Brandabstand - wie gemessen?

  • Guten Abend,


    wie bemisst sich der Mindestabstand zwischen zwei Häusern (5 Meter)? in einem Radius um die Ecke (gelbe Fläche) oder nur der Abstand von 5 Metern von den Wänden (zwei Geraden gezeichnet, lila schraffierte Fläche) aus? Wie man sieht, würde das einen gewaltigen Unterschied machen.

    Herzliche Grüße, Johannes

  • Hallo Johannes,


    Jeweils nur vor den Wänden. Du zeichnest also vor jeder Wand ein Rechteck mit der Tiefe 3m!!!! ein. und die Rechtecke unterschiedlicher Gebäude dürfen sich nicht überlagern.


    Woher hast Du die 5 m???


    Gruß

    Stefan

  • Catweazle,


    5 m ist schon richtig, es geht um die Brandschutzabstände !


    Johannes


    So sieht der Brandschutzabstand aus:

    Die rosa Flächen von 2 Gebäuden dürfen sich nicht überschneiden, so ist immer ein Brandschutzabstand von 5 m zwischen 2 Gebäuden gewährleistet.

    Aber wie Stefan schon richtig sagte, sind auch auf dem eigenen Grundstück die Abstandsflächen von 3 m zunächst einmal einzuhalten, wenn der B-Plan nicht ausdrücklich eine Abweichung vorgibt. Die Brandschutzflächen und die Abstandflächen von 2 Gebäuden dürfen sich (ohne weiter Maßnahmen) nicht überschneiden.

  • Vielen Dank schon mal!

    Stefan, im Bauamt meinten die dass es kein großes Problem sei, einen Abstand von 5m zu genehmigen. Im B-Plan steht davon nichts, aber warum sollte das nicht gehen? Wenn man einverstanden ist (und das ist auf EINEM Grundstück ja gegeben) spricht doch nichts dagegen.

    Grußd Johannes

  • Ich schätze, dass eine solche Wand nicht bei einem herkömmlichen TinyHouse realisierbar ist

  • Die Häuser dürfen sich an den Ecken berühren, solange die Wände zueinander einen Winkel größer 75° haben. Man geht davon aus, dass von einer Ecke keine Hitzestrahlung ausgeht.

  • Machts nicht so kompliziert! ... einfach die Abstandsflächen gem. Landesbauordnung einhalten und fertig! ... dazu sind diese schließlich da. Weitere Details können dann im Brandschutznachweis geklärt werden (ist ja als Bauvorlage Teil des Bauantrages).

    Gruß sigi

  • Jetzt habe ich genau beide gegenteiligen Aussagen gehört^^


    Auf Anhieb komme ich mit Stefans Aussage auf


    SGV Inhalt : Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) | RECHT.NRW.DE

    § 6 (Fn 8)

    Abstandsflächen

    (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken, dies gilt nicht für

    1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinanderstehen


    DietmarS68 das deckt sich also komplett mit deiner Zeichnung?


    Danke!

  • Hallo


    vielleicht gilt das nur bei bestimmten Bauten? Oder woher hast du das?

    diese frage kann ich nicht allumfassend verbindlich rechtssicher beantworten.


    ein anhaltspunkt:

    ich bin prüfer der energieversorger für energieanlagen.

    eine gattung, flüssiggasanlagen.

    hier gilt, brandlasten, mindestabstand wenn diese brandlast ausreichend gross ist um eine wirkung zu verursachen.

    schlechtester fall, hoher brennwert 5m mindestabstand.

    kann durch brandabschottungen b90 auf null reduziert werden.

    wärmeschutzbleche würden für 3m genügen.


    das mit der ecke gilt bedingt, die strahlungsfläche, strahlungsrichtung ist nicht direkt, hier gibt es formeln um wieweit sich die zu berücksichtigende brandlast verringert.

    öffnungen, fenster tür, sind zu berücksichtigen, hier geht die meiste hitze rein und raus.


    ich hoffe das hilft ein wenig weiter.


    und abschliessend, denkt an eure gasflaschen und den aufstellort.

  • Hallo Johannes,
    um hier Klarheit zu schaffen, müsstest du deine Skizze besser erläutern:
    - Offensichtlich sind die blauen Linien das Baufeld innerhalb eines Grundstücks.
    - Demnach müsste es dazu einen B-Plan geben. Was steht da drin, bezüglich Mindestabstand zwischen Nutzungseinheiten?
    - Wenn nichts drin steht, gilt die Landesbauordnung, also Abstandsflächen 3,0m. Diese werden jeweils nur senkrecht vor den Außenwänden gemessen, wie Stefan schon erläuterte. Die Abstandsflächen benachbarter Nutzungseinheiten (TinyHouses) dürfen sich berühren (Ecke, Kante) aber nicht überlappen. Damit ist automatisch ein Mindestabstand von 6m zwischen den Nutzungseinheiten gewährleistet (innerhalb dieser 6m dürfen untergeordnete Bauteile liegen (z.B. Vordächer, Dachüberstände, Eingangspodeste). Die Randbedingungen regelt die Landesbauordnung.

    Übrigens die 75°-Regelung bezieht sich auf Winkel an ein und dem selben Gebäude.
    Das hat in der Regel mit TinyHouses nichts zu tun, es sei denn man stellt 2 TinHouses zu einer Nutzungseinheit winklig aneinander.


    - Was sagt denn der B-Plan zur Anzahl der Nutzungseinheiten pro Baufeld aus? In der Regel wird von einer Wohn-Nutzungseinheit ausgegangen. Die Zulässigkeit einer 2. Wohneinheit innerhalb des selben Gebäudes ist meist unkompliziert machbar. Es kann aber sein, dass auch das im B-Plan genau geregelt ist. Man kann aber nicht davon aus gehen, dass MEHRERE Gebäude mit jeweils einer Wohneinheit auf das Baufeld platziert werden dürfen. Das erfordert spezielle B-Pläne, welche es (hoffentlich) in Zukunft geben wird.
    Für dein Vorhaben wäre ein Bauantrag nötig. Mit diesem werden dann alle Abweichungen und Ausnahmen beantragt.


    Gruß sigi

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