Hallo Karin,
herzlich willkommen hier im Forum.
Hast Du eine Baugenehmigung für Dein TH?
Gruß
Stefan
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo Karin,
herzlich willkommen hier im Forum.
Hast Du eine Baugenehmigung für Dein TH?
Gruß
Stefan
So gehts auch:
Gruß
Stefan
Hallo .... ????
(Ein Name wäre schöm, ist hier üblich und erzeugt auch evtl. mehr Antworten ...)
1. Man kann eine Ehe sehr wohl auch in getrennten Räumlichkeiten Leben, mit Sinn füllen und das ist heute bei vielen Paaren, bei denen z.B. einer sehr laut schläft üblich - und na ja, im Falle eines Falles kann sie Pfeifen oder er fragen ob sie gepfiffen habe
2. Ein TH-Dorf kann idyllisch sein, muss es aber nicht. Schau Dir dazu bitte mal diesen Beitrag und ggf. auch das verlinkte Video an.
Gruß
und viel Erfolg bei Überlegungen und Planungen
Stefan
Hallo Tom,
1. Wenn Du damit versuchst, ein gesetz zu umgehen, ist der Versuch zum Scheitern verurteilt (Gott sei Dank, s.o.)
2. Solltest Du ein Echtes Forschungsvorhaben haben, dann kannst Du damit Deinen Bauantrag begründen und bekommst ggf. eine temp. Baugenehmigung.
Gruß
Stefan
PS.: Du bekommst hier keine Ratschlägefür das Umgehen von Gesetzen. Das kann sich der Betreiber des Forums und die Administratoren nicht erlauben, allerdings halten wir z.B. den §35 BauGB für ausgesprochen wichtig!!! (s.o.)
Hallo Tom (oder Tim?)
Das was Du vor hast ist rechtlich "Aufenthalt" und damit baurechtlich relevant. Du benötigst - auch bei nur kurzer Standzeit - eine Baugenehmigung unddie bekommst Du im Außenbereich nicht!!!
Das ist auch gut so, stell Dir bitte mal vor, wie es in der wenigen, verbliebenen Natur aussähe, wenn das anders wäre ...
Gruß
Stefan
PersDat bitte nur über PN austauschen.
(Die zwei Sprechblasen, die erscheinen, wenn man mit der Maus über dem Namen steht)
Gruß
Stefan
Nur eine kleine Ergänzung, damit man nicht suchen muss:
GRZ 0,3 bedeutet, dass das Grundstück zu max. 30 % (0,3) mit allen Nebenflächen (s.o.) bebaut werden darf.
GFZ 0,4 bedeutet, dass die Summe der Flächen in den max. 2 zul. Geschossen nicht größer als 40 % des Grundstücks sein darf.
Also los, Architekt suchen und anfangen ...
Gruß
Stefan
Bin schwer beeindruckt - sieht ganz toll aus
Herzlichen Glückwunsch - das sieht sehr gut aus.
und ab wann werden Besichtigungstermine vergeben?
Gruß
Stefan
Dagegen spricht, dass es sich dann um eine Gebäudeklasse 2 handelt und die Wand zwischen den THs besondere Brandschutztechnische Anforderungen erfüllen muss ("Wand anstelle einer Brandwand").
Des weiteren dürfen in dieser Wand z.B. keine wasserführenden Rohre verlaufen (Schallschutz). Es gibt sicher noch mehr Vorschriften, die ich nicht kenne ...
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
das Privileg bezieht sich auf "Betriebsgebäude" wie Stall. Scheune, Geräteschuppen ... nich auf Wohngebäude.
Gruß
(auch) Stefan
Hallo Tom,
sobald das ein Aufenthaltsraum ist, unterliegt der Wagen dem Baurecht und benötigt eine Baugenehmigung, die Du so, wie Du planst, nicht bekommen wirst.
Es gibt in Deutschland zwar keine Baupolizei, aber es gibt Nachbarn ...
Wenn es nur einen gibt, den Du "störst" wird das Bauamt nachfragen und Du bist im Unrecht.
Wenn Du den Wagen nicht "nutzt", dann handelt es sich nur um einen Stellplatz, hierzu kenne ich die Regelungen bei Dir nicht. In Bayern gibt es eine Garagen und Stellplatzverordnung.
Meine Einschätzung: Nutze ihn als Photmotiv und lasse ansonsten die Finger davon.
Gruß
Stefan
Hallo Matthias,
das hier habe ich zum Thema Muster-Mietvertrag gefunden: Muster oder Vorlage für Pacht-/Mietvertrag (Baugrundstück)
Gruß
Stefan
Hallo Namenloser Grundstücksbesitzer (wir reden uns hier üblicherweise mit Vornamen an - darf ja auch ein falscher sein)
Viel Erfolg und Erhenntnis beim Lesen und Planen
Gruß
Stefan
Hallo Alexandra,
herzlich willkommen im Forum und viel Erfolg bei Deinem Projekt.
Was verstehst Du an der Politik nicht?
JEDER Bau eines Hauses beginnt mit der Suche nach dem richtigen Grundstück, am richtigen Ort und zu einem individuell bezahlbaren Preis. Das ist grundsätzlich schwierig, nicht nur bei TH.
Dass gleichzeitig ein berechtigtes Interesse besteht, die Flächenversiegelung zu begrenzen macht das ganze nicht einfacher und aufgrund des dadurch ungünstigen Verhältnisses Angebot zu Nachfrage auch nicht günstiger.
Gruß
Stefan
Guten Morgen Herbert,
Rons Wiese ist ganz offensichtlich zwischen bebauten Grundstücken und damit Innenbereich. Dort ist sowas grundsätzlich erst mal möglich.
Anders sieht das - je nach Sichtweise Gott sei Dank oder leider - hinter dem Rücken der letzten Häuser (Ortsrand) aus, im Außenbereich ist sowas grundsätzlich nicht erlaubt.
Manche Kreise genehmigen sowas dann mit Hilfe §35 (2) BauGB unter sehr großzügiger Auslegung §35 (3) BauGB
(https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html)
Gruß
Stefan
Hallo Tini,
zunächst einmal herzlichen Glückwunsch, das hört sich ja richtig gut an.
Zweitens. Dein Zimmermannsmeister ist Doch sicherlich Vorlageberechtigt, ansonsten benötigst Du auf jeden Fall einen Architekten. Wenn er selbst keinen Plotter besitzt, dann google einfach nach Plotservice, da gibt es einige und was Du da bekommst ist auch i.O. Der Plan muss halt einige Vorgaben nach Bauvorlageverordnung und Planzeichenverordnung einhalten, das sollte Dein Meister aber wissen.
Drittens: für den Querschnitt benötigst Du sicherlich ein Vermessungsbüro.
Gruß
Stefan
Hallo ??? (ein Name wäre schön und freundlich)
1. In diesem Thread geht es ganz konkret um den Ratgeber der Fa. Amat Habito, nicht um Ausnahmen im Regelverfahren
2. Im Ratgeber ist die örtliche Baubehörde erwähnt - wenn man hier ergänzt "örtlich zuständige Baubehörde" ist es besser.
3. Grundsätzlich kann eine Gemeinde weder die Genehmigung eines genehmigungsfähigen Bauvorhabens behindern, noch ein nicht genehmigungsfähiges bewilligen. Die UNTERE BAUAUFSICHTTSBEHÖRDE, die i.d.R. beim Kreis/Kreisfreie Stadt sitzt und nur in Ausnahmefällen bei größeren Städten mit eigener Verwaltung, kann jedoch beides. Der Gemeinderat kann eine Meinung haben und es ist hilfreich, wenn er ein Bauvorhaben unterstützt, aber es ist nicht zwingend erforderlich.
Gruß
Stefan
Hallo Exit????
Es wäre schön, wenn auch Du einen Namen verwenden würdest.
1. Landwirtschaftliche Nutzung entbindet nicht von einem Bauantrag, ermöglicht allerdings ggf. im Außenbereich zu bauen.
2. Ab und zu Umsetzen hilft im Rechtsfall gar nicht, weil der Tatbestand der "überwiegend ortsfesten Nutzung" bleibt.
3. Dass man sich an geltende Regeln auch nicht halten kann (Tempo 50 in der Spielstraße) weiß jeder selbst, dafür benötigt er keinen Rat. Wir geben in diesem Forum Ratschläge wie man es richtig macht. Was der Beratene dann damit macht liegt wiederum ganz alleine in seiner Verantwortung. Ratschläge zum Rechtsbruch kann/darf ein Forenbetreiber nicht dulden.
4. Der Spargelbauer hat sowohl seine Erntehelfer als auch deren Unterkünfte angemeldet - er bekäme ansonsten nicht nur mit der Bauaufsicht Probleme.
Gruß
Stefan