Noch mal zur EnEV
1) Ich würde es begrüßen, wenn ihre Diskussion hier separat von Dietmars geplanten Beitrag zur allgemeinen rechtlichen Einschätzung geführt würde. Dazu ist die Enev einfach zu umfangreich.
2) Allerdings denke ich, dass sie nur deshalb so widersprüchlich erscheint, weil alle Seiten gerne ihre eigenen Interessen hinein interpretieren möchten. Die o. g. genannte unterschiedliche Auslegung durch die beiden Thow-Anbieter ist ein gutes Beispiel dafür.
3) Wenn die Rheinauer schreiben, dass Thow von der Enev wie bestehende Bauten behandelt werden, dann ist damit wohll nur gemeint, dass in beiden Fällen die Erfordernisse der Anlage 3 zu berücksichtigen sind.
4) Nach Punkt 1 Satz 1 dieser Anlage sind die Werte der folgenden Tabelle 1 einzuhalten, im wesentlichen die 0,24 für Wände, Dächer und Decken nach unten. Dies gilt ausdrücklich nicht nur für bestehende Wohnbauten, sondern auch für neue kleine Gebäude, wie sich aus Satz 1 direkt durch den Begriff der erstmals eingebauten Außenwände, den Titel der Anlage sowie den Wortlaut des §8 ergibt.
5) Hierauf bezieht sich die Ausführung von Rolling Tinyhouse.
6) Nach Satz 4 des Punktes 1 der Anlage kann von den Werten der Tabelle 1 abgewichen werden, wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann. Dann muss nur so dick wie möglich mit 0,35-Dämmstoff oder mit nachwachsendem 0,45-Dämmstoff isoliert werden.
7) Auf diese Sonderregelung beziehen sich die Rheinauer, indem sie sagen, weil sie nur 8 cm starke Wände haben, darum wäre eine Regeldämmung technisch nicht möglich, und darum würden ihre 8 cm Steinwolle genügen. In meinen Augen eine höchst eigenwillige Interpretation der Verordnung, da sie durchaus dickere Wände oder bessere Isoliermaterialien verarbeiten könnten.
Diese Auslegung der Enev passt zu anderen eigenartigen Rechtsverständnissen dieser Firma, etwa zu ihrer Meinung zu fliegenden Bauten. Wäre ich ihr Kunde, so würde ich sehr vorsichtig auf derartige Einschätzungen reagieren.
9) Ich kann mir nicht vorstellen, weshalb die Ausnahmeregelung des § 24 Enev bei einem Thow greifen sollte. Die besondere Kleinheit und damit das ungünstige Verhältnis Volumen/Aussenfläche kann es zumindest nicht sein. Dies ist bereits in der Anlage 3 berücksichtigt.
10) Allerdings fände ich es zumindest hinterfragenswert, ob die Enev für Thow überhaupt greift. Nach §1, Absatz 3, Punkt 6 gilt sie nicht für Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt zu werden. Nach Tuschinsky von Enev-online gilt die einschränkende 2-Jahresfrist dieses Punktes nur für provisorische Bauten, jedoch nicht für solche zur wiederholten Aufstellung. Sie nennt als Beispiele für wiederholte Aufstellung Schul-Ersatzcontainer, die bekanntlich auch mehr als nur 2 Jahre aufgestellt bleiben können. Warum sollte das nicht auch für Thpw gelten, insbesondere dann, wenn sie als Campinganhänger zugelassen sind, und selbst dann, wenn sie als Wohngebäude aufgestellt wurden?
Gruß Udo