Beiträge von OAL-Tiny

    Ich stelle mir das gerade hier am äußersten Rand des Rhein/Main Gebietes vor. Da zahlt man schon mal für 700m2 210.000,- €.

    Hallo Gerd,
    Die Grundpreise bei Euch sind ja echte Schnäppchen. Für das Geld bekommst Du hier nichts mehr.
    Aber wir sind ja auch nur 75 km, mind. 1 Autostunde von München entfernt, also Metropolitan Area Munich.
    Die Grundpreise steigen hier immer weiter und es gibt offensichtlich immer noch viel mehr Kaufinteressenten als Anbieter


    Hat für Tiny-Fans auch was gutes, sein Grundstück verkaufen will hier zwar keiner, aber verpachten kann man den Baulücken-Besitzern schmackhaft machen, die Pacht bringt zwar nicht wirklich viel Geld in die Kasse, der eigentliche Gewinn, der jährliche Wertzuwachs des Grundstücks bleibt dem Besitzer.
    Verpachtet wird (zumindest in meinem Fall) nicht wegen der Pacht-Einnahmen, sondern deshalb, damit man nicht ständig angebettelt wird, das Grundstück doch endlich zu einem Freundschaftspreis zu verkaufen, die Pacht ist da nur noch ein kleines Zuckerl zusätzlich.


    Aber natürlich, auch die Grundstückspreise bei Euch sind für mich schon jenseits von gut und böse.


    Gruß Georg

    Edit: Bei je 7,50m Gebäudehöhe hätten 2 Gebäude einen Abstand von 15m!!! Will man das in Bayern oder soll die Satzung verhindern, dass im Ort gebaut wird?

    Die 15 m sind nur in seltenen Fällen erforderlich.
    Als Abstand für eine Reihe von Gebäuden mit 7,50 Höhe reichen jeweils 7,50 Abstand (2x 0,5 Gebäudehöhe) die größeren Abstandsflächen legt man in den Garten und zur Straße
    (die Abstandsfläche darf bis zur Straßenmitte reichen. Bei 7m Straße also 4m Abstand zum Straßenrand.
    Ansonsten ist der Kernbereich von der Regel ausgenommen, also der Bereich wo Büros, Praxen usw. zulässig sind.
    Und ansonsten ist die Bebauungsdichte schon durch den Grundflächen- und Geschoßflächen-Wert limitiert.
    Darüber hinaus fordert in meinem Fall der Bebauungsplan noch mindestens 700qm für ein Einfamilienhaus, bzw 1000qm für ein Doppelhaus.
    (Ist eine der vielen Regeln von welchen ich eine Befreiung benötige).


    Tja nicht ohne Grund wollen die Grünen Einfamilienhäuser verbieten.
    Aber eigentlich gibts auf dem Lande noch viel Platz, bis zu den Nachbardörfen sinds 4, 6 oder noch mehr km durch Feld, Wald und Wiesen.
    Dann kommt halt wieder ein Klecks mit ein paar 100 Häusern.




    Viele Grüße
    Georg

    Ok,
    wenn man einen 3m hohen Kubus in den Dreck stellt dann klappt das mit 3m Abstandsfläche auf allen Seiten.
    Wenn man den Kubus 20 cm aufständert dann gilt 2 Seiten 3m Abstand 2 Seiten 3,20 Abstandsfläche.
    Aber bei mir sind 30 Grad Satteldach gefordert.
    Damit gilt 2 Seiten 3 m Abstand, 1 Giebelseite 5,70 Abstand (5,60 Giebelhöhe +10cm Punktfundament) 1 Traufseite 4,17 Abstand (3,30 m plus 10 Fundament plus 77 cm = 1/3 Dachhöhe). So hat es mir zumindest das Bauamt erläutert.
    Das ist also auf 2 Seiten schon deutlich mehr.


    Aber mein Tiny soll/darf ja auch nicht wie ein Tinyhaus aussehen, sondern eben wie ein kleines Haus im Wohngebiet, sonst stört es ja das Dorfbild und wird nicht genehmigt.


    Was ich jetzt noch nicht weis ist, ob wenigstens die eigenen Nebengebäude in den Abstandsflächen stehen dürfen
    (sonst bleibt nur direkt anbauen).



    Gruß
    Georg

    Sorry die Kommune will ich jetzt noch nicht nennen, denn ich habe ja noch keinen festen Vertrag für das Grundstück dort.
    Da muß ich Dich noch etwas vertrösten. (nein, es ist nicht Jengen)


    Aber wenn Du sagst die Gesetzesänderung war erst im Februar dann waren die ja unglaublich fix.


    Die neue Satzung für die Abstandsflächen wurde am 3.2.21 vom Gemeinderat beschlossen
    und trat am 5.2.21 in Kraft!


    §2 Abstandsflächentiefe
    Abweichend von Art.6 Abs.5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe- Kern- und Industriegebieten 1H mindestens jedoch 3m.
    Vor bis zu 2 Außenwänden von nicht mehr als 16 m genügen in diesen Fällen 0,5 H mindestens jedoch 3m, wenn das Gebäude an mindestens 2 Außenwänden Satz 1 beachtet.


    Anmerkung ,
    H ist Wandhöhe + 1/3 Dachhöhe bei Dächen bis 70Grad, darüber zählt die Dachhöhe voll
    (Steht nicht in der Satzung wurde mir aber vom Bauamt so erklärt)


    Vorher zählte die Dachhöhe unter 45 Grad nicht, es galt für eine (od. 2 Wände) 0,5 Wandhöhe mind 3m. (alte Bauordnung)


    Gruß Georg


    @Catweazle: bitte melde Dich nochmal bei mir, falls ich Dich vergesse.Wenn ich hier Berichte, wie das mit "meinem Grundstück in spe"
    letztlich ausgegangen ist, dann bekommst Du die Satzung natürlich.

    Hallo,
    Ich habe ein wenig hier im Forum gestöbert und mich etwas gewundert wie tief manche schon in Planungsdetails einsteigen, obwohl sie noch keinen Stellplatz haben.


    Ich hatte abhängig von den Stellplätzen in Aussicht bisher 3 völlig unterschiedliche Planungs-Ansätze, denn für de jeweiligen Stellplätze gelten zumeist völlig verschiedene Bauvorgaben/ -Regeln.
    Inzwischen glaube ich auch nicht mehr, daß man ein und dasselbe Tiny im Laufe der Zeit problemlos auf unterschiedlichen Stellplätzen nutzen / einsetzen kann.
    Für jeden neuen Stellplatz gelten neue Regeln.


    Die Regeln bei meinem ersten Anlauf Stellplatz in einem Tiny-Village ( = abgehalfterter Campingplatz)
    Regel für alle max 40qm
    Für Tinys on Wheels galt eine Maximalhöhe von 3,10 (oder waren es 3,20?), somit waren Tinys mit Loft ausgeschlossen, da konnte der Aufbau im besten Fall 2,70 außen messen (plus Fahrgestellhöhe)
    Module und feste Bauten durften 1 m höher sein, benötigten jedoch Satteldach mit Ziegel!, da war also eine niedrige 2. Etage (Schlafboden ) möglich.
    Ich hatte hier mal angefangen bedingt portabel zu planen mit 2 Modulen 8x2,50 (bei ca 3,40 Satteldach-höhe (plus 50-cm Tieflader) also 40qm Ferienhaus in dem Bundesland,
    Isolierung usw. frei Schnautze da Sondergebiet Camping/Wochenende.
    (Ich habe vom Vorhaben Abstand genommen, weil von einer geplanten Bebauungsplan-Änderung für das Sonder-Gebiet die Rede war Umwandlung in normales Baugebiet).


    2.Anlauf 75 m³ für Stellplatz in bayr. Baugebiet nach Bebauungsplan.
    Hier habe ich an ein Tiny on Wheels gedacht und erstmal Trailer gesucht.
    Auf Trailer sollte es vor allem deshalb stehen, damit man notfalls sofort weg kann, falls man doch eine Regel übersehen oder falsch ausgelegt hat.
    Denn damit kann man erst einmal die Behebeungs-/Beseitigungsfrist einhalten und sich dann gegebenenfalls um die Genehmigung einer Ausnahme bemühen (oder diese gerichtlich erstreiten). und danach dann hoffentlich wiederkommen.
    (THOW war dann mit bestimmten Regeln im Bebauungsplan doch zu schwierig)


    3.Anlauf (aktuell) Pachtplatz in Baugebiet man benötigt eine individuelle Baugenehmigung mit vielen, vielen Ausnahmen.
    Hier plane ich nun an das Tiny-Maximum von 50 qm zugehen, denn man wird das an die Regeln angepasste Tiny später nirgend wohin umziehen können, denn an jedem Bauplatz gelten ja andere Regeln.
    Darüber hinaus ändern sich sicherlich irgendwann auch Energieregeln (oder Transportregeln) und man kann das Tiny nicht mehr anderswo aufstellen, denn dort wird man als "Neubau" angesehen und muß die dann gültigen vermutlich verschärften Energieregeln einhalten (bzw. bisherige Tranport-Schlupflöcher wurden geschlossen).


    Ich habe auch in allen 3 Fällen gesucht ob ich ein passendes gebrauchtes Tiny finde, aber keine Chance.
    Im ersten Fall ist alles an der geringen Höhe oder am Ziegelsatteldach gescheitert.
    Im 2. Fall gab es ein möglicherweise geeignetes Tiny, aber der Verkäufer hatte weder den Nachweis für eine EneV-konforme Isolierung, noch eine Statik (und das Dach hätte ja auf Ziegel geändert werden müssen). Und selbst mit EneV-Nachweis wäre ich nicht sicher, ob das dann auch GEG-konform wäre, denn bei "Wiederaufbau" 2021 muß Einhaltung GEG 2020 bescheinigt werden und nicht Einhaltung EneV 20xy.


    Also ich kann nicht mehr an die Weiterverwendbarkeit von Tinys glauben.
    Maximal kann man innerhalb eines Campingplatzes oder TinyVillages umsetzen, und selbst dort können sich zwischenzeitlich die Regeln erheblich ändern, neue Gesetze von Land und Bund, neue Bebauungspläne oder auch nur geänderte örtliche Bausatzungen .
    (Ja dort wo ich aktuell plane hat die Komune die Regeln in den Satzugen gerade drastisch verschärftt - Abstandsflächen vergrößert und Anteil insgesamt versiegelter Flächen limitiert (1,5 faches der Grundflächenzahl)). Die Verschärfung der Abstandsflächen würde auch Sondergebiete (Wochenende und Camping) treffen, falls es soche in der Komune gibt, lediglich reine Gewerbegebiete sind ausgenommen und in manchen Fällen bringt die Satzung eine Verdoppelung der Abstandsflächen (trifft mich mit Tiny natürlich nicht so sehr, da bleibt immer noch viel Platz)


    Viele Grüße
    Georg

    Rechtliche Grundlage: LandebauordnungBW, dem gewählten Stellplatz fehlte die baurechtliche Genehmigung zum Abstellen von Booten, auch wenn als zum Gebäude gehöriger Kfz-Abstelplatz genehmigt war, darf dort kein Anhänger mit Boot stehen (oder auch wohl ein Wohnwagen).
    Ein Wohnmobil wäre wohl zulässig.


    Aber es brauchte das natürlich einen Nachbarn, welche die Behörden zum Einschreiten aufforderte.
    Der Prozeßgegner war jedoch kein Nachbar sondern die zuständige Baubehörde.


    Das spezielle an dem Urteil ist die Aussage, daß im Wohngebiet auf dem baurechtlich ausgewiesen Stellplatz nur Kfz abgestellt werden dürfen, keine Boote.


    Aber mal googlen, für unbewohnte Wohnwagen gilt im Prinzip das gleiche, sie sind kein KfZ, dürfen also eigentlich auf privaten KFZ-Stellplätzen nicht stehen. (sieht man trotzdem häufig und es wird oft toleriert).


    Für ein privates Grundstück im Wohngebiet gilt, man darf es nicht als Lagerplatz verwenden sondern nur für genehmigte Gebäude und für Gärten gemäß den Vorgaben im Bebauungsplan.
    Um auf einem Grundstück etwas zulagern muß das Grundstück im Gewerbegebiet (o.ä.) liegen.
    Der gewerbliche Tinyhousebauer befindet sich üblicherweise auf einer Gewerbefläche, er darf Tinys auch bis zum Verkauf /Abholung auf seinem Grundstück lagern.


    Ich bin gerade an einem Grundstück dran, welches teilweise dörfliches Mischgebiet ist, dort könnte ich wohl legal ein Tiny bauen und lagern
    (Handwerk ist zulässig), wohl auch ohne 3m Grenzabstand, aber bewohnen darf ich das Tiny nur, wenn es eine Baugenehmigung hat.


    Gruß
    Georg

    @sigi
    Manche Anbieter mit Satteldach beschreiben, daß das Satteldach aus Höhengründen (4m) nur in Teilen geliefert wird für Vorortmontage.
    Andenfalls würde das Statteldach ein oder mehrere zusätzliche Transporte erfordern, den "Bausatz" kann man dagegen auf oder im Tiny transportieren (Der Firstbalken kann ja beim Fenster hinausstehen, wenn es bei der Höhe zu eng wird).
    Also ein gedecktes Ziegeldack wird wohl ehr selten über weite Strecken transportiert.


    Gruß
    Georg

    @Sabine L.
    Hier im Voralpenland wird schon seit langen Dachform und Dachmaterial vorgeschrieben,
    der große Feind aller Bauämter und Bauauschüsse in ländlichen Gebieten heißt Bungalow (mit Flachdach oder Walmdach) und der Zugereiste von der Waterkant will dann vieleich noch mit Reet decken. Das ich Satteldach mit Ziegel bauen muß ist sicher, Dachneigung ist noch nicht geklärt, es könnten 30 Grad möglich sein, aber es könnten auch ca. 40 Grad verlangt werden.


    Ich habe ein Grundstück in Aussicht und muß nun eben klären ob/wie ich dort ein Tiny bauen darf.
    D.h.ich muß eine Voranfrage stellen, mit den vielen Ausnahmen/Befreiungen, welche ich wohl benötige.


    Dazu brauche ich natürlich auch Infos, wie ich das gewünschte Tiny technisch realisieren kann.


    Nicht so einfach, denn Diagonal durch das Grundstück in spe verläuft die Grenze zwischen MD und WA (Mischgebiet Dorf zu allgemeines Wohngebiet)
    Und in beiden Gebieten gelten teilweise unterschiedliche Regeln z.B. Grundflächen Zahl 0,4 fürs Dorf, 0,2 fürs Wohngebiet, im Wohngebiet nur eine Wohneinheit aber mit 2 Stellplätzen, andere Firstrichtung, Dachneigung 30 (WA) oder 40 Grad(MD) u.s.w..
    Übereinstimmed ist zumindest Satteldach und eben die Ziegel-Deckung.


    Wird ein Bebauungsplan irgendwann ungültig, wenn er über 50 Jahre alt ist, und jeder Neubau mindesten ein halbes bis ganzes Dutzend Befreiungen von den Planvorgaben aufweist/benötigt?
    Und auch Vorgaben enthält welche heute Energietechnisch absolut nicht up-to-date sind.
    Beispiel Kniestock max 50cm (gemessen Außen ab OK Decke bis OK Dachhaut, wenn man einen 18cm Balken auf die Decke auflegt und 12cm Ziegeldicke rechnet, dann bleiben noch 20cm diagonal für die DachDämmung also Dämmungstärke je nach Dachneigung nur 15 cm.
    Firstrichtung N-S schlecht geeignet für Solaranlagen. usw..
    Aber die Gemeinde wird den vorhanden Plan wohl nicht überarbeiten, dieses Grundstück ist ja die letzte Lücke im Gebiet dieses Bebauungsplans.

    HalloTinyHouse-Fans,
    ich schaue mir zur Zeit diverse Anbieter an wegen meines Vorhabens.
    Viele bieten schon gar keine Satteldächer an, und bei der Dachhaut gibts Alternativen wie Bitumen , Folien oder Verblechung ganz selten auch mal Gründach.
    Aber Ziegel habe ich bei der Beschreibung der möglichen Dachoptionen nicht nicht gefunden!
    Allerdings zeigen die Bilder häufg auch ziegelähnliche Dächer auch THoWs. Bei THoWs gehen Ziegel natürlich nicht wegen der Verkehrssicherheit.
    Aber für größere genehmigungspflichtige TinyHouses ist Ziegel eigentlich erforderlich.
    In Bayern auf dem Lande schreibt eigentlich jeder Bebauungsplan für Wohngebäude Ton-Ziegel (od Betonstein) vor.
    Selbst bei Tinyhouse/Wochendgebieten habe ich die Ziegelpflicht schon gesehen z.B.Ziegeleindeckung für Feste Gebäude und Modulgebäude, Höhe max 4,xx oder für STVO- zugelassene MobileGebäude auch flache Dächer mit Blech gedeckt, max Höhe dann aber nur 3,20.
    Weshalb erwähnen es die Anbieter nicht, wenn ihre Bauten auch Ziegeldächer abkönnen?
    Klar die Leichtbauer können statisch kein Ziegeldach, den ein 40qm Tiny hat mit Überständen vielleicht 60qm Dachfläche und das wiegt inTon Ziegel mind. 2,4 to.(Betonsteine sind noch schwerer)
    Aber es gibt ja auch Module, welche man stapeln kann, die verkraften also auch mehrere Tonnen on top.
    Ich habe bisher einen einzigen Anbieter gesehen der auch Ziegeldach anbot, aber der liefert nicht nach Süddeutschland, da das Ziegeldach ja erst vor Ort errichtet werden kann.


    Vergessen die Anbieter es lediglich zegeldachfähigkeit zu erwähnen, oder gibt es derartige Tnys nicht von der Stange".
    Die Ziegelvoschrift gebt es nicht nur in Bayern, ich habe habe derartiges auch schon weit im Norden gefunden.
    Verwenden alle einfach nur Fake-Ziegel-Imitatbleche, oder sind Tinys mit Ziegeldach doch verbreitet?
    Oder gibt es Urteile, welche die Vorschrift von Tonziegeln für unwirksam erklären, und man stattdessen auch Ziegel-Imitatplatten verwenden darf?


    Viele Grüße
    Georg

    Ich habe noch 2 Auslegungsprobleme:


    Was ist mit einem "Minikeller", der entsteht weil ich das aufgeständerte Gebäude unten ringsum vergittere, damit sich keine Tiere einnisten.


    zählt das dann als unbeheizter Nachbarraum oder als eine Art Hinterlüftung des Bodens welche zum beheizten Gebäudevolumen gehört?



    Oben dann ein ähnliches Thema, wenn ich ein Satteldach (Ziegel) auf den voll isolierten Quader aufsetze (aufsetzen muß wegen Bebauungsplan). Zählt der Dachraum dann als unbeheizter Nebenraum oder zum beheitzen Volumen?
    (vorgeschriebene Dachneigung je nach Planauslegung 22 -36 Grad)


    Gruß


    Georg

    Das Abstellen von beladenen Boots-Anhängern über längere Zeit im Wohngebiet wurde zumindest in BW per Gerichts-Urteil wegen fehlender Baugenehmigung untersagt. Konkret wurde das Überwintern eines Bootes auf Anhänger untersagt, also eine nur vorübergehende Aufstellung, aber auch für langfristig abgestellte, unbewohnte Wohnwagen (nur 6 Wochen m Urlaub) gilt ähnliches.
    In Gebieten mit gemischter Nutzung sieht es vermutlich anders aus.
    Jedoch, wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.
    Wenn es doch "Ärger" gibt, dann kann man ja recht schnell wegfahren, zunächst auf dem genemigten Platz oder 14 Tage auf der Straße abstellen und eine zulässige Fläche in der Nähe suchen.
    (Voraussetzung natürlich ein zugelassener Anhänger)


    Vele Grüße
    Georg


    Parken ist auf geeigneten Stellflächen natürlich zulässig, längeres Abstellen jedoch nicht.
    Allerdings "parken mitten in der Wiese" kann auch Ärger einbringen wegen Umweltgefährdung, der Anhänger könnte auf der Straße mit Substanzen wie Öl, Beremsflüssigkeit o.ä. verunreinigt werden und das gelangt dann beim nächsten Regen in die Wiese.


    Für den Threadersteller gäb es also auch den Trick späterstens alle 14 Tage eine kleine Probefahrt zu machen (Beweisfoto dabei nicht vergessen!) und dann wieder auf einer geeigneten privaten Abstellfläche abzustellen (nicht einfach in der Wiese).
    Aber nicht einfach nur am Abstellplatz ein wenig vor oder zurück schieben, misgünstige Nachbarn können natürlich auch Filmen oder Fotografieren.


    Gruß
    Georg

    OK,
    danach also doch: die 50qm Regel erlaubt nur ca 8X6 Außenmaß bei 3m Gebäudehöhe (Bodenstärke+Innenhöhe+Deckenstärke).
    Da muß ich also auch bei 8x6Angeboten am Markt aufpassen ob sie noch kleine Gebäude sind.


    @sigi
    Ich bin kein Anbieter, sonder privater Möchtegern-Bauherr / Tiny-House-Käufer.
    OAL beschreibt nur meine Bauregion (ich habe einen eigentlich konventionellen Bauplatz in Aussicht)


    Viele Grüße
    Georg

    Danke für den Hinweis auf das GEG.


    dort finde leider keine verständliche Definition der Gebäude-Nutzfläche mehr, sondern nur den Verweis auf eine DIN-Norm:


    Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird


    Leider kann man die nicht einfach im Netz finden.
    Hat jemand den Wortlaut der Nutzflächendefinition nach DIN V18599 (bitte dazu PN an mich -Veröffentlichung im Forum vermutlich nichtzulässig)


    Vielen Dank
    Georg

    Sorry,
    wirklich beantwortet ist die Frage hier leider nicht
    wie schon hdivad schreibt steht im Anhang der EneV (jetzt 1.3.3)


    1.3.3
    Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
    AN = 0,32 m-1·Ve

    • mitAN Gebäudenutzfläche in m2 Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3.

    Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:


    • mitAN Gebäudenutzfläche in m2
    • hG Geschossdeckenhöhe in m
    • Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3


    Auch ich vermute: dies bedeutet Umfassungsfläche entspricht Außenhaut, denn die Dämmung wird ja mit beheizt.


    Dafür spricht auch die Definition der Geschoßhöhe, hier wird auch eine (gedämmte) Decke mit eingerechnet.


    Außerdem kennt die EneV 2 verschiedene Begriffe
    beheiztes Gebäudevolumen
    beheiztes Luftvolumen
    siehe
    2.4
    Beheiztes Luftvolumen
    Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m3 gemäß DIN V 18599-1 : 2011-12, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6 : 2003-06 Abschnitt 6.2 * zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

    • V = 0,76·Ve in m3 bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen
    • V = 0,80·Ve in m3 in den übrigen Fällen

    mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m3.


    Also ist Ve nicht der Luftinhalt des Gebäudes, sondern vermutlich Luftinhalt + Wände und Decken
    ich vermute erst eine vorgehängte Fasade zählt nicht mehr zu Ve, da nicht mitbeheizt.


    Viele Grüße
    Georg

    Hallo,
    eine zu bauende Mindestgröße im Bebauungsplan habe ich noch nicht gesehen, wie soll das aussehen?
    Ich kenne nur Maximalwerte für GRZ, Dachneigung etc. und Baulinien/Baufenster.
    Evtl eine allgemeine Satzung gegen Flächenverschwendung oder Vorschreiben einer Mindestzahl von Wohneinheiten ?
    Komunen suchen ja verzweifelt eine Handhabe gegen ungenutztes (und künftig auch zu gering genutztes) Bauland.


    Ich fürchte also jede Änderungen in kommenden neuen Gesetzen gehen in die Gegenrichung, Verbot der Zersiedelung, Verbot von Einfamilienhäusern, Tinys etc.


    Zugunsten der Tiny-Houses bleiben eigentlich nur die Argumente der temporären Nutzung von sonst nicht genutzten Flächen
    und die Möglichkeit die kleinen Gebäude auch auf anderen Grundstücken weiterzunutzen.
    Hier ist der Fingerprint dann hoffentlich besser als bei konventionellen Wohnungswechseln, welche bei Wohneigentum bei jedem Besitzerwechsel zu massiven "Renovierungen" führen, Bad und Küche komplett raus neue Böden usw., also eine Art Entkernung bei jedem Nutzer/Nutzungswechsel.


    Ich denke das Baurecht würde auch heute schon einiges erlauben, aber die genemigenden Gremien stellen sich gerne quer.
    Gab hier in Bayern gerade erst ein Gerichtsurteil, daß die verweigerte Genemigung für ein Tinyhouse doch erteilt werden muß.


    Also mehr missionieren mit den Vorteilen von Tinys, wie temporäre Nutzung von Baubrachen und der Flexibilität durch Umsetzung von Tinys auf andere Grundstücke.


    Viele Grüße
    Georg

    Hallo,
    ich habe mir die unter 50 qm Regel etwas genauer angesehen, ein kleines Gebäude darf maximal eine "ENEV-Nutzfläche" von 50qm haben.
    Die ENEV-Nutzfläche wird aus dem Gebäudevolumen berechnet :
    A= V*0,32/m bei Gebäuden unter3m Geschoßhöhe (über 3m andere Formel, für zu niedrige auch)


    50/0,32 =156,25 m³ Gebäude-Volumen (einschl. isolierende Hülle) [Wert korrigiert]


    Für einen Quader mit 3m Höhe (2,5 Innenhöhe +0,25 Boden und 0,25 Dach) ergibt sich:
    50,2 qm überbaubare Grundfläche
    Für die Innenfläche geht davon dann rundum noch die Außen-Wandstärken ab.
    (also z.B. 7,65x 5,75 = 44qm Innenfläche!)


    Für Wand-,Boden-,Deckenstärke habe ich noch keine konkreten Werte, aber die EneV Vorgaben erfordernen Stärken dieser Größenordnung.


    stimmt das so?
    Gruß aus dem Ostallgäu

    Hallo,
    ich bin der Georg aus dem nordöstlichen Allgäu und bin gerade am eruieren ob ich ein Tiny bauen kann/darf.


    Ich habe schon viele super-Infos in diesem Forum entdeckt und habe mich deshalb angemeldet.


    Ich bin leider mit großem Zeitdruck unterwegs, entweder ich finde recht schnell eine Tiny-Lösung oder ich muß zunächst doch erst einmal konventionell weitersuchen.


    Vielen Dank an alle hier, die schon so viel gute Informationen zusammengetragen haben.

    Noch kurz etwas zu meinem aktuellen Projekt-Stand.

    Ich bin zur Zeit an einem kleineren Pacht-Grundstück dran.
    Das Grundstück hat nicht sonderlich viel Baurecht.
    Ich habe auch ein kleines möglicherweise geeignetes Häuschen 60qm bei einem großen deutschlandweiten Anbieter entdeckt,
    aber die sind wohl garnicht daran interessiert Häuschen in dieser Größe zu verkaufen:


    Sehr geehrter Herr ....,
    leider können wir den von Ihnen gewünschten Haustyp nicht in Ihrer Region anbieten.
    Das kleinstmögliche Haus wäre ein Haustyp ...... Falls Sie hieran Interesse haben, können Sie sich gerne vorab telefonisch mit mir in Verbindung sezten.


    Weitere Informationen über uns finden Sie auch über unsere homepage ....


    Beste Grüße aus ....
    .....
    Diplom-Kauffrau


    Die lokale Vertretung ist also nicht daran interessiert die kleinsten 7 Häuser aus dem Portfolio zu verkaufen, Gesprächstermine gibt erst ab 100qm aufwärts.


    Ich fürchte beim derzeitigen Bauboom auch hier in der Region bleibt mir nur der Selbstbau. (was dann auch noch deutlich kleiner als 60qm bedeutet. denn sonst werde ich ja nie fertig).


    Schönen Tag
    Georg