Ein Hallo aus Brandenburg!

  • Hallo liebes Forum,


    ich bin ja ziemlich neu beigetreten, da ich eigentlich auf meinem Grundstück ein Haus bauen wollte, Bauantrag habe ich dieses Frühjahr eingereicht, und sich jetzt herausstellte, dass ich nach einer Flächennutzungsplanänderung im Außenbereich liege. Noch ist nicht fix und schriftlich, aber natürlich kam mir schnell die Frage nach der Option mit Tiny-House als Alternative. Zu anderen hatte ich schon vorher noch darüber nachgedacht, jemandem einen Stellplatz (je nach Platzbedarf) zur Verfügung zu stellen, denn Platz ist ja das neue Gold. :|
    Ich brauche also fachkundigen Leute für alles drumherum, wenn da was losgehen muss/kann/darf...


    Beste Grüße erst einmal an alle und vielen Dank für die Aufnahme! :)


    Sweeps

  • Das Tinyhouse ist ein Haus, genau so wird es auch im Baugesetz gehandhabt.
    Von daher denke ich nicht das Du mit einem kleinen Haus im Außenbereich mehr Erfolg hast als mit einem "normalen" Haus.
    Oder gab es von der Gemeinde her zusagen bzw. Andeutungen in die Richtung?


    Gruss Stefan

  • Hallo Sweeps,


    wie Steff schon sagte, auch ein Tiny House ist ein Haus und unterliegt wie jedes andere Haus dem Baugesetz. Siehe auch - Tiny Houses und das deutsche Baurecht - Legal wohnen im Tiny House

    Vergleicht man nun die Begriffserläuterungen der Landesbauordnungen mit einem Tiny House, so lässt sich folgendes festhalten:

    • Ein Tiny House ist eine aus Bauprodukten (in den meisten Fällen Holz) hergestellte bauliche Anlage
    • Es ruht durch eigene Schwere (Gewicht) auf dem Erdboden
    • Wohnen und arbeiten im Tiny House ist eine überwiegend ortsfeste Nutzung
    • Es ist überdacht, kann von Menschen betreten werden und ist dazu geeignet dem Menschen Schutz zu bieten
    • Ein Tiny House ist freistehend, niedriger als 7 m, kleiner als 400 m² und besitzt nur eine Nutzungseinheit

    Demnach ist ein Tiny House, sobald es seiner Bestimmung nach auf einem Grundstück nach Baurecht genutzt wird, explizit ein Gebäude der Gebäudeklasse 1. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es nun auf Rädern, einer Wechselbrücke, einem Containerrahmen oder einem Fundament steht.


    Liegt das Grundstück also nach FNP im Außenbereich, so ist die Bebauung (Aufstellung) mit einem Wohngebäude (in welcher Form auch immer) generell untersagt.


    Gruß
    Dietmar

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