Beseitigungsanordnung (m)eines Tinyhauses

  • Liebe Community!


    Ich brauche eure Hilfe! Bin gerade dabei (m)ein Tinyhaus auf Rädern zu bauen. Wir wohnen in Brandenburg im sog. bauplanrechtlichen Außenbereich. Das Haus ist noch in der Bauphase, also unbenutzt. Es ist auf unserem Grundstück geparkt. Das Bauamt hat uns eine Beseitigungsaufforderung geschickt auf die ich geantwortet habe, dass sich das Haus in der Bauphase befindet und noch ungenutzt ist. Es handelt sich also nur um einen Anhänger mit Ladung auf unserem Grundstück, war meine Argumentation.


    Das nächste Antwortschreiben vom Bauamt, war dann:


    Beseitigungsanordnung innerhalb von 2 Monaten + Verfahrenskosten in Höhe von 300,-. Das Bauamt schrieb zudem noch, dass ein kleines Mädchen (meine Tochter) darin spielte, es also somit bereits in Benutzung ist. Meine Frage ist: Muss ich die Verfahrenskosten zahlen? Und darf ich das Haus bei uns nicht auf dem Grundstück parken? Und ist das Rechtens , dass das Bauamt das Argument mit meiner Tochter verwendet? (Find ich etwas Grenzüberschreitend) Zumal das Amt zweimal da war und auch Fotos gemacht hat. Danke vorab für jeglichen Tipp oder Hinweis!!!

    Beste Grüße sendet Thomas

  • Guten Morgen Thomas!

    1. Das Argument mit dem Spielen halte ich für nicht tragfähig, das könnte das Kind ja auch in einer Sandkiste oder auf der Ladefläche eines Autos oder ...
    2. Nichtsdestoweniger rate ich Dir zu einem persönlichen Gespräch mit dem Bauamt, und wenn das nichts hilft, einen Anwalt oder Architekten zumindest zu einer Beratung zu konsultieren.


    Ich denke, dass hinter den Bemühungen des Bauamtes ein "besorgter" Mitbürger steht. Wenn Du dem Bauamt GLAUBHAFT und NACHVOLLZIEHBAR darstellen kannst, dass Du das TH dort nur baust, aber nicht aufstellst, bzw. benutzt, sollte ein Einspruch erfolgreich sein.


    Diesen Einspruch solltest Du sofort - ohne Begründung - einlegen, mit der Anmerkung: Begründung folgt.


    Gruß

    Stefan

  • Hallo Thomas,

    Danke, dass du den Weg ins Forum genommen hast und wir dadurch deine Geschichte kennen lernen.
    Grundsatz:
    Das Bauen im Außenbereich ist prinzipiell nicht erlaubt. Außnahmsweise erhält man eine Baugenehmigung, aber nicht für dauerhaftes nichtprivilegiertes Wohnen. Privilegiert bist du nur als Land- oder Forstwirt, also nur wenn du wirtschaftlich abhängig/verbunden bist mit dem Stück Land im Außenbereich. Aber Vorsicht: nicht jeder, der ein Ponny auf der Wiese stehen hat oder ein paar Hühner übern Hof jagt,

    ist im baurechtlichen Sinne ein Landwirt! Soviel nur am Rande ...
    Im Aussenbereich (z.B. auf deiner Wiese, in deinem Freizeitgarten) sind oft die kleinsten baulichen Anlagen (Begriff aus der Bauordnung) schon nicht mehr genehmigungsfrei (Bbg1.pdf). Man muss natürlich genau lesen.
    Ich würde deine Situation so einschätzen:
    - du hast eine offizielle Zufahrt zu deinem Außenbereichsgrundstück (davon gehe ich aus)
    - du darfst genehmigungsfrei einen nichtüberdachten Stellplatz bis 100 m² errichten (siehe §61 Pkt 14)
    - du darfst also dort dein Anhänger (incl. Ladung) abstellen
    - für die Ladung ist das Bauamt nicht zuständig und auf einem Privatgrundstück hat das auch niemand zu interessieren
    Solange du daran baust und das "Tiny-House" (in welchem Bauzustand auch immer!) noch nicht dauerhaft nutzt, ist alles in Ordnung.
    Selbst wenn es fertig ist, darfst du es Abstellen, weil du ja einen genehmigungsfreien Stellplatz hast.
    Nutzen darfst du es in jedem Fall 1 Nacht zwecks Ertüchtigung der Fahrtauglichkeit bzw. in Notlage (analog Camper am Straßenrand).
    Deine Kinder dürfen selbstverständlich auf oder im Anhänger spielen! Das ist noch lange keine Wohnnutzung.
    Nutzen darfst du es aber nicht für Freizeitwohnen (wie ein Wochenendhaus, Bungalow usw.).
    Das ginge nur mit Baugenehmigung, welche du im Außenbereich ohne Bebauungsplan aber nicht bekommen wirst.
    Nun zum Vorgehen der Behörde:
    Dass das Bauamt dich anschreibt, ist normal. Meistens machen die so etwas, wenn sie "Hinweise" bekommen. Sie müssen reagieren.
    Die Art und Weise ist natürlich auch wichtig. Alles muss sauber und leicht verständlich begründet werden. Du musst über deine Rechte und die Folgen bei Unterlassung vorher aufgeklärt werden. Man kann (formal) in Widerspruch gehen, um Zeit zu gewinnen und im Rahmen einer Anhörung mit dem Amt ins Gespräch zu kommen. Meistens löst sich dann das Problem, wenn die Argumente ordentlich ausgetauscht werden. Wenn allerdings mit fragwürdigen Beweissicherungsmethoden gearbeitet wird, sollte man schnell und energisch gegensteuern. Nicht gestattete Fotos (erst Recht, wenn Personen darauf zu sehen sind) verstoßen gegen Persönlichkeitsrechte und sind ein fragwürdiger Stil. Ich würde an eurer Stelle im Widerspruchsschreiben auch die Vorgehensweise des Amtes kritisieren.

    Wenn sich Bearbeiter nicht einsichtig zeigen, kann man sich auch an Vorgesetzte wenden. Rechtsbeistand mittels Anwalt geht selbstverständlich immer.

    Gruß sigi

  • Guten Morgen,
    ruf doch einfach mal an und frag nach. Nach meinen Erfahrungen ist es dem Verfasser des Schreibens selbst peinlich solche Briefe loszulassen. Diese sind dann oft sehr bemüht solche Dinge am Telefon zu klären und Tipps zu geben. (Schon alleine damit sie weniger Arbeit damit haben)
    Freundlich bleiben aber auch durchblicken lassen das man durchaus gewillt ist seine Interessen zu waren.
    Vor allem würde ich mal nachfragen wer den Bilder von meiner Tochter ohne Einwilligung macht.

  • hallo zusammen,


    ich danke euch schonmal von herzen für euer feedback!!! das hat mir wirklich sehr geholfen!!!


    habe heute als ersten schritt widerspruch (mit späterer begründung) eingelegt und um einen persönlichen termin gebeten ...


    was am ende bei raus kommt, lass ich euch gern wissen.


    habt ein schönes w.ende!


    thomas

  • hallo zusammen,


    wollte euch auf diesem wege gerne updaten. heute hatte ich nun (m)ein persönliches gespräch mit dem bauamt.

    zusammengefasst das fazit: haus muss nach wie vor weg. ich muss/soll nach wie vor die entstandenen verfahrens kosten tragen. derzeit 303,-.

    weitere widerspruchsten i.h.v. 300,- würden sie nicht berechnen bei beseitigung innerhalb der frist.


    aussage bauamt: wenn ein angehendes tinyhaus länger als ein monat auf einem privat grundstück steht (egal ob ungenutzt) , gilt es als bauliche anlage und bedarf einer genehmigung...


    beste grüße sendet


    thomas

  • Hallo Thomas,

    wir werden dazu noch telefonieren. Aber interessant ist die Argumentation des Bauamtes:
    Sie definieren das Tiny-House als bauliche Anlage, nachdem es länger als 1 Monat abgestellt ist.
    Das klingt sehr nach persönlichem Ermessen. Kleine Könige wollen aber auch immer Recht haben.
    Nun kannst du es ja drauf ankommen lassen. ... aber das ist leicht gesagt, wenn man selbst nicht die Gebührenforderung im Kasten hat. Gebühren zahlen, TH wegfahren und trotzdem auf Widerspruch klagen geht natürlich auch. Das dauert und kostet, hätte aber am Ende wahrscheinlich einen positiven Richterspruch für dich und du könntest dann weiter an deinem Haus bauen. Was sagen denn die Beamten zu ihrem Vorgehen bzgl. Fotos usw.?

    Gruß sigi

  • Hallo Gunnar (Wurzelholzhaus),
    du spielst auf privilegiertes Bauen im Außenbereich an?
    So einfach ist es dann auch wieder nicht. Das ist ja prinzipiell nur für Bauten gedacht, welche im Zusammenhang mit dem Haupterwerb des Landwirtes / Forstwirtes stehen und auch unbedingt notwendig sind. Thomas will doch nur sein TH zu Ende bauen.

    Gruß sigi

  • Hallo Sigi, nein darauf spiele ich nicht an.

    Man könnte ein Gewerbe als Tiny Haus Bauer anmelden. Dann muss ja schliesslich das gute Stück da stehen bleiben bis es fertig ist.

    Da findet sich schon eine passende Formulierung für den Gewerbeschein :)


    Gruss, Gunnar

  • Dafür müsste so ein Gewerbe dort auch zulässig sein, außerdem wirkt das nicht rückwirkend.

    Die Idee ist nicht wirklich hilfreich.


    Die Entscheidung des Bauamtes ist m.E. falsch und eine Umgehung von Bestimmungen ist (im Bauwesen) selten erfolgreich


    Gruß

    Stefan

  • Hallo Gunnar,

    jetzt weiß ich, was du meinst. ... das geht natürlich nicht. Im Außenbereich gewerblich tätig werden mit Tischlerei, Holzbauunternehmen usw. - unmöglich. Dafür gibt es ja extra Gewerbegebiete! In Mischgebieten (Gewerbe und Wohnen) kann das auch umsetzbar sein. Muss natürlich passen (Schallschutz usw.).


    Gruß sigi

  • Hallo Sigi,

    naja, bei uns gibt es oft Gewerbe im Außenbereich - wahrscheinlich aber z.B. dass der Bauerssohn Zimmermann lernt und dann am Hof die Werkstatt, Lager etc. hat. Ob da immer legal ist, weiß ich nicht. Ist aber nicht unüblich. Oder auch innerhalb der Ortschaften kleine Schreinerwerkstätten etc. Denke, im Dorfgebiet ist das weniger ein Problem als selbstverständlich im reinen Wohngebiet

  • Hallo Thomas,

    das hört sich nicht gut an. Wahrscheinlich hast du einen lieben Nachbarn, welcher einen Freund beim Bauamt hat und der kleine König wird wiederum vom Kaiser gedeckelt, weil dieser keinen

    Ärger auf dem Schreibtisch möchte, es sei denn, ihr kennt Herrn Kaiser persönlich.

    Kurz um, der Klügere gibt nach und sucht sich einen Platz beim nächten Landwirt. Die verbleibenden Tage den Hänger mit Ladung beim lieben Nachbarn, bündig mit der Einfahrt, vor die Türe stellen.

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