbindlich. Das heißt aber nicht, dass sie in jedem Fall den Wünschen des Anfragenden entspricht.


    Das deutsche Baurecht ist recht eindeutig. Wenn ein Bauvorhaben dem geltenden Bebauungsplan entspricht, so ist dieses zu genehmigen, egal was der Bürgermeister oder wer auch immer denkt oder sagt (§30 BauGB).


    Beim Bauen in alten Ortskernen, für die kein Bebauungsplan existiert, hat sich das Vorhaben an der umgebenden Bebauung zu orientieren (§34 BauGB). Das ist dann weit schwieriger zu definieren und in diesem Fall ist man von den entscheidenden Personen abhängig.


    Edit: Im Außenbereich ist ein Bauvorhaben nur für einen Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieb genehmigungsfähig (Auch Energieversorger etc, aber das führt zu weit). Es kann gut sein, dass die oben beschriebene ehemalige Pferdekoppel bereits zum Außenbereich gehört.


    Noch eine Edit: Viele Makler bieten Grundstücke an mit der Aussage "...bebaubar nach §34 BauGB..." das klingt für Laien so, als ob ein Bauvorhaben dort automatisch zulässig wäre. Das ist es aber nicht unbedingt.


    Im Falle von tiny houses ist eine Genehmigung nach §34BauGB aber machbar, wenn man das Gespräch sucht und auch bereit ist, Kompromisse einzugehen.


    Man darf bei der Auseinandersetzung mit Baurecht, Bauleitplänen, Bebauungsplänen oder Ortssatzungen nicht vergessen, dass diese aufgestellt wurden und werden, um für alle ein akzeptables Ortsbild zu erhalten. Dass das manchmal ein bisschen spießbürgerlich wirkt (weiß verputzt, rote Ziegel, 30° Satteldach...) liegt in der Natur der Sache und an der Mentalität des Ortes.


    Grüße
    Gerd

  • Etwas präziser zum §34 BauGB:


    Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es sich nach"...Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ..." einpasst.


    Art = z.B. Wohnen
    Maß = z.B. GFZ 0,3 o. max, 2 Vollgeschosse
    Bauweise = z.B. Reihenhaus (geschlossene Bauweise)
    Grundstücksfläche ... = z.B. Baulinie/Baugrenze ...


    Hier sind Dachform und Farbe etc. explicit NICHT aufgezählt, also NICHT relevant.


    Unabhängig davon sind natürlich kommunale Satzungen zu berücksichtigen, diese stehen allerdings nicht im Zusammenhang mit §34 BauGB.


    Gruß
    Stefan

  • ... mal kurz eingeworfen zum Thema Verbindlichkeit:
    Die Bauvoranfrage ist ein Instrument, um einzelne Fragen zum Bauvorhaben vor Beginn eines Baugenehmigungsverfahrens zu beantworten.
    Es ist dabei entscheidend, dass die richtigen Fragen richtig gestellt werden. Außerdem muss der Antwortgeber beim Bauamt in der Lage sein, dein Projektwunsch einschätzen zu können. Es sollten deshalb zusätzlich zum obligatorischen Lageplan (auf Basis des amtlichen Flurkartenauszuges) vermaßte Zeichnungen (Hauptmaße) mit eingereicht werden. Ist dies der Fall, wird auch konkret und verbindlich geantwortet.


    Gruß sigi

  • Zur Verbindlichkeit - ich hab's eben schon erlebt, dass es auf eine BV nicht bindende Aussagen gab ...

  • Hallo Wurzelholzhaus,
    was meinst du genau?
    Wie gesagt, es kommt auf die Fragestellung an. Eine Baugenehmigung ist auch nicht immer mit einer Bauvoranfrage "positiv vorabzuklären".
    Wenn du die falschen Fragen oder nicht alle notwendigen Fragen stellst, bekommst du ggf. nicht ausreichende Antworten. Selbst innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens kann es zu Unsicherheiten kommen, weil in den meisten Fällen nicht alles vorab verbindlich geklärt werden kann.
    Als Beispiele will ich dir nur die Beteiligung von Fachämtern nennen. Baurechtlich ist vielleicht alles in Ordnung aber:
    - die Umweltbehörde macht nicht mit, wegen Naturschutz (Streuobstwiese ...)
    - die Forstbehörde stellt fest: Waldabstand nicht eingehalten
    - die untere Wasserbehörde fordert Abstand wegen Hochwassergefahr, praktisch kann man dann nicht bauen
    - das Liegenschaftsamt macht nicht mit, weil die Zufahrt zum Grundstück nicht öffentlich gewidmet ist (da reichen 5m2!)
    - das Denkmalschutzamt hat was gegen dein Projekt, weil du in der Nähe eines Denkmals stehst
    usw.
    Eine Baubehörde kann dir also immer nur deine konkreten Fragen beantworten und steht dann auch dazu. Sollte deine Frage eine Fachbehörde betreffen, wird diese Behörde vom Bauamt auch bei einer Voranfrage beteiligt. Die Ergebnisse sind verbindlich. Es wird aber immer auch einen Satz in der Antwort der Behörde geben, als Hinweis bzw. Bedingung formuliert, für den Fall, dass eine Fachbehörde nicht angefragt wurde, aber wahrscheinlich eingebunden werden muss. Selbst in Baugenehmigungen steht der Zusatz, dass z.B. bei archäologischen Funden der Bau einzustellen ist und die Denkmalbehörde einzubeziehen ist. Wer weiß was du da findest ... vielleicht kannst du dein Bauprojekt dann erst einmal vergessen ;) .
    Also absolute Sicherheit gibt es nicht.


    Gruß sigi

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