Beiträge von Colin_Liam

    Hallo Stefan,

    danke für Deine Hilfe.

    Wenn der $104 tatsächlich Bestand hat, wie gesagt dann sehe ich da bei dreifach verglasten Fenstern und 18 cm PUR Dämmung und einem U-Wert im Dach von 0,20 Boden 0,17 und Wände 0,16 keine Probleme.

    Leider kann ich nicht mehr überlegen, die Produktion beginnt morgen. Was ich noch machen kann eine PV Anlage mit 4 KW, diese Option habe ich noch.


    Gruß

    Edgar

    Danke Stefan,

    ja sicherlich habe ich einen Architekten, eine energetische Berechnung des Herstellers habe ich leider nicht, nur die U-Werte von Dach, Wände und Boden. Die Isolierung ist 18 cm PUR und dreifach Fenster.

    Leider ist es immer mehr so, daß wenn man sich auf andere verlässt, verlassen ist.

    Alles kann man ja nicht wissen.


    Dies ist alles ein sehr spezielles Thema, wo viele Architekten seit GEG 2023 auch nicht weiter wissen, wenn es sich um solche kleinen Gebäude handelt.


    Ich bin bislang von §104 kleine Gebäude ausgegangen der besagt:


    Kleine Gebäude

    Bei der Errichtung kleiner Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten nach § 104 GEG die übrigen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude als erfüllt, wenn die Außenbauteile sämtlich die (ansonsten bei bestimmten baulichen Änderungen geltenden) Einzelbauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG (jeweils Tabellenzeile "a. Ersatz oder erstmaliger Einbau") einhalten.


    Dasselbe gilt für Raumzellen bis zu einer Größe von jeweils 50 m², die zu (größeren) Gebäuden zusammengefügt werden, deren Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Raumzellen sind Räume eines Gebäudes (oder Teile davon) bestehend aus Wänden, Fenstern, Decken, Böden und ggf. Anlagentechnik, die vorgefertigt auf die Baustelle geliefert und dort zu Gebäuden zusammengefügt werden.

    Die einschlägigen Mindestanforderungen an die Anlagentechnik bleiben aber unberührt.


    Leider bin ich mir nicht sicher ob dies noch Bestand hat.

    Wenn ja, dann sehe ich da keine Probleme.




    Gruß

    Edgar

    Hallo,

    mittlerweile bin ich so verwirrrrrrt, daß ich garnicht weiß wo es lang geht.


    Ich habe ein Mini Haus bestellt, das fest auf einem Baugrundstück als Erstwohnsitz genehmigt werden soll, 47m2 Wohnfläche, U-Werte liegen bei 0,20, dreifach verglaste Fenster und beheizt wird mit Klima Split Gerät zum Heizen und Kühlen.

    Die ganze Zeit bin ich von §104 ausgegangen daß die U-Werte berücksichtigt werden, mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher.

    Momentan könnte ich wohl noch was an der Dämmung ändern lassen, wobei (GEG 2023) dennoch schwer zu erreichen sein wird.

    Bitte daher um kunstruktive Antworten.

    Der § Anlage7 GEG bezieht sich aber wohl auf:


    Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden, oder sehe ich das falsch ?