GEG ab 2023 für TH

  • Ah, die 50er Regelung. War schon echt am überlegen, ob man nicht gleich eh40 bauen sollte, wenn man dann den Standort wechselt, muss man ja neuen Bauantrag stellen und müsst dann nachlegen. Aber so ;)


    Danke, dann drehe ich mal ein Video zu der ganzen Dämmgeschichte.

  • Welche Nachweise/Berechnungen sind bei einem Bauantrag erforderlich, wenn das TH die Anforderungen nach GEG Anl.7 erfüllt?

  • Gelten auch vom Bauherrn erstellte ubakus-Berechnungen als Bauteilnachweis, oder muss das vom zB Energieberater stammen?

  • Sie müssen fachtechnisch sauber sein. Architekten, Bauingenieure usw. können das erstellen. Es kann auch ein Energieberater sein, wenn es in sein Fachgebiet passt. Der Ersteller haftet dafür. Neben GEG Anlage 7 sind auch die Werte zum Mindestwärmeschutz nachzuweisen.
    Wenn du als Bauherr die nötige Kompetenz mitbringst, kannst du das auch selbst machen. Ich empfehle aber, einen Profi zu beauftragen!
    Warum: Weil es hier um mehr geht, als alles nur mögliche in Eigenleistung zu machen. Die paar EUR sollten investiert werden.

    Gruß sigi

  • Hallo,


    wenn ich es richtig verstanden habe, dann ergiebt sich der Mindestwärmeschutz nach GEG Anlage 7 für Tiny Häuser? (z.B. Außenwände U = 0,24 W/(m2·K) )

    Gibt es noch weitere anforderungen an das TH wie z.B. Brandschutz, Schallschutz, Gebäudestatik?






    Gruß

    Christian

  • Hallo Christian,
    wenn du dein TH dauerhaft bewohnen willst, ja - genau so wie du es gefragt hast: Brandschutz, Schallschutz, Gebäudestatik!


    Gruß sigi

  • Hallo Sigi,


    weißt du auch zufällig woher ich die Informationen für Brandschutz, Schallschutz, Gebäudestatik bekomme?


    Gruß

    Christian

  • Vom Bauingenieur der das macht.
    Wobei Schallschutz, meines Wissens, bei einem "Einfamilienhaus" nur interessiert wenn es in einem Lärmschutzgebiet steht.

    Gruss Stefan

  • ... richtig!
    Schallschutz ist zu beachten. Wenn man offensichtlich keine hohen Schallemissionen in der Umgebung hat, verlangt das Bauamt in der Regel auch keinen Nachweis. Aber in Städten kann es schnell passieren, dass man an einer zu lauten Verkehrsader liegt.
    Ich hatte bereits diesen Fall. Wichtig zu wissen: Schall wirkt von min. 3 Seiten auf das Tiny-House, das ist mit leichten Konstruktionen nicht zu beherrschen ... also schön weg bleiben von stark befahrenen Stadtstraßen!


    Gruß sigi

  • Verstehe ich es richtig, dass bei einem Neubau mit Flachdach-Abdichtung nicht Nr. 5c der Anl. 7 (mit U-Wert 0,20) sondern Nr. 5b (U-Wert 0,24) greift, da Nr. 5c zwar auf Flachdach ausgerichtet scheint, aber nur den "Ersatz einer Abdichtung" aufführt während Nr. 5b den "Ersatz oder erstmaligen Einbau" einer Dachfläche beinhaltet?


    Gruß, Bernhard

  • 5b bezieht sich nur auf Dächer ohne Abdichtung (Dachdeckung)
    5c bezieht sich auf Dächer mit Abdichtung (Dachabdichtung)
    beides gleichzeitig geht nicht
    Du hast aber Recht: 5c bezieht sich nicht auf den "erstmaligen Einbau" sondern nur auf den "Ersatz".
    Im Falle eines TH-Neubaus könnte man auch argumentieren, dass nur 5a gilt. Hier ist der "erstmalige Eibau" explizit formuliert.
    Dann wären 0,24 ausreichend ... 0,2 sind selbstverständlich besser, aber etwas stärker im Bauteilaufbau. Ich selbst hatte noch nicht den Fall, dass ich 5c gegen 5a abwägen musste. ... aber vielleicht sollte man das mal gegenüber einem Bauamt thematisieren.

    Gruß sigi

  • Genau Sigi, mit Buchstabe b) hatte ich mich vertan. Eine Abdichtung im Neubau erfüllt das Merkmal „erstmaliger Einbau“ einer Dachfläche unter a)

    Sie ist kein „Ersatz einer Abdichtung“ nach c)


    Gruß, Bernhard

  • Guten Morgen liebe Tiny-Haus Freunde,


    Ganz aktuell gibt es die Novelle des Gebäudeenergiegesetz für 2024. Und auch wenn es wieder sofort Stimmen, die behaupten, dass das in voller Härte auch für Tiny-Häuser bzw . K

    Kleine Gebäude gelten wird, der möge bitte auch den Nachweis erbringen. Denn wenn man sich den Entwurf anschaut, erkennt man, daß der Bereich Kleine Gebäude, also Paragraph 104 nicht erwähnt wird. Das wiederum bedeutet rein logisch, dass es keine Änderungen dazu gibt.

    Wir lassen das bereits von unserem Energieberater verifizieren.

    Also alle Panik schon jetzt halten ich für übertrieben

    Allen ei schönes Wochenende

    Tiny-home-deutschland.de

    Stefan Jenner

  • Hallo zusammen,


    Aufgrund vieler Stimmen von Kunden und im Netz hab ich mich nun auch gründlich mit dem Thema auseinandersetzen

    müssen und bin für mich auch folgendes Schlüssiges gestoßen:


    Hier nochmal der Paragraph 104 GEG, das rot markierte wird von xbeliebigen Leuten xbeliebig gedeutet.



    §104

    Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.


    Hier die beste Deutung (meiner Meinung nach zum rot markierten Text):


    Kleine Gebäude
    Bei der Errichtung kleiner Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten nach § 107 GEG die übrigen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude als erfüllt,

    wenn die Außenbauteile sämtlich die (ansonsten bei bestimmten baulichen Änderungen geltenden) Einzelbauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG (jeweils Tabellenzeile "a. Ersatz oder erstmaliger Einbau") einhalten.


    Dasselbe gilt für Raumzellen bis zu einer Größe von jeweils 50 m², die zu (größeren) Gebäuden zusammengefügt werden, deren Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Raumzellen sind Räume eines Gebäudes (oder Teile davon) bestehend aus Wänden, Fenstern, Decken, Böden und ggf. Anlagentechnik, die vorgefertigt auf die Baustelle geliefert und dort zu Gebäuden zusammengefügt werden.

    Die einschlägigen Mindestanforderungen an die Anlagentechnik bleiben aber unberührt.


    Zumal in diesen Fällen kein Nachweis über die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs erforderlich ist, wird bei der Fertigstellung auch kein Energieausweis gefordert.



    Quell: https://www.bbsr-geg.bund.de/G…7F73FB2658436CB.live21303


    Somit würde ich zustimmen, auch wenn viele Stimmen das Gegenteil behaupten.


    Aber wie Herr Renner bereits sagte, dass Gegenteil muss erst nachgewiesen werden.


    Wer sich unsicher ist, sollte auf die Genehmigung der Baubehörde warten, wie diese den Gesetzestext deutet.



    Grüße


    Jakob





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  • Liebe Tiny-House-Gemeinde,

    ich möchte hiermit zum Entwurf GEG 2024 Folgendes klarstellen:
    - 99% der Tiny-Houses sind " K l e i n e G e b ä u d e "
    - es gelten unverändert die a n s p r u c h s v o l l e n Werte der Anlage 7 (auch im GEG2024-Entwurf.pdf)
    - im Baugenehmigungsverfahren werden dementsprechend die U-Werte der Bauteile nachgewiesen (mit Bauteilstärken um die 30cm!)

    DAS IST ALLES! ... für die Nutzung "dauerhaft Wohnen"

    ... wir sind nun mal ein Ausnahmefall im Baurecht - in diesem Fall zu unserem Gunsten!


    Gruß sigi
    (Diplom-Bauingenieur)


    PS: Wer Fördermittel der KfW beantragen will, muss das komplette Berechnungsverfahren durchlaufen.
    In diesem Falle kümmern wir uns dann auch um die Wärmebrücken, den Blower-Door-Test und die gesamte Haustechnik, incl. Lüftung.

  • Liebe Tiny-House-Gemeinde,
    zu o.g. Beitrag möchte ich Folgendes ergänzen:
    Der Gesetzentwurf hat den Bundesrat passiert, geht zurück in die 2. Lesung des Bundestages

    und wird offensichtlich noch vor der Sommerpause als GEG 2024 beschlossen.
    mein persönliches Fazit:

    Es geht vorrangig um die Umstellung der Heiztechnik.

    Interessant sind die Randthemen: Strom-Direktheizung und Holzheizung.
    Wärmepumpen werden in Zukunft das Heizsystem Nr. 1 sein!
    hier ein paar interessante Links dazu:


    1. Meinungen des Bundesrates zur GEG-Novelle:
    https://www.bundesrat.de/DE/se…de.html?cms_id=0_2d36kqy8

    2. Der Beschluss des Bundesrates

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0101-0200/170-23(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

    3. Ein sehr gutes zusammenfassendes Video von Dr. Bene:

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    Und was hat das mit Tiny-Houses zu tun?

    im Grunde genommen: N I C H T S

    Es gilt alles oben Geschriebene unverändert und wird so im neuen GEG 2024 stehen.


    Seht das bitte als Vorteil an!


    Gruß sigi

  • Hallo Foristen,

    wenn im Bauteilnachweis zB für die Wand ein U-Wert von 0,244 errechnet ist, erfüllt diese dann noch die Anforderung der Anlage 7 zum GEG, wenn dort der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten Umax auf 0,24 festgelegt wird?

    Darf man also „kaufmännisch“ abrunden oder muss ich die Dämmschicht zB um 2cm verstärken, um <= 0,24 zu erzielen?

    Gruß

    Bernhard

  • Hallo Bernhard,
    3 Stellen nach dem Komma sind üblich (... sogar vorgeschrieben). Ob eine Abrundung zulässig ist, wage ich zu bezweifeln. Ich glaube, es läuft rein mathematisch ab, in der jeweiligen Software. Entscheidend ist die 3. Stelle nach dem Komma aber sowieso nicht. Viel wichtiger ist der korrekte Ansatz pro nachzuweisendem Bauteil. Es gibt in der Praxis in den meisten Fällen keine homogenen Bauteilschichtungen. In der Regel sind mindestens 2 Bereiche in den raumbildenden Umfassungskonstruktionen zu berücksichtigen - das "Gefach" und der "Rahmen". Der Rahmen übernimmt die Statik und das Gefach hat Platz für die Dämmung - etwas vereinfacht dargestellt. Je Bauteil (Wand, Bodenplatte, Decke, Dach) muss der Gefachanteil an der Gesamtfläche des Bauteils ermittelt werden. Das sollte man nicht einfach so schätzen, sondern berechnen. In die Berechnung gehen neben Doppelstützen (z.B. am Rand oder bei Montagestößen) auch horizontal liegende Riegel, Stürze und Schwellen ein. Gefachanteile von 70-75% (!) sind die Regel. Die einfache Berechnung z.B. 60mm Holzständer bei 60cm Abstand = 90% Gefachanteil ist nicht korrekt, weil hier nur ein Ausschnitt des Bauteils betrachtet wird. Also erst einmal den richtigen Gefachanteil ermitteln und dann hinterm Komma feinjustieren. Übrigens darf man alle Bauteilschichten in der Berechnung ansetzen - auch Luftschichten (ruhend oder bewegt). Auch im Bereich des Fußbodens ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten, denn ein freies Fahrgestell unter einem TH erzeugt eine "Decke gegen Außenluft nach unten" während ein abgesetztes Modul als "Bodenplatte gegen Erdreich" rechnerisch günstiger bewertet wird.
    Mein Tipp an alle Selbstbauer: vor Beginn der Arbeiten das Projekt bzgl. Statik und Wärmeschutz mal durchplanen lassen!

    Gruß sigi

  • ... aus aktuellem Anlass möchte ich die aktuell gültige Gesetzesänderung (GEG 2020 >> GEG 2023) veröffentlichen.
    Wie schon so oft erwähnt: Tiny Houses bleiben als Sonderfall "kleines Gebäude" von der Gesamtbilanzierung befreit!


    Gruß sigi


    GEG2023.pdf

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