Beiträge von OAL-Tiny

    Hallo ?
    Wenn der Aufbau nur Ladung auf dem Trailer ist, dann ist die STVO nur soweit relevant, als daß sie Ladungssicherung vorschreibt.
    Aber das Risiko von Scheibenbruch durch Vibrationen oder Verwindung bleibt. Also deshalb eventuell große Scheiben raus und durch hölzernes Stützkreuz ersetzen (habe ich so gesehen bei einem Messetransport eines Tiny Hauses).


    Wichtig: Der Trailer benötigt eine reguläre Zulassung! Mit Überführungskennzeichen/Kurzzeitkennzeichen darf nur ein unbeladenes Fahrzeug bewegt werden. So etwas wird von der Rennleitung sehr gerne geprüft.


    Gruß

    Georg

    Achtung die Förderbedingungen verschärfen sich zum 31.1.2022:
    Dann fördert die KFW nur noch Stufe 40 und besser - für Tinys wohl illusorisch!
    (die Hersteller erfüllen oft nur Stufe70)


    Link:


    Die KFW schreibt:



    hinweis.svg

    BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022 – Einsparung von CO2 noch stärker im Fokus


    Die Bundesregierung ändert die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG): Förder­gelder fließen in Zukunft vermehrt dahin, wo das CO2-Einsparpotenzial am höchsten ist – in Gebäude­sanierungen und besonders effiziente Neubauten.

    Im Gegenzug entfällt das Förder­budget für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55.

    Das bedeutet konkret:
    Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubauten können Sie noch bis 31.01.2022 beantragen – sie entfällt zum 01.02.2022. Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäude­sanierungen fördern wir unverändert.

    Hallo ???
    "Antrag auf Änderung des Bebauungsplans stellen" halte ich jetzt nicht unbedingt für eine sonderlich gute Nachricht

    Kostet und dauert Jahre.
    TinyHouse-Vereine sprechen bei derartigen Vorphasen noch nicht mit einzelnen Interessenten, sondern sagen schlicht,
    das dauert noch so 1,5, 2 oder 3 Jahre.
    Aber hier geht es ja offensichtlich nur um die Bebauung eines einzigen Grundstücks.
    So etwas wird üblicher Weise über Ausnahmegenehmigungen geregelt, also Voranfrage oder Bauantrag mit Antrag auf Befreiung von bestimmten Vorgaben des Bebauungsplans - zumindest sofern es sich nicht um "Außengebiet" handelt.

    Was hier möglicherweise stört sind 2. bzw. 3. Gebäude-Reihe.
    Aber man könnte ja die Tinyreihen durch die Schuppen verbinden, so daß daraus ein zusammenhängender Komplex wird.
    Meine Empfehlung wäre evtl. etwas weniger einzelne Gebäude planen, so daß alles noch in einen normalen Bauantrag mit einzelnen Befreiungen passt, ggf. Grundstück geeignet teilen.
    Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten (Wohnungen + Gewerbeeinheiten) auf einem Grundstück gibts in der Nachbarschaft doch sicherlich schon?

    Bauvoranfrage, Bauantrag kann schon Monate dauern, ein Bebauungsplan benötigt Jahre, da sind viel mehr Beteiligte (Bezirk, Nachbargemeinden, ..) involviert.


    Gruß

    Georg

    Hallo,
    laut meinem Bauamt ist nur ein 75m³ Gebäude pro Grundstück zulässig.
    Alles andere macht auch keinen Sinn, sonst errichtet jemand mit 10.000m² Grundstück plötzlich über25 solcher Kleingebäude.
    Wenn Du de 75m³ Ausnahmeregel für Dein Tiny nutzt, dann ist später z.B. für Carport/Garage eine Baugenehmigung erforderlich.


    Wichtig ist auch, ob es Orts-Satzungen (Stellplatzverordnung, Dachform/Farbe, nur Putzfasade in hellen Farbtönen oder ähnliches) gibt, denn auch diese Regeln sind einzuhalten..


    Das Problem an der 75m³ Regel ist, daß Du keine Rechtssicherheit hast,ob Dein Tiny wirklich in den Rahmen der Nachbarschaftsbebauung paßt.
    Du berufst Dich darauf, daß auch Nachbar X ein Flachdach gebaut hat, nur dummerweise ist dieses Flachdach gar nicht genehmigt, sondern ein Schwarzbau, dann hast Du irgendwann vielleicht ein Problem.


    Aber man kann für 75m³ Bauten auch keine Baugenehmigung erhalten, denn diese sind ja verfahrensfrei.


    Und wie Sigi schon sagte, Ferienvermietung ist gewerblich, das geht also nur dann, wenn die Nachbarschaft auch zumindest teilgewerbich ist.
    In einer reinen Wohngegend wird so etwas nicht erlaubt, es ist Vernichtung von üblicherweise knappen Flächen für Wohnbau.


    Kamine bei mehreren Tinys am Hang sind auch nicht ohne, jeder Kamin muß deutlich höher sein als alle Fensteroberkanten in -ich glaube- so 15m Umkreis. (näheres dazu beim zuständigen BezirksKaminkehrer).



    Gruß
    Georg

    Hallo,
    bei der Vermarktung von Immobilien können Makler unterstützen.
    Hausbau-/Verkaufsfirmen wollen normalerweise ihre Häuser verkaufen, nicht fremde Immobilien vermitteln.
    Manchmal bieten Hausverkäufer auch Grundstücke mit an, das ist aber für den Grundstücksbesitzer nicht von Vorteil (falls nicht Provision fließt), denn das Grundstück ist dann fest gebundelt mit den Häusern genau dieses Anbieters. Die Zahl der potentiellen Grunstücksinteressenten sinkt also.
    Ansonsten bei der Immobilienvermittlung Vorsicht bei exklusiv oder Alleinaufträgen, denn dann kassiert dieser Vermittler auch, wenn man auf anderem Wege Geschäftspartner findet.


    Ein Makler erhält normalerweise auch keine Vollmacht, denn er soll / darf nicht selbstständig über Preis und Konditionen verhandeln.


    Vollmacht erlaubt dem Vollmachtsinhaber selbständig Rechtsgeschäfte abzuschließen anstelle des Inhabers/Besitzers.
    (Bankvollmacht z.B. auch die Konten abzuräumen und aufzulösen.


    Georg

    Hallo Dietmar
    Dein Artikel ist super und ich hatte den Artikel auch vorab schon gelesen und die aus meiner Sicht wichtigsten Faktoren habe ich in meinen Fragen mit aufgeworfen.


    Genau deshalb war mein Plan ja eigentlich zwei genau 3m breite Module bauen zu lassen- aber leider bieten alle Anbieter, welche ich bisher gefunden habe ab 4m und mehr Breite und sind auch weit entfernt. Zum Transport dann nur die Aussage "wir liefern Deutschlandweit".


    Die Kernfrage was kostet der Transport wird von den Verkäufern dann erst einmal weggewischt, das können wir erst kalkulieren wenn die Planung wirklich abgeschlossen ist.


    Dein Artikel spricht schon von Kosten der Genehmigung, welche mehrere Hundert oder auch mehrere Tausend Euro betragen können,
    was kostet dann erst der ganze Transport (incl. Genehmigung).


    Die Frage für mich: macht es überhaupt Sinn mit Herstellern in 500, 800 oder 1000km zu sprechen oder ist ein Transport über solche Entfernungen schlicht unwirtschaftlich.


    Transport-Unternehmen brauche ich nicht fragen, die verweisen auf den Hersteller. (Denn die Transportaufträge bekommen sie nicht vom Endkunden, sondern immer vom Hersteller)


    Wer hat Preis-Beispiele für Transportkosten Überbreite 4m über hunderte von km?


    Viele Grüße
    Georg

    Hallo,
    ich hatte für mein Tiny egentlich mit 2 je 3m Breiten Modulen geplant.
    Grund war der von mir vermutete geringe Genehmigungsaufwand.
    Im Bekantenkreis gibt es jemanden, der hat problemlos eine langfristige Genehmigung für seinen überbreiten Bootsänhänger (bis 3m Breite).
    Er darf ohne weitere Transport-Anmeldung jede Strecke im Bezirk fahren, muß lediglich Sontagsfahrverbote beachten.


    Wie sind die Regeln für Transporte mit 4m oder 4,50 Breite?
    Ist eine Einzelgenehmigung erforderlich? (Pro Bezirk, pro Bundesland?)
    Ist ein Begeitfahrzeug erforderlich (evtl mit gelbem Blinklicht oder gar Polizei?)
    Muß die Strecke vorher durch einen sachkundigen Transportleiter abgefahren werden?


    All dies kann erhebliche Kosten verursachen, hat hierzu irgendjemand im Forum bereits Erfahrungswerte?


    Hintergrund meiner Fragen:
    Ich habe einfach mal mit 3m Modulen drauflos geplant, aber ich finde nun nur Anbieter welche 4 - 4,50 bauen und dann noch ziemlich weit weg sind. (keiner auch nur im gleichen Bundesland)


    Gruß
    Georg

    Hallo,
    ich ich habe vor vielen Monaten ja meine Bauvoranfrage auf den Weg gebracht.
    Nach nur 4 Monaten habe ich jetzt auch einen durchaus positiven Bescheid erhalten.


    Das ganze war nicht so ganz billig etwas über 1600 Euronen.
    Teuer war neben der Antragserstellung durch einen Vorlageberechtigten besonders eine Ausnahme-Genehmigung.
    Die Befreiung von den 800qm Mindest-Grundstücksgröße für "Einfamilienhaus" hat alleine 600 Euro gekostet (da wertsteigend für das Grundstück),
    obwohl der Grundflächenwert 0,25 ja beibehalten wurde.Also dürften auch Überschreitungen dieser Grundflächenzahl recht teuer sein.


    Keine Ahnung ob die Kosten in anderen Landkreisen oder Bundesländern höher oder niedriger ausfallen.
    Die Dauer ist auf jeden Fall krass, wäre es ein Bauantrag gewesen, so wäre er in manchen Bundesländern wegen Antworwortfristüberschreitung automatisch genehmigt.


    Ich habe jetzt jedenfalls wieder viele neue Themen und Fragen
    Georg

    Hallo Pauline,
    zwischen Grundstück ca 10 Jahre vermieten
    und
    Tinyhaus bauen und vermieten
    gibt es rechtlich riesige Unterschiede.


    Grundstück befristet vermieten (oder verpachten) ist nach derzeitiger Rechtslage problemlos möglich.


    Ein Haus vermieten (auch Tinyhouse) unterliegt den Regularien des Wohn-Mietrechts.
    Haus vermietet gilt für den Vermieter for ever. (Selbst bei Tod des Mieters können die Erben den Vertrag übernehmen).
    Vermieter muß das Mietobjekt auch sanieren, wenn dies unwirtschaftlich ist usw..
    Das ist etwas ganz anderes als ca. 10 Jahre Grundstück vermieten.
    Zusätzlich wird am Wohn-Mietrecht gerne geschraubt, ( Risken durch Gesetzesänderung z.B. .Vermieter muß Heiz-/Energiekosten tragen. Abschaffung Eigenbedarf, Nachrüstpflichten z.B. für Solaranlage, Starkstrom-Elektrik mit Wallbox oder ähnliches).


    Etwas anderes wäre natürlich Ferien-/Urlaubsvermietung, aber bei den alternativen 10 Jahren Grundstücksvermietung, ist so etwas vermutlich nicht geplant.
    (Und dies ist im normalen Wohngebiet auch unzulässig, da keine Wohnnutzung sondern gewerbliche Nutzung - dafür gibt es Gewerbegebiete)


    Mein Fazit:
    Grundstück ca. 10 Jahre vermieten ist relativ risikoarm.
    Tiny bauen zur Ferienvermietung erfordert Kapital und hat wirtschaftliche Risiken (Konjunktur, Lockdown, neue Vorschriften/Auflagen ...)
    Tiny bauen und dauerhaft vermieten ist noch höheres Risko, da das Tiny evtl garnicht so lange hält, wie der Mietvertrag gilt/besteht und kommende Gesetze Vermieter zusätzlich belasten werden.


    Just my 2Cents
    Georg

    Hallo Holzmensch,
    Ich habe leider keine Infos entdeckt, für welche Nutzungs-Art Du Dein Tiny planst. (Im Profil werden keine älteren Posts angezeigt)


    LuftWärmepumpe und Fußbodenheizuing deutet auf dauerhaft genutztes Objekt, 8x3 spricht für wenige bis keine Standortwechsel.


    Die angefügten ubacus Bilder sind bei der Wärmedämmung (µ-Wert) alle im roten Bereich.
    Für eine Dauernutzung scheint mir das recht wenig, die Bauteile recht dünn.
    Wenn die Wände so dünn werden sollen/müssen, dann vielleicht Hinterlüftung weglassen.


    Deine µ-Werte sind aus meiner Sicht für echte Dauernutzung viel zu gering, taugen mehr für den sommerlichen Campingplatz. (dann braucht es aber keine Luftwärmepume mit Fußbodenheizung, sondern ehr eine Klima-Anlage.)
    GEG2020 Neubau ist nirgens erfüllt.


    Eine "leere" Installationsebene macht in meinen Augen keinen Sinn, wo keine Installationsleitung oder Leerrohr liegt (also in 95 oder mehr % der Fläche) würde ich isolieren, ist sonst schlicht verlorene Wandstärke.


    Was ich bisher gehört/gelesen/gesehen habe ist 20 mm Außenverkleidung zu wenig, wirft sich im Laufe der Zeit.
    (Ok die Problemfälle haben zumeist nur 19 mm Fichte verwendet).



    Allerdings ich kenne Dein Anforderungsprofil nicht und bin auch Dämmungsspezialist.


    Gruß
    Georg

    OAL-Tiny schrieb:
    da kommt man nur auf 15-16 m² Grundfläche.

    Ja und? Um den Dreh liegen die "Bauwägen", die hier viele planen doch auch.

    Tja, Bauwagen sind oft nur Campingfahrzeuge und nicht baugenehmigungsfähig.
    Keine GEG / EneV konforme Dämmung, nicht die vorgeschriebene Mindestinnenhöhe von 2,30 oder 2,40, auch Wasser-und Abwasser-Anschluß ist Pflicht.
    Der Abwasseranchluß benötigt oft eine amtliche Druck-Dichtigkeits-Prüfung und muß komplett im vorgeschriebenen starren Rohrtyp ausgeführt sein (bis in den Bauwagen hinein).
    Campingplatz Abwasseranschluß (außen, flexibel) ist für Gebäude in Wohngebieten nicht vorgesehen.


    Nochmal zu den 2,30 bzw 2,40 Innenhöhe: diese müßen auf 2/3 der Grundfläche erfüllt werden sonst hat man nicht das erforderliche "Vollgeschoß", das Gebäude wäre dann nicht zum Daueraufenthalt/Wohnen/Arbeiten zulässig.
    Ein 2m langes festes Loft-Bett ist also erst ab 6m Innenläge Außenlänge möglich (Außemlange dann 6,60 bis 6.80), man braucht also mind 16,5m²-17m²Bauwagen-Grundfläche.(bei 2,5m Breite). Bei kürzeren Bauwagen ist also höchstens ein Auszieh-Loftbett möglich, wenn die Bauordung eingehalten werden muß.


    In diesem Thread geht es um Tiny nach Bebauungsplan, bei 35-40° Satteldach hat man mit unter 75m³ kaum ein Chance.
    Mit Flachdach ermöglichen 75m³ immerhin 25 m² Grundfläche.


    OAL-Tiny schrieb:
    also keine Mit-Nutzung Heizung

    Nahwärmenetze werden gefördert, dann muß die Heizung eben in ein eigenes Gebäude (z.B. eines bis 75m³ )

    Die bayr. Bauordung erlaubt auf einem Grundstück insgesamt ein Gebäude max 75 m³ verfahrensfrei.
    Also auf einem Grundstück max ein 75 m³ Gebäuse, als Wohngebäude auch nur dann, wenn noch weitere Wohngebäude auf diesem Grundstück zulässig sind.
    Die 75m³ dürfen auch keine Erweiterung eines bereits bestehendes Wohngbäude sein.
    Alle Vorgaben Baugesetz, Bebauungsplan und Satzungen sind trotzdem einzuhalten.
    Bei entsprechenden Stellplatzvorgaben. benötigt man auch zu einem 75 m³ Tiny noch 2 Stellplätze (welche dann doch eine Baugenehmigung benötigen, falls nicht der Bebauungsplan die Lage der Stellplätze schon ausweist.


    Ein seperates "Block-Kraftwerk" ist in der Theorie denkbar, benötigt natürlich wieder eine Baugenehmigung (würde dann aber tatsächlich nicht zu den 75m³ gerechnet)


    OAL-Tiny schrieb:
    Ziegel

    Der TS schreibt nur rot, nicht Ziegel.

    Der Original-Thread besagt:
    "Rot gedecktes Satteldach" (35-40°)


    Gut die Eindeckung könnte also auch mit anderen roten Materialien erfolgen, wie Beton, Stein, Schiefer, Reet (in rot!).
    Folien, Dichtbahnen und Verblechungen sind baurechtlich keine Eindeckung sondern eine Dachabdichtung (nahtlos, fugenlos).
    Eine "gedecktes Dach" weist Fugen auf und leitet das Wasser durch seine entsprechende überlappende Konstruktion ab.
    Deshalb hat eine Eindeckung konstruktiv eine gewisse Dicke (von etlichen cm).
    Dachabdichtung bewegt sich im mm Bereich.


    Das vorgeschriebene rot gedeckte Sattel-Dach hat also merkliches Volumen, welches von den 75m³ zehrt.
    Ein sehr flaches Dach so bis 15° kann man nicht mit Ziegel, Beton etc. eindecken, sondern nur vollfächig abdichten (mit Folie, Dichtbahnen oder Blech).


    Gruß
    OAL-Tiny

    Bericht im NDR Tiny Houses in Gefahr: Mini-Häusern droht Abriss | Markt | NDR

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    Jahrelange Duldung und akzeptierte Hauptwohnsitze bringen keine Rechtssicherheit, das "Aus" kann jederzeit drohen.


    Echt übel


    OAL-Tiny

    Ist das überhaupt erlaubt? EFH-Grundstücke erlauben typsich nur ein EFH. Du kannst in Bayern aber natürlich die 75m³-Regelung nutzen. In dem einen "zulässigen" Haus dann gemeinsame Heizung oder auch eien gemeinsame Waschküche unterbringen, sonst wird es bei 75m³ recht eng.


    LG tuxtux

    Einfamilienhaus-Bebauung bedeutet maximal 1 Wohngebäude mit einer Wohneinheit! (also keine Mit-Nutzung Heizung, Waschküche aus zweitem Gebäude).
    Die bayerische 75 m³ Regel bringt in derartigen Fällen (Ziegel-Sattel-Dach vorgeschrieben) nichts!
    Man darf insgesamt nur ein Wohngebäude errichten, bis 75m³ nicht genehmigungspflichtig.
    Das Dach (auch die Ziegelstärke) zählt mit zu den 75 m³ + 2,30 Mindest-Innenhöhe, da kommt man nur auf 15-16 m² Grundfläche.
    Abzüglich Wandstärke Außenisolierung (EneV konform!) hat man dann noch ca. 12,5 m² Innenfläche (incl WC !).


    Da bleibt nur der Weg über Baugenehmigung.
    Tiny House mit Ziegel-Satteldach gibts es (siehe Luna hier im Forum).
    Wenn in der Umgebung auch Haupthäuser mit anderen Dachformen stehen, dann kann man Befreiung von dieseer Vorgabe des Bebauungsplan beantragen, aber eine Befreiung setzt eine Baugenehmigung voraus.
    Ich weis das aus eigener Erfahrung, ich habe immer noch eine Bau-Voranfrage am Laufen - schwierigste Befreiung ist bei mir die Befreiung von der Vorgabe 2-geschoßig zu bauen (Angabe II im Bebauungsplan).


    Falls das Grundstück groß genug ist, könnte man es evtl Teilen in 2 Flurnummern.
    Meißt ist jedoch eine Grundstücks-Mindestgröße (etwa 350, 500, 750 qm) vorgeschrieben (im Bebauungsplan oder einer Satzung),
    darunter kann das Grundstück nicht mit Wohnhaus bebaut werden.


    Veralteter Bebauungsplan gilt trotzdem weiterhin, max kann man bei der First-Richtung Ausnahmen erhalten, wenn sonst für Solaranlage ungeeignet. (Aber auch diese Ausnahme gibts nur über eine Baugenehmigung.)


    Grüße
    OAL-Tiny

    Achtung
    das alte entstempelte Kennzeichen darf nur verwendet werden, wenn die Nummer bei der Zulassungsstelle noch für den bisherigen Besitzer reserviert ist!
    Nach Abmeldung vor über einem Jahr ist das nicht mehr der Fall, die Zulassungsstelle kann als diese Nummer bereits neu vergeben haben.
    Bei besonders kurzen Nummern wird auch schon früher neu vergeben, wenn diese kurzen Nummern im jeweiligen Landkreis besonders knapp sind.
    Im Zweifelsfall bei der Zulassungsstelle nachfragen!


    Wenn die Abmeldung weniger als ein Jahr zurückliegt, dann hat man bei der Abmeldung einen Fehler gemacht, dann hätte man den TÜV besser vorher noch erneuert, damit man 2 Jahre lang ohne großen Aufwand wieder anmelden kann.


    Gruß
    Georg


    Nachtrag:
    Bei vielen (oder allen) Zulassungsstellen wird das alte Kennzeichen bei der Abmeldung nur noch auf Antrag gegen gesonderte Gebühr reserviert.
    Reservierungsdauer 3 - max 12 Monate.

    Hallo ?
    Ein Anwalt macht erst Sinn, wenn ein abgelehnter Vorbescheid oder ein abgelehnter Bauantrag vorliegt.
    Ansonsten kann man mit einem Anwalt noch nicht anfangen.


    Vorher benötigt man höchstens einen Architekten, welcher einem de Vorgaben des Bebauungsplans und der Satzungen erklärt und ggf. die Bebauung in der Nachbarschaft prüft.


    Wenn der Bebauungsplan Satteldach größer x Grad vorschreibt, dann hat man keine Chance ein Pultdach oder Flachdach durchzusetzen, es sei denn im Gebiet des jeweiligen Bebauungsplan wurden bereits mehrere Flachdächer oder Pultdächer genehmigt (Schwarzbauten zählen nicht!).


    Also 1. Schritt Gespräch mit den Baubehörden, Einsichtnahme in Bebauungsplan und Satzungen , nächster Schritt dann Bauvoranfrage (mit oder ohne Architekt). Nach Ablehnung der Voranfrage kann dann ein Anwalt tätig werden, Erfolgsausicht nur wenn das Bauvorhaben dem Bebauungsplan, beziehungsweise der genehmigten Nachbarbebauung entspricht.


    Gruß
    Georg

    Toll,
    derartiges war mir bisher nicht bekannt.
    Aber Erfragen der Grundstücks-Eigentümer am Amt ist vermutlich nur möglich, wenn der Eigentümer explizit zugestimmt hat.
    (könnte also für grüne Grundstücke funktionieren, für rote jedoch vermutlch nicht).


    Zumindest in Bayern erhält man ausdrücklich keine Auskunft vom Grundbuchamt, wenn man den Eigentümer zwecks Kauf oder Pacht ermitteln möchte, das zählt nicht als berechtigtes Interesse (wird explizit beim Auskunftsantrag ausgeschlossen - Begründung Datenschutz)
    Da beleibt nur die Möglichkeit die Nachbarn zu befragen.
    Ja ich habe da ganz aktuelle Erfahrung, wegen meiner Bauvoranfrage, dort müssen alle Nachbar-Eigentümer mit Name und Anschrift angegeben werden. Die Auskunft erhält man vom Grundbuchamt nur wenn man berechtigtes Interesse nachweist, z.B. als Eigentümer eines direkt benachbarten Grundstücks. Ich hatte da Schwierigkeiten, da nur potentieller Pächter, ich benötigte eine schriftliche Erklärung des Verpächters.


    Noch ein Hinweis für Bayern:
    Die Nachbarauskunft für Voranfrage und Bauantrag erhält man in Bayern auch vom Vermessungsamt, wenn man einen belaubigten Lageplan bestellt (37 Euro) da sind alle Nachbarn mit dabei.
    Man erhält die Nachbarauskunft natürlich auch vom Grundbuchamt, aber dort kostet es pro Nachbar 40 Euro.


    Viele Grüße
    Georg

    Hallo Openspace,
    wenn du ein Hause heute baust und erst in 4 oder mehr Jahren aufstellst, dann mußt du die auch die dann zum Aufstellungszeitpunkt gültgen gesetzlichen Regeln für Bauordnung, Energieeinsparung, Brandschutz, Lärmschutz usw einhalten. Und diese Regeln werden eigentlich laufend verschärft .
    Früher oder später darf ein heute gebautes Tiny nicht mehr neu aufgestellt werden. Das gilt zumindest für Module und Festbauten, die Regeln auf Campingplätzen sind zumeist leichter einzuhalten, solange das THoW unter 3m Höhe bleibt.


    Gruß
    Georg

    Wie werde ich ein Villagianer?
    ....
    In diesem Fall erwirbst du Anteile an der neuen Gmbh in Höhe von 50.000 Euro.
    Damit hast Du die Möglichkeit mt deinem Tiny House hier zu Leben,
    deine montliche Pacht beträgt dann nur noch 25 Euro.

    De info habe ich vor 3-4 Wochen bei mir abgespeichert, kann sie aber auf der Website gerade nicht mehr finde


    Auf dem Plan gibt dort 34 Stellplätze, also ein recht knappes Gut.



    Georg