Hey, das ist mal eine interessante Frage. Wenn auch in diesem Forum wohl eher am falschen Ort. Und wohl nicht nur für dich schwer zu beantworten und schon gar nicht eindeutig zu bejahen. Dies deshalb, weil juristische Probleme nur dann klar zu entscheiden sind, wenn entweder der Gesetzestext eindeutig ist oder wenn genügend gerichtliche Referenzentscheidungen vorliegen. Beides ist hier nicht der Fall:
Ich versuche mal als Nichtjurist, als Bauwerker und als jemand, der sich mal intensiv mit Handwerksrecht, seiner Nichtanwendung und den damit verbundenen Fragestellungen befasst hat eine Einschätzung:
Ein Thow ist wohl per se zunächst mal kein Bauwerk. Ganz einfach deshalb, weil die kennzeichnende Eigenschaft „on Wheels“ bereits klar macht, dass es in erster Linie um Mobilität geht. Es kann zwar im Nachhinein als Gebäude genutzt werden, ist dadurch dann auch ein Gebäude und unterliegt damit den entsprechenden Vorschriften, dies ist jedoch keine originäre Eigenschaft. Dass entsprechende Ingenieurleistungen von Architekten, Statikern usw. sinnvoll oder gar notwendig sein können ist wohl unerheblich. Die gibt es auch in vielen anderen Wirtschaftsbereichen.
Ich finde die Frage übrigens deshalb interessant, weil es hier genau um die umgekehrte der üblichen geht. Normalerweise wird von Laien gerne angenommen, man könne sein Thow dauerhaft auf jede Wiese stellen, weil es ja kein Bauwerk sei. Dies wird damit begründet, dass das „Haus“ ja bereits als Kfz-Anhänger zugelassen sei. Das eine ist so falsch wie das andere. Die Charakterisierung als Bauwerk ergibt sich nicht aus den physischen Eigenschaften, sondern erst aus der Nutzung.
Für die Anwendung des Rahmentarifvertrags Bau ist dies jedoch unerheblich. Denn diese richtet sich nicht nach der konkreten Arbeit, sondern nach der Art des Betriebs. Wenn ein Baubetrieb einen Mitarbeiter eine Arbeit ausführen lässt, die keine Bauarbeit ist, beispielsweise lässt der Mauremeister seinen Helfer,der auch Ahnung von Autos hat, die Bremsbeläge des Betriebsautos wechseln, so unterliegt diese Tätigkeit dennoch dem Bautarifvertrag. Wenn hingegen der Apotheker seinen geschickten Helfer eine Trennwand im Verkaufsraum mauern lässt, so ist das kein Anwendungsfall des Bautarifvertrags, obwohl es sich um eine Bauarbeit handelt.
Im vorliegenden Fall ist die Einschätzung nicht möglich, weil die notwendigen Angaben Fehlen.
Ich gehe aber mal davon aus, dass es sich um eine der jetzt öfters anzutreffenden Klitschen handelt, in denen jemand einen Dummen gefunden hat, für den er gegen Bezahlung ein Thow erstellen darf. Die Dinger werden üblicherweise im Holzständerbau hergestellt. Damit bildet die Tätigkeit einen wesentlichen Teil des Zommererhandwerks, unabhängig davon, ob das Bauobjekt ein Gebäude ist oder nicht. Und weil das Zimmererhandwerk in der Positivliste der Rahmentarifvertrags aufgeführt ist, und weil dieser Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt wurde, darum fallen in dieses Handwerk fallende Arbeiten auch unter die Regelung des Rahmentarifvertrags, wiederum unabhängig von der Art des Bauobjekts.
Aus dieser völlig laienhaften und unmaßgeblichen Meinung folgt der ebenso laienhafte und unmaßgebliche Ratschlag, bei der Handwerkskammer bezüglich der Einschätzung der Firma als Zimmereibetrieb nachzufragen, diese ist übrigens völlig unabhängig von der tatsächlichen Eintragung in die Handwerksrolle, und sich ansonsten einen Anwalt zu suchen, der sich mit der Sache wirklich auskennt. Denn es ist dessen Aufgabe und nicht die des Klienten, sich fachjuristisch schlau zu machen. Auch dafür wird er schließlich bezahlt.
Gruß Udo