Richtigstellung zu den Presseartikeln „Warnung vor Billiganbietern“ und "GEG gilt nicht für Mikrohäuser unter 50qm"

  • Richtigstellung zum Fokus Artikel „Warnung vor Billiganbietern - Mit neuen Bauvorschriften wird das Tiny House jetzt schnell zur Kostenfalle


    Die genannten Fakten im Artikel sind zunächst einmal korrekt, die Autorin und die genannten „Experten“ müssen sich jedoch vorwerfen lassen, das sie die GEG in Bezug auf Tiny Houses ganz bewusst unvollständig auslegen, um mit einem reißerischen Artikel Panik zu verbreiten.


    In der ehemaligen EnEV, der darauf folgenden GEG 2021 und nun in der GEG 2023 gibt es, und gab es schon immer, 2 Möglichkeiten ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 mit weniger als 50 m² Nutzfläche GEG konform zu errichten:

    1. Vereinfachter Nachweis: Bauteilnachweise für alle Außenbauteile (Wand, Boden Dach, Fenster, Türen, etc.), wobei die Bauteile die vorgegebenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in der Anlage 7 GEG einhalten oder unterschreiten müssen
    2. Vollständige GEG Nachweise und Berechnungen:
      1. Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf
      2. Berechnung des Transmissionswärmeverlust
      3. Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
      4. Nutzung erneuerbarer Energien
      5. Luftdichtheitsprüfung
      6. Energieausweis

    Bis zum 31.12.2022 galt für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf der EH75 Standard (maximal 75 Prozent Energieverbrauch eines Referenzgebäudes). Hier ergab sich für Tiny House Hersteller die Möglichkeit, durch den gezielten Einsatz erneuerbaren Energien ihre Außenbauteile (welche die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten überschritten) so zu rechnen, dass sie die GEG Vorgaben einzuhalten.


    Die maßgeblichen Änderungen in der GEG 2023 sind, das als Referenzgebäude nun der EH 55 Standard gilt und das Gebäude über 50 m² Nutzfläche jetzt auch mit einem Bauteilnachweis die GEG erfüllen können.


    Was bedeutet dies nun für Tiny Houses bis 50 m² Nutzfläche?

    1. Für Tiny Houses die ihre GEG Konformität mit einem vereinfachten Nachweis belegen, gelten weiterhin die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in der Anlage 7 GEG, welche der EnEV 2016 entsprechen.
    2. Beim vollständigen GEG Nachweis gilt nun der EH55 Standard, ein „Schönrechnen“ des Tiny House, insbesondere bei Tiny House on Wheels, ist somit kaum noch möglich.

    Für Gebäude über 50 m² Nutzfläche gelten im vereinfachten Nachweis die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in der Anlage 5 GEG, welche dem EH55 Standard entsprechen.


    Fazit:


    Wer bisher seine Tiny Houses mit Bauteilnachweisen die GEG Konformität bescheinigt hat, für den wird sich auch jetzt nichts ändern. Wer allerdings schon in der Vergangenheit seine Außenbauteile „Schönrechnen“ musste, der wird es nun um so schwieriger haben, eine GEG Konformität nachzuweisen.



    Richtigstellung zur Pressemitteilung "GEG gilt nicht für Mikrohäuser unter 50qm - Falsche Gesetzesinterpretation verbreitet sich in sozialen Medien"


    Zum wiederholten Male wird in dieser Pressemitteilung die GEG bewusst falsch ausgelegt, um Verwirrung und Panik zu verbreiten. Diesmal durch den "Bundesverband Microhaus e.V.", der aus den Firmen von Hr. Petersen (Rolling Tiny Home) sowie seinen Geschäftspartner besteht und ausschließlich deren Interessen vertritt.


    Mittlerweile kann nicht mehr von einem Versehen oder Unwissenheit ausgegangen werden, es scheint das mit Vorsatz Falschinformation verbreitet werden, aus welchen Gründen auch immer.


    In der Pressemitteilung wird folgendes behauptet:


    "Dabei wird z.B. Bezug auf § 104 Gebäudeenergiegesetz genommen, nach dem Gebäude unter 50 qm lediglich grundlegende dämmtechnische Anforderungen an die Gebäudehülle erfüllen sollen und ohne einen expliziten Wärmeschutznachweis zu benötigen."


    Nirgendwo wird behauptet, das nach §104 GEG kein Wärmeschutznachweis benötigt wird. Ein Wärmeschutznachweis ist jedoch nicht mit dem Energieausweis zu verwechseln! Vielmehr handelt es sich um einen bautechnischen Nachweis der von den Baubehörden vor Ausstellung einer Baugenehmigung gefordert wird.


    Der Umfang und die Anforderungen an den Wärmeschutz können unterschiedlich ausfallen.


    Zum Wärmeschutznachweis gehört:

    • Titelblatt
    • Vorbemerkungen
    • Beschreibung der einzelnen geplanten Bauteile
    • Berechnung der erforderlichen Bauteilkenntwerte bei den einzelnen Bauteilen
    • Einzelnachweis: Soll vs. Ist (Bauteilnachweis)

    Bei Gebäuden die unter das vereinfachten Nachweisverfahren fallen (§104 GEG für kleine Gebäude bis 50 m² und § 31 GEG für Gebäude über 50 m²) ist hier Schluß !

    Für alle anderen Wohngebäude wird noch folgendes benötigt

    • Jahresprimärenergiebedarf (Vergleich mit Referenzgebäude)
    • Transmissions-Wärmeverlust
    • Sommerlicher Wärmeschutz
    • Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Schimmelvermeidung)


    Bei kleinen Gebäuden (unter 50 m²) ist z.B. der sommerliche Wärmeschutz nicht nachzuweisen und als Wärmeschutznachweis reicht ein Bauteilnachweis für Boden, Wände Dach, Fenster und Türen, der belegt das diese Bauteile die U-Werte der Anlage 7 GEG einhalten.


    Desweiteren wird folgende Behauptung aufgestellt:


    "Der Bezug auf § 104 GEG ist dafür allerdings nicht geeignet. Dieser Artikel Ist lediglich auf ein Gebäude „… anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.“
    Entscheidend dabei ist das Wörtchen „und“, womit es nur für eine temporäre Nutzung und auch nicht einmal für Einzelgebäude sondern nur für Raumzellen - also zusammengesetzte Gebäude - mit jeweils bis zu 50 Quadratmetern gilt."


    Hier wird der §104 GEG ganz bewusst falsch ausgelegt, aber schauen das einmal ganz genau an:

    1. §104 GEG besagt: Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.
      1. Dieser Paragraf besteht aus zwei Sätzen. Im ersten Satz wird eindeutig beschrieben, das ein "kleines Gebäude" als Neubau die Anforderungen der GEG erfüllt, wenn es die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Anlage 7 einhält, welche im §48 benannt wird. Die Definition, was ein "kleines Gebäude" ist, findet sich im § 3 GEG Abs. 1 Satz 17:
        (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
        ....
        17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
      2. Der zweite Satz besagt, das der erste Satz auch auf größere Gebäude anzuwenden ist, wenn dieses nur temporär genutzt wird und aus Raumzellen (Modulen) bis max. 50 m² zusammengesetzt ist. Das wären z.B. Notunterkünfte, die aus mehreren Containern zusammengestellt werden.
    2. Die Aussage, das § 104 GEG lediglich auf temporäre genutze Gebäude aus Raumzellen Anwendung findet ist somit eine ganz bewusste Falschaussage. Satz 1 im § 104 GEG bezieht sich ganz eindeutig auf kleine und langfristig genutze Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, das was man landläufig unter einem Tiny House versteht !


    Fazit:


    Glaubt nicht alles was so im Internet geschrieben wird, besonders wenn es von jemandem kommt, der bereits in der Vergangenheit durch gezielte Falschauslegungen von Gesetzen auffällig geworden ist.

    Tiny Houses als langfristig genutze Wohngebäude unter 50 m² fallen ganz klar unter den § 104 GEG und ein von der GEG geforderter Wärmeschutznachweis kann in Anforderung und Umfang sehr unterschiedlich ausfallen!

  • ... schon wieder Panikmache!
    Die Werte aus Anlage 7 GEG2023 gelten schon lange und bieten den "Königsweg" für TH-Bauer!
    Lasst euch nicht verrückt machen! Auch komplette Bauanträge mit Wärmeschutz, Schallschutz und Statik sind kein Hexenwerk! Ihr müsst euch nur rechtzeitig an die Fachleute wenden, noch bevor ihr ein TH kauft! Wendet euch an Indiviva oder an mich: Wir bieten genau diese Planungsleistungen für TH an. ... ohne großes "Geklapper" in der Presse!

    Gruß sigi

  • Hallo zusammen,


    könntet Ihr diesen Bericht nichtmal bei Fachbook posten in den einschlägigen Gruppen....bisher bin ich von Tiny-home-Deutschland da quasi als Einzelkämpfer unterwegs.


    Und wer hinter dem Bericht letztlich steckt ist ja wohl auch vielen klar...oder....man muß nur schauen wer in dem Bericht genannt wird...


    Beste Grüße

    Stefan von Tiny-home-Deutschland

  • Hallo Stefan ( Sjenner72 ),


    ich bin schon lange nicht mehr bei Facebook, die Richtigstellung ist auch im Blog von IndiViva und der Blog EIntrag darf auch gerne bei Facebook geteilt werden.


    Gruß

    Dietmar



    P.S.: Ich vermute du bist der Stefan J., der unter dem Artikel sofort einen Kommentar in Richtung Hr. P. hinterlassen hat :thumbup:

  • Hallo,

    mittlerweile bin ich so verwirrrrrrt, daß ich garnicht weiß wo es lang geht.


    Ich habe ein Mini Haus bestellt, das fest auf einem Baugrundstück als Erstwohnsitz genehmigt werden soll, 47m2 Wohnfläche, U-Werte liegen bei 0,20, dreifach verglaste Fenster und beheizt wird mit Klima Split Gerät zum Heizen und Kühlen.

    Die ganze Zeit bin ich von §104 ausgegangen daß die U-Werte berücksichtigt werden, mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher.

    Momentan könnte ich wohl noch was an der Dämmung ändern lassen, wobei (GEG 2023) dennoch schwer zu erreichen sein wird.

    Bitte daher um kunstruktive Antworten.

    Der § Anlage7 GEG bezieht sich aber wohl auf:


    Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden, oder sehe ich das falsch ?

  • Sie haben doch sicher einen Architekten mit im Boot, oder?

    Und der Hersteller liefert die Energethische Berechnung?


    Dann sollte es unter 50qm kein Problem geben.


    Wenn die oben gemannten Fragen aber mit "nein" beantwortet werden, wird es höchste Zeit zu handeln


    gruß


    Stefan Jenner

  • Danke Stefan,

    ja sicherlich habe ich einen Architekten, eine energetische Berechnung des Herstellers habe ich leider nicht, nur die U-Werte von Dach, Wände und Boden. Die Isolierung ist 18 cm PUR und dreifach Fenster.

    Leider ist es immer mehr so, daß wenn man sich auf andere verlässt, verlassen ist.

    Alles kann man ja nicht wissen.


    Dies ist alles ein sehr spezielles Thema, wo viele Architekten seit GEG 2023 auch nicht weiter wissen, wenn es sich um solche kleinen Gebäude handelt.


    Ich bin bislang von §104 kleine Gebäude ausgegangen der besagt:


    Kleine Gebäude

    Bei der Errichtung kleiner Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten nach § 104 GEG die übrigen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude als erfüllt, wenn die Außenbauteile sämtlich die (ansonsten bei bestimmten baulichen Änderungen geltenden) Einzelbauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG (jeweils Tabellenzeile "a. Ersatz oder erstmaliger Einbau") einhalten.


    Dasselbe gilt für Raumzellen bis zu einer Größe von jeweils 50 m², die zu (größeren) Gebäuden zusammengefügt werden, deren Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Raumzellen sind Räume eines Gebäudes (oder Teile davon) bestehend aus Wänden, Fenstern, Decken, Böden und ggf. Anlagentechnik, die vorgefertigt auf die Baustelle geliefert und dort zu Gebäuden zusammengefügt werden.

    Die einschlägigen Mindestanforderungen an die Anlagentechnik bleiben aber unberührt.


    Leider bin ich mir nicht sicher ob dies noch Bestand hat.

    Wenn ja, dann sehe ich da keine Probleme.




    Gruß

    Edgar

    Einmal editiert, zuletzt von Colin_Liam ()

  • Hallo Edgar,


    der §104 hat bestand, somit sollte ein Energieberater Dir die fehlenden Nachweise erbringen können.


    Wenn Du nicht weiterkommst, kann ich Dir die Kontaktdaten von unserem Energieberater geben.


    Ansonsten einfach mal googlen in Deiner Nähe


    Gruß


    Stefan

  • Hallo Stefan,

    danke für Deine Hilfe.

    Wenn der $104 tatsächlich Bestand hat, wie gesagt dann sehe ich da bei dreifach verglasten Fenstern und 18 cm PUR Dämmung und einem U-Wert im Dach von 0,20 Boden 0,17 und Wände 0,16 keine Probleme.

    Leider kann ich nicht mehr überlegen, die Produktion beginnt morgen. Was ich noch machen kann eine PV Anlage mit 4 KW, diese Option habe ich noch.


    Gruß

    Edgar

  • Hallo Edgar,
    ... du hast mich per PN angeschrieben. Ich stelle hier noch einmal den Artikel ein, damit alle es lesen können.

    Es wäre schön, wenn wir noch einen funktionierenden Link zum Artikel in der Pressebox hätten. Kannst du diesen noch ergänzen?


    Für alle hier der Bezug zu folgendem Artikel:


    GEG gilt nicht für Mikrohäuser unter 50qm

    Falsche Gesetzesinterpretation verbreitet sich in sozialen Medien

    (PresseBox) (Leipzig, 23.02.2023)


    Seit dem 01. Januar 2023 müssen alle Neubauten in Deutschland die verschärften umwelttechnischen Anforderungen für den Energieeffizienzhaus-Standard „Primärenergie-EH55“ erfüllen.

    Die Bedingungen bedeuten insbesondere für Mikrohaus- bzw. Tiny House-Hersteller zusätzliche Anstrengungen, da diese bereits systembedingt nur dünne Wände ermöglichen, sollen dicke Wände nicht die knappe Wohnfläche noch weiter verringern.

    Daher werden regelmäßig neue Versuche unternommen die umwelttechnischen Vorgaben zu umgehen oder auszuhebeln. Der Bundesverband Mikrohaus e.V. nimmt daher zu aktuellen Vermutungen in den sozialen Medien Stellung.

    Schon vor einigen Jahren verbreitete sich die falsche Behauptung, dass umwelttechnische Anforderungen für Mikrohäuer unter 50 qm nicht gelten würden. Dabei wird z.B. Bezug auf § 104 Gebäudeenergiegesetz genommen, nach dem Gebäude unter 50 qm lediglich grundlegende dämmtechnische Anforderungen an die Gebäudehülle erfüllen sollen und ohne einen expliziten Wärmeschutznachweis zu benötigen. Dabei stellt der Wärmeschutznachweis konkrete Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen; besonders wirkt sich dies bei der Heizung und Warmwasseraufbereitung sowie an das Raumklimatisierung aus. Damit sollen bei Wohnhäusern – wie auch bei Tiny Häusern, die zum Wohnen genutzt werden sollen - deutliche Energie- und Kosteneinsparungen realisiert werden. Diese Anforderungen stellen insbesondere Hersteller von Mikrohäusern vor Hürden, die sie mit ihren Angeboten nicht mehr erfüllt können – außer sie entwickeln ihr Tiny House-Angebot zu regelrechten High-Tec-Gebäuden weiter.

    So wundert es auch nicht, dass sich seit Herbst 2022 eine spürbare Marktbereinigung im Mikrohaus-Sektor vollzieht und (neue) Versuche zur Umgehung bestehender Gesetze gesucht werden.

    Der Bezug auf § 104 GEG ist dafür allerdings nicht geeignet. Dieser Artikel Ist lediglich auf ein Gebäude „… anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.“

    Entscheidend dabei ist das Wörtchen „und“, womit es nur für eine temporäre Nutzung und auch nicht einmal für Einzelgebäude sondern nur für Raumzellen - also zusammengesetzte Gebäude - mit jeweils bis zu 50 Quadratmetern gilt.

    Hiervon unabhängig wird das Bauaufsichtsamt bei der Genehmigung eins Bauantrages einen expliziten Wärmeschutznachweis verlangen. Wer also versucht, ein Mikrohaus ohne amtlichen Wärmeschutznachweis genehmigt zu bekommen, kann bereits an dieser individuellen Forderung des Amtes scheitern.

    Daher ist es nicht sinnvoll, jede Einzelposition eines Bauantragsverfahrens isoliert von der Gesamt-Komplexität zu betrachten.

    Gerade bei Mikrohäusern wird häufig besonderer Wert auf die Möglichkeit gelegt, das Gebäude auf ein anderes Grundstück zu verlegen. Bei einer solchen „Umsetzung“ bedeutet dies zwingend, dass ein bereits baugenehmigtes Mikro-Wohnhaus erst mit einer Abrissverfügung oder zumindest einer Abrissanzeige vom alten Grundstück entfernt werden darf. Beim neuen Grundstück muss dann ein neuer Bauantrag nach dann geltendem Recht gestellt und genehmigt werden. Mit anderen Worten: Nach aktueller Rechtslage aller Landesbauordnungen gilt ein Mikrohaus auf einem neuen Grundstück jedoch wieder als Neubau und muss dort die dann gültigen baurechtlichen Bestimmungen erfüllen. Sollten diese Voraussetzungen für Neubauten zwischenzeitlich verschärft worden sein, läuft der Besitzer (= als „Bauherr“) Gefahr, dass seine ehemals legale Bestandsimmobilie auf dem neuen Grundstück nicht mehr genehmigt wird.

    Der Bundesverband Mikrohaus setzt sich deshalb auf Landes- und Bundesebene dafür ein, dass „ortsveränderliche Gebäude“ künftig auch bei Verlegung als Bestandsimmobilie klassifiziert werden.

    Der niedersächsische Landtag hatte dazu bereits im Frühjahr 2021 einen entsprechenden Antrag zur Novellierung des Niedersächsischen Bauordnung NBO über alle Landtagsfraktionen hinweg beschlossen. Aktuell steht der Bundesverband mit der Bundesregierung im Gespräch, um diesen Punkt in die bundeseinheitliche Muster-Bauordnung einbringen zu können.

    Für Mikrohäuser, die ihre erste Baugenehmigung mit gültigem Wärmeschutznachweis erteilt bekommen haben, besteht weiterhin Rechtssicherheit - auch wenn sich die umwelttechnischen Anforderungen zwischenzeitlich verschärft haben sollten.

    Daher rät der Bundesverband Mikrohaus dringend davon ab, vermeintliche Gesetzeslücken zu suchen und zu nutzen. Der Verband empfiehlt daher ausdrücklich, die Anforderungen an Energieeffizienz und Nachhaltigkeit nicht allein nur im Sinne eines günstigeren Energiebedarfs sondern insbesondere zugunsten der Werthaltigkeit des Mikrohauses einzuhalten.


    ....

  • ...

    und hier meine Antwort darauf:


    ... aus dem Gebäudeenergiegesetz:


    Zitatanfang

    § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

    Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendende Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt.

    Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.

    Zitatende



    Anmerkung:

    § 48 verweist dann direkt auf die allseits bekannte Anlage 7

    ... und diese Werte sind schon sehr sportlich! Bei ordentlicher Berechnung kommen bei Verwendung ökölogischer Dämmstoffe Wandstärken um die 30cm heraus. Die Haustechnik muss nicht nachgewiesen werden!


    Die U-Werte werden im Rahmen des Bauteilnachweises berechnet (Wand, Boden, Dach, Fenster, Außentüren).

    Der Bauteilnachweis berücksichtigt bauphysikalisch alle Schichten und Konstruktionen innerhalb der Bauteile. In der Regel sind Bauteile nicht homogen aufgebaut. Versteckt ist in den meisten Fällen das statische Tragwerk. Dieses besteht nicht immer aus Holz. In den meisten Fällen ist ein Rahmentragwerk aus Stahl in Wand, Boden und Dach "versteckt", mit Achsabständen von 50-60cm. Diese Stahlhohlprofile (meist Rechteckrohr 40x80) sind von Dämmstoffen umgeben und bilden damit keine echten Wärmebrücken. Aber eine "Schwächung" der Gesamtdämmleistung des jeweiligen Bauteils liegt schon vor. Im Bauteilnachweis wird das berücksichtigt.

    Übrigens ist der Bauteilnachweis eine ganz normale Bauvorlage, welche zu jedem Bauantrag für ein Wohngebäude gehört.


    Macht es bitte nicht so kompliziert und glaubt nicht alles, was geschrieben wird!

    ... man muss auch immer mal ein bisschen schauen, wer hinter den Kulissen welche Interessen vertritt.

    Herr Pedersen ist sicher ein guter Verkäufer aber kein Fachingenieur für Bauphysik und auch kein Baurechtsanwalt.

    ... und ich würde als "Bundesverband" eher den Tiny House Verband in Karlsruhe bezeichnen.


    Aber schaut euch das selbst an:

    Verband - Tiny House Verband
    Was macht eigentlich ein Tiny House Verband? Hier finden Sie die wichtigsten Themen & Ziele, mit denen sich der Verband beschäftigt.
    www.tiny-house-verband.de

    Bundesverband Mikrohaus (BVMH)


    Die "Pressebox" - was ist das? Sieht aus, wie ein News-Portal. Einen direkten Link zum Artikel von Herrn Pedersen habe ich nicht gefunden. Man verirrt sich dort schnell. Es ist das übliche Gemisch aus Werbung, Information und PR-Artikel.

    Ist der Text oben eine exakte Kopie?


    "GEG gilt nicht für Microhäuser unter 50m²"

    Was soll das für eine Behauptung sein? Microhäuser gibt es im deutschen Baurecht nicht!


    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist klar definiert:


    Zitatanfang

    § 2 Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

    1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden ...

    (2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf ...

    8. Wohngebäude, die

    a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder

    b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, ...

    Zitatende


    Hinweis: Die §§74-78 befassen sich mit Klimaanlagen (Inspektionen usw.).

    Falls diese nicht vorhanden sind, gelten auch diese §§ nicht.


    Der Rest des Artikel enthält weitere Falschdarstellungen ...

    Ich finde es sehr schade, dass Tiny-House-Fans hier so sehr in die Irre geführt werden!


    Viele Grüße

    sigi


    PS: Ich biete mich hiermit für Wärmeschutznachweise an.

    Wer belastbare Berechnungen für sein Projekt braucht, meldet sich bitte bei mir per PN.

  • DietmarS68

    Hat den Titel des Themas von „Richtigstellung zum Fokus Artikel „Warnung vor Billiganbietern - Mit neuen Bauvorschriften wird das Tiny House jetzt schnell zur Kostenfalle““ zu „Richtigstellung zu den Presseartikeln „Warnung vor Billiganbietern“ und "GEG gilt nicht für Mikrohäuser unter 50qm"“ geändert.

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