GEG ab 2023 für TH

  • Hallo,


    ich habe die Tag gelesen, dass zukünftig auch die GEG für TH gelten soll. Angeblich ab 1.1.2023.


    Nur finde ich dazu nichts bei Google. Stimmt das also?

    Reichen dann für die 024 8cm PIR?


    Danke uch.


    Mad

  • Hallo Mad,

    das GEG gilt schon immer für TH. So wie damals bei der ENEV sind für kleine Gebäude Vereinfachungen möglich gem. Anlage 7.

    Prinzipiell hatte sich zur ENEV nichts geändert. Auch ab 2023 wird es wahrscheinlich bei den U-Werten der Anlage 7 bleiben.

    Übrigens: Vereinfachung bedeutet unter anderem, dass Haustechnik keine Rolle spielt und kein Energieausweis erstellt werden muss (auch wenn in kursierenden Podcasts etwas anderes behauptet wird). Das hier kannst du anwenden: GEG A7.pdf

    Übrigens wird der Nachweis bauteilbezogen geführt. Das bedeutet, dass das gesamte Bauteil z.B. die Giebelwand mit all seinen "Unterbrechungen" der Wärmedämmung durch die Tragkonstruktion berücksichtigt werden muss. Letztendlich sind dann ggf. nur noch 70% der Wandfläche wirklich gedämmt. Der Rest besteht z.B. aus Holz, mit einer schlechteren Wärmedämmung. Also einfach mal so die reinen Materialschichten berechnen reicht nicht!

    Gruß sigi

  • Moin Sigi,


    da gibt es aber noch den schönen Anhang mit 1), in dem steht, dass - wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist - die Anforderungen als erfüllt gelten, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.



    Vielleicht bin ich ja zu optimistisch, aber wenn ich das so lese, dann kommt mir der Gedanke, dass es bei straßenzugelassenen Tiny Houses aufgrund der 3500 kg Gesamtgewicht einen klaren "technischen Grund" für eine Begrenzung der Dämmstärke gibt. Nämlich den drohenden Verlust der Straßenzulassung, bzw. der Nutzbarkeit des Anhängers im Straßenverkehr für den Fall, dass die Dämmwerte nach Anlage 7 eingehalten werden. Wie schätzt ihr den Passus ein?


    Grüße Markus


    www.think-tiny.de

  • Hallo Markus,

    die Anlage 7 ist ja vorrangig für die Sanierung gedacht. Die angesprochene "Begrenzung aus technischen Gründen" soll in erster Linie den verbleibenden Bestand im Falle einer Sanierung berücksichtigen, um unverhältnismäßigen Mehraufwand zu vermeiden.

    Ein Beispiel:

    Wenn du dein Dach neu eindeckst und dabei Unterspannbahn, Konterlattung und Dachlattung erneuersts, bist du verpflichtet, auch die Sparrenzwischenräume maximal auszudämmen (falls noch nicht geschehen).

    Eine Begrenzung aus technischen Gründen könnte dabei die vorh. Sparrenhöhe sein.

    Wenn die untere Beplankung der Sparren bestehen bleiben muss und eine Sparrenaufdopplung nicht möglich ist, könnte man max. sparrenhoch dämmen. Wenn man die geforterten U-Werte dabei nicht ganz erreicht, wäre das gem. oben zitierter Fußnote 1) trotzdem in Ordnung (Bedingung: min. Lambda 035).

    Beim Neubau kleiner Wohnhäuser kann man das nicht anwenden.

    Hier hast du ja die Möglichkeit, gem. GEG Anlage 7 von Anfang an sauber zu planen.


    Gruß sigi

  • Was passiert eigentlich, wenn bspw. das Haus nach den geltenden GEG gebaut wird und eine Genehmigung erhält. 10 Jahre später wird das Haus umgezogen, entspricht aber nicht mehr dem geltenden Wärmeschutz/Technik. Hat es dann Bestandsschutz obwohl wieder eine neue Baugenehmigung auf neuem Grund benötigt wird?

  • Hallo Pax !


    Zum einen wäre es schön, wenn Du Deine Posts mit einer Grußformel einrahmen und mit einem Namen "unterzeichnen" könntest,


    zum andern:

    nein - neuer Aufstellort heißt neuer Bauantrag und alle Nachweise müssen zum Antragszeitraum gültig sein
    Das ist für mich einer der Hauptgründe gegen ein mobilesTH


    Gruß

    Stefan

  • Hallo zusammen,

    stimme Stefan zu!

    Ein Bekannter hat sich ein Musterhaus von einer Fertighaus gekauft.
    Damit er es neu aufrichten durfte, mussten neue Fenster (dreifach verglast) und eine zusätzliche Dachdämmung rein. (80 mm HWF Aufdachdämmung)

    Gruss Stefan

  • Hallo in die Runde,


    gem. § 102 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GEG müssen die zuständigen Behörden auf Antrag von den rechtlichen Anforderungen des GEG befreien, wenn die Einhaltung im Einzelfall durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen würde. Darunter würde auch der Fall führen, dass man das Tiny House unter Einhaltung des geltenden GEG gebaut hat, und nach Umzug und Reformierung des GEG theoretisch die Dämmschicht der Wände, des Fußbodens etc. erhöhen müsste o. ä. Für einen Antrag mit guten Erfolgschancen ist der GEG-konforme Bau des Hauses jedoch unabdingbar.


    Hier noch mal die Norm:


    § 102 GEG

    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

    1.die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
    2.die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
    Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

    [...]


    Beste Grüße

  • Hallo Terese,

    der Ansatz ist sicherlich nicht schlecht und kann im Einzelfall als Diskussionsgrundlage dienen und sogar zum Erfolg führen.

    Ich würde mich aber nicht darauf verlassen, da das Bauamt argumentieren kann, dass es ein NEUER Bauantrag ist - vergleichbar mit einem gekauften TH, das jetzt erstmals aufgestellt wird ...


    Der o.a. Passus lässt viel Interpretations-Spielraum


    Gruß

    und allen "Umsetzern" Erfolg bei ihrem Vorhaben

    Stefan

  • Ich verstehe die Panik nicht.
    Die Anlage 7 bleibt auch im GEG 2023 unverändert!
    Hier noch einmal Anlage 7 GEG 2020 ( GEG A7.pdf ) und der Referentenentwurf zur GEG-Novelle 2023 ( GEG-2023.pdf ).

    Im Referentenentwurf bitte nur Seite 87 lesen! Änderungen sind in Anlage 5 und Anlage 9 vorgesehen, nicht in Anlage 6+7!
    Also bitte ruhig bleiben. Wir planen weiter wie gehabt. Die U-Werte zwischen 0,20 und 0,24 sind allerdings mit dünnen Wänden nicht zu schaffen! ... das weiß doch inzwischen jeder - oder? ;)


    Gruß sigi

  • Terese


    Es ist ganz einfach, § 102 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GEG sowie die Anlage 7 gelten nur bei Sanierung eines Bestandsgebäudes.

    Im Falle eines Neubaus eines kleinen Gebäudes unter 50 m² sind die Werte der Anlage 7 einzuhalten, eine Ausnahme nach $102 ist bei einem Neubau in der GEG nicht vorgesehen.

  • Und man denkt ja beim Hausbau auch in längeren Zeiträumen. Wer weiß schon was GEG 2031 sagt.


    Also, wenn mobil, dann auf Rädern.

    Oder man benutzt das Tinyhouse immer nur als nicht dauerhaft Bewohnter Anbau an Bestand.

  • Pax

    Hallo Namenlose/r/s!


    was sollen die Räder Deiner Meinung nach bringen?

    Sie befreien nur vom GEG, wenn das TH auf einem Campingplatz steht oder unbenutzt ist. dafür bedarf es dann aber keiner Räder


    Gruß

    Stefan

  • Hallo Pax,
    die Nutzung ist entscheidend, nicht die Zulassung.
    Anbau an Bestand? ... ja selbstverständlich geht das. Dafür brauch man nur eine Baugenehmigung.

    Gruß sigi

  • Hallo ??? ( Pax )


    Zulassung als Wohnmobil ist ja nett, aber ...


    ... jetzt muss Dein TH die Bedingungen für ein Auto UND für ein Haus erfüllen, was hast Du jetzt gewonnen?


    Eine vermeintliche Mobilität, weil Du außer auf Campingplätzen und im Bayern jedes Mal einen neuen Bauantrag bzw. eine Baugenehmigung benötigst


    PS.: Wie pflegen hier einen in Europa üblichen freundlichen Umgang miteinander, Wir verpacken unsere Nachrichten in die, in der zivilisierten Welt üblichen Grußformeln,

    es wäre schön, wenn auch Du Dich an diese Gepflogenheit hältst


    Gruß

    Stefan

  • Danke Sigi für das PDF


    ABER 2023 !!!


    Nun gilt wohl die EH55 Vorgabe, was aus der 024 und 020 noch viel dickere Wände macht. Wobei mir nicht ganz klar ist, ob die 024 schon der EH55 Wert ist, oder davon die 55 berechnet werden.

    Ich finde auch nichts zu Ausnahmen.


    Selbst mit PIR und ISUM wird das reichlich dick....


    Irgendwer eine Idee, Kniff oder Tipps? Außer di 024 sind gültig.


    Dank Mad.

  • Für kleine Gebäude bis 50m2 gelten nach wie vor die Werte aus Anlage 7!
    Der EH55-Standard gilt für "normale" Häuser. Du kannst auch TH danach berechnen aber du musst nicht!

    Gruß sigi

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