Beiträge von sigi

    Genau so ist es.
    2,55 - 2x Wanddicke ... da bleibt nicht viel. Wenn man alles in Öko-Standard bauen möchte, kommt man mit Steico-Holzweichfaserdämmung bis auf Lambda 036. Das ist schon ein sehr guter Wert!
    Wer allerdings sein TH als Campinganhänger konzipiert, ist raus aus dem Baurecht. Dann ist auch die Wanddicke Sache der Prüfer von TÜV/DEKRA.

    Hallo ViNS,
    Hallo Haumdaucha,
    ... genau, in Bayern sind Gebäude bis 75m3 verfahrensfrei.
    Das gilt demnach für Gebäude mit Hauptnutzungen z.B. Wohngebäude oder für Gebäude mit Nebennutzung z.B. Geräteschuppen gleichermaßen.
    Wenn TH nicht als Campinganhänger (Fahrzeug) konzipiert sind, können sie nur ein Gebäude sein. Es soll allerdings nicht nur für Erholungszwecke, zeitweilig genutzt werden sondern zum Wohnen. TH sind demnach eindeutig Wohngebäude.
    Das ist auch das Hauptkriterium bei der baurechtlichen Bewertung.
    Das sind die Grundsätze, die ich meine. Das gilt in ganz Deutschland und ist Inhalt in allen Länderbauordnungen. Auch wenn es nicht wortwörtlich gleich formuliert wird, der Grundsatz bleibt. Da braucht man auch nicht weiter recherchieren.
    Und genau so ist das mit der Erschließung des Grundstücks, mit Innen- und Außenbereich, mit den Ortssatzungen ...
    Man könnte auch weiter ins Detail gehen. Baurechtlich notwendige Treppen, Brandschutzanforderungen an Bauteile ... da gibt es keine Lücken, die man eventuell nutzen kann um sein TH zu legalisieren. Auch jede Menge DIN-Normen und Verodnungen müssen eingehalten werden.
    Ich kann immer wieder nur raten: ein konkreten Fall mal durch ziehen. Es kann doch nicht so schwer sein, mal einen ordentlichen Bauantrag für ein TH zu stellen.

    ViNS, es gibt keine Vordrucke für einen ENEV-Nachweis für kleine Wohngebäude. Wie weit bist du mit deiner Planung? Hast du eine Zeichnung?
    Wenn ja, dann her damit. Ich schau mir das mal an.
    Willst du das THoW als Campinganhänger (Fahrzeug) errichten oder als Wohngebäude? Wenn das THoW als Campinganhänger konzipiert ist, bin ich nicht dein Planungspartner - das ist reine Fahrzeugtechnik und hat NICHTS mit deutschem Baurecht zu tun! Wenn du dein TH fürs ganzjährige Wohnen als Hauptwohnsitz nutzen möchtest, ohne auf einem Campingplatz zu stehen, dann gilt deutsches Baurecht. Dann gilt auch die ENEV, Anlage 3, Tab. 1 ... ist doch kein Problem, das einzuhalten.

    Udo, bitte verstehe mich nicht falsch. Mit "aufräumen" meine ich die vielen falschen, naiven, verträumten Vorstellungen darüber, wie man in Deutschland einfach mal so ein Gebäude in die Landschaft setzen kann. Leider werden diese durch professionelle TH-Anbieter noch verstärkt. Im Namen des Geschäftes wird den Kunden vor laufender Kamera da sonst was erzählt. Damit muss Schluss sein.
    Und selbstverständlich bin ich der Meinung, dass das Forum auch anregen soll Gesetzeslücken aufzuspüren. Das habe ich an anderer Stelle schon geschrieben. TH sind noch nicht im deutschen Baurecht angekommen! Genau deshalb ist es jetzt noch möglich, sehr individuelle Projekte zu verwirklichen. In ein paar Jahren wird es vielleicht nur noch Reservate für TH geben.
    Ich bin der festen Überzeugung, dass man TH ganz legal an vielen Stellen aufstellen kann. Es gibt Baulücken, es gibt zulässige Bebauung in 2. Reihe, es gibt (noch) Ermessensspielraum der Behörden. Man muss es nur ordentlich angehen - mit den Bauämtern in Kontakt kommen.
    Man muss das natürlich auch richtig machen wollen!

    Hallo in die Runde,
    ich finde es gut, dass die Diskussion zum Baurecht in Gang kommt, weil ganz offensichtlich die meisten TH nicht nach deutschem Baurecht erstellt wurden und an dieser Stelle mal "aufgeräumt" werden sollte.
    Mit der ENEV verhält es sich ähnlich, wie bei anderen Fragen zum Baurecht. Bitte einen konkreten Einzelfall ordentlich durchrechnen.
    Ich biete das hiermit an! Ich bin selbst o.g. Architekt/Bauingenieur und kann auch die kompletten bauphysikalischen Nachweise für ein TH liefern.
    Aus taktischen Gründen würde ich aber immer bei ENEV Anlage 3 Tabelle 1 bleiben. Das sind doch schon Vereinfachungen. Wenn ich mich an diese Bauteil-U-Werte halte (und selbstverständlich auch nachweisen kann), bin ich raus aus der weiteren Nachweispflicht.
    Wenn der komplette ENEV-Nachweis (wie für Wohngebäude größer 50m2) geführt wird, muss die Haustechnik mit einbezogen werden.
    Dann kommt es zu unbequemen Forderungen. Die gemütlichen Holzöfchen dürfen z.B. für eine zentrale Gebäudeheizung nicht angesetzt werden.

    Hallo in die Diskussionsrunde,
    wenn ich mir diverse Beiträge ansehe, fällt mir auf, dass die höher liegende Schlafebene "Loft" genannt wird. Das klingt zwar chic, ist aber verwirrend und nicht korrekt! Es handelt sich hier eigentlich nur um ein Einbaubett und in keinem Fall um einen Aufenthalsraum im baurechtlichen Sinne! Die eingezogen Ebene befindet sich immer in Beziehung zu einem dazu gehörigem Wohnraum. Diese Schlafebene hat aber aufgrund seiner Funktion hohe Priorität. Gewisse Mindestmaße, ein sicherer Zugang (Treppe mit Handlauf) und Rauchmelder sollten beachtet werden. Das übertriebene Verbauen mit zusätzlichen Wänden wäre nicht ratsam. Belichtung, Belüftung ein schnelles und sicheres Verlassen im Brandfall müssen möglich sein, auch für die Kinder des Nachbarn die vielleicht zu viert da oben schlafen!

    Hallo in diese Runde,
    wartet bitte den großen Baurecht-Beitrag von DietmarS68 ab. Da steht dann alles drin. Ich durfte als Bauplaner schon mal mit reinschauen - das wird wirklich gut. Ansonsten bin ich für klare Darstellungen. Wenn jemand bereits konkrete Erfahrungen mit Ämtern gemacht hat, dann soll er diese hier mitteilen. In diesem Forum das ganze Baurecht zu erklären (mit oder ohne Quellenangaben) - das schaffen wir nicht!
    Man braucht sich doch nur an ein paar Grundsätze halten, z.B.:
    Wohnen=Haupnutzung, deshalb sind TH welche zum Wohnen dienen, keine Nebengebäude, sondern Wohngebäude!
    Wohngebäude werden auf Grundstücken errichtet. Gebäude und Grundstück gehören zusammen und sind deshalb zusammen Inhalt des Genehmigungsverfahrens. In D geht man davon aus, dass man sesshaft ist und in einem festen "normalen" Gebäude eine Wohnung hat.
    Ausnahmen sind auch geregelt für Erholung, für bestimmte Berufsgruppen (Forst- und Landwirtschaft, Schausteller ...) oder für bestimmtes Gewerbe. Wir nutzen das TH jedoch als WOHNGEBÄUDE. Die ganzen abenteuerlichen Vorstellungen, die hier teilweise kursieren ... naja DietmarS68 hat das sehr gut in seinem Baurecht-Beitrag beschrieben! Ich möchte weder vorgreifen noch wiederholen ...
    Ansonsten biete ich allen an, einen konkreten Fall auch mal praktisch durch zu ziehen! Also wenn jemand ein TH irgendwo aufstellen will, soll er sich bitte melden. Ich bin bauvorlageberechtigt für ganz Deutschland. Über einen Antrag auf Vorbescheid kann man die wichtigsten Fragen zur Genehmigungsfähigkeit klären. Ein Vorbescheid ist noch keine Baugenehmigung, gilt aber als rechtliche Grundlage für ein sich anschließendes Genehmigungsverfahren.

    Grundsätzlich gilt (neben anderen Randbedingungen): Ein Gebäude darf nur auf einem Grundstück errichtet werden, wenn die öffentliche Erschließung dieses Grundstücks (rechtlich) gesichert ist. Bauämter lassen sich die gesicherte Erschließung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller nachweisen. Die entsprechenden Fachbereiche der Kommunen oder Energieversorger leisten dazu Auskünfte (z.B. Leitungsauskunft). Die gesicherte Erschließung bezieht sich auf die Medien Trinkwasser und Löschwasser, Abwasser (Schmutzwasser+Regenwasser), Strom, wenn vorhanden und Nutzung geplant: Gas, weiterhin die Anbindung an das öffentliche Straßennetz. Ob und wie tatsächlich angeschlossen wird, ergibt sich aus den eingereichten Plänen. Wichtig ist der Lageplan mit Darstellung der geplanten Leitungsführungen. In einigen Ländern wird ein Entwässerungsgesuch verlangt. Der Lageplan ist Teil der Baugenehmigung und muss eingehalten werden. Hinter dem jeweiligen Zähler (Strom, Trinkwasser, Gas) bzw. hinter dem Revisionsschacht Abwasser beginnt der "Hausanlage". Innerhalb der Hausanlage kann ich alternative Systeme nutzen, um z.B. höchstmögliche Autarkie zu erreichen. Eventuell bezahle ich dann nur die Grundgebühr für den Zähler, aber keinen Verbrauch, falls ich kein Anschlusszwang habe. Im rechtsfreien Raum bewege ich mich deshalb aber nicht. Alles was z.B. mit alternativer Abwasserklärung zu tun hat, wird von der unteren Wasserbehörde genehmigt. Die Fachbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Bauamt beteiligt. Für PV-Anlagen und Windräder gibt es ggf. Auflagen aus Ortssatzungen. Die Ver- und Entsorgung des Gebäudes ist fürs Genehmigungsverfahren nachvollziehbar darzustellen.
    ...
    Gebäude und Grundstück gehören verfahrenstechnisch immer zusammen. Eine Baugenehmigung für ein Gebäude ohne Baugrundstück ist nicht möglich. Besonderheit beim THoW: Ich kann mein Haus wegfahren und an anderer Stelle wieder aufstellen. Die Trennung von den Medienleitungen läßt sich technisch lösen. Die Baugenehmigung bleibt erhalten. Sie erlischt nur dann, wenn man innerhalb einer gewissen Frist nicht gebaut hat. Das ist aber nicht der Fall. Das TH wurde ja errichtet und die Nutzungsaufnahme wurde angezeigt. Falls ich mit meinem TH mal kurz im Urlaub war, muss ich es nach meiner Rückkehr nur wieder am selben Platz abstellen und wieder an die Medien anschließen. Zwischenzeitlich sollte das Haus aber nicht gegen ein größeres THoW getauscht worden sein. Dann müsste man einen neuen Bauantrag stellen, nämlich für die "Änderung eines Gebäudes". Das ist dann wie bei einem Anbau.

    Hallo DietmarS68,
    gut recherchiert!
    ... und ja, es scheint in Bayern offensichtlich einfach zu sein, legal ein TH im Innenbereich aufzustellen.
    Die 75m³ BRI sind durchaus machbar. Deine sonstigen Hinweise zur Grundstücksnutzung kann ich nur unterstreichen.
    Damit ist der Bauherr eines entsprechenden TH in Bayern erst einmal aus dem Genehmigungsverfahren raus.
    Die Landesbauordnung gilt natürlich auch für genehmigungsfreie Gebäude in Bezug auf Statik, Wärmeschutz, Brandschutz usw.
    Der Bauherr steht hier allerdings "nur" in der Selbstverpflichtung. Eine Kontrolle innerhalb eines Genehmigungsverfahrens entfällt ja.
    Das läd ja regelrecht zum experimentieren ein! Ich glaube, ich zieh nach Bayern!

    Hallo ViNS und Steff,
    ich bin seit gestern neu in der Runde und taste mich Stück für Stück durchs Forum. Deshalb entschuldigt bitte, wenn ich erst jetzt meine Meinung schreibe:
    Das THoW, dieses Zwitterwesen aus Fahrzeug und Haus, ist noch nicht so richtig im deutschen Baurecht angekommen!
    Behörden könnten deshalb erst einmal zurückhaltend sein, wenn man von ihnen eine offizielle (unbefristete) Aufstellgenehmigung verlangt.
    Es ist also nur möglich, mit bisher bekannten Kategorien zu reagieren. Am besten ist natürlich die Festsetzung eines Gebietes für Experimentelles Wohnen. Dort ist (fast) alles möglich. Das ist aber eine städtebauliche Aufgabe. So etwas dauert ewig. Da braucht man Ausdauer und starke Nerven und außerdem muss man mit den vielen anderen in der Lebensgemeinschaft klar kommen.
    Die in diesem Forum zitierte Bachelorarbeit von Henrik Vervoorts beleuchtet das Thema "Baugenehmigung" doch sehr gut.
    Ich kann das aus meiner eigenen Erfahrung bestätigen. Letztendlich ist der jeweiligen Länderbauordnung erst einmal egal, wie das Ding aussieht, was du als Antragsteller offiziell zum Wohnen nutzen willst. Wenn man Paragraph für Paragraph durchgeht, kommt man dazu, dass es sich hier um ein Wohngebäude handelt, auch wenn das Ding Räder unten dran hat und auch wenn es dazu geeignet ist, wieder wegzufahren, also beweglich bleibt. Das Entscheidende ist die Art der Nutzung, nämlich eine "nicht nur vorübergehende, sondern dauernde Wohnnutzung". Die Einordnung erfolgt also prinzipiell wie bei einem Einfamilienhaus! Ausnahmen und Erleichterungen sind in den Landesbauordnungen geregelt. Das muss im Einzelfall geklärt werden. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings gering, dass ein TH dadurch genehmigungsfrei wird. Für eine Baugenehmigung ist also das "gesamte Programm" notwendig. Dazu gehört der Bauantrag mit Bauzeichnungen und weiteren Bauvorlagen, wie Tragwerksplanung (Statik), Wärmeschutznachweis ggf. Schallschutznachweis. Es spielt übrigens keine Rolle ob das TH-Eigenheim auf eigenem oder gepachtetem Bauland errichtet wird. Die Frage ist hier eventuell, wer als Bauherr gegenüber der Behörde auftritt, der Besitzer des TH oder des Grundstückes. Aber das ist untergeordnet. Das Pachtland sehe ich aber als großes Potential für das TH. Gerade mit dieser "Eigentumsform" ergeben sich doch wunderbare Möglichkeiten auf schon bebautem Land z.B. in 2. Baureihe oder in kleinen Baulücken im sogenannten "Innenbereich" preiswert TH zu errichten. Damit ließe sich behutsam eine Verdichtung der örtlichen Bebauung erreichen, ohne wesentlichen Eingriff in ein gewachsenes Ortsbild. Für Gemeinden sollte das interessant sein!

    Hallo chbest,
    gibt es schon eine Antwort auf deine Voranfrage beim Bauamt?
    Würde mich interessieren, wie die Behörden reagieren. Ich kann auf die Schnelle im B-Plan nichts finden, was gegen ein kleines Haus spricht.
    Fakt ist natürlich, dass du auffällst in der Siedlung. Aber solange ihr euch innerhalb der Festsetzungen des B-Planes bewegt ... Ich würde an eurer Stelle den komplett geplanten Zustand (2xTH auf Wechselbrücke) bei der Baubehörde voranfragen. Das wäre dann schon wichtig, wie diese beiden Baukörper zueinander stehen. Es wäre ja sogar eine spätere Aufstockung möglich, denn 2-Geschossigkeit ist ja Teil des B-Planes.

    Hallo Maria90 und DietmarS68,
    in den Landesbauordnungen steht genau, was verfahrensfrei ist. Habe jetzt mal nachgeschaut.
    Zitat aus der Bauordnung Berlin :
    "§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
    (1) Verfahrensfrei sind
    1. folgende Gebäude:
    a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete
    Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
    b) Garagen, überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit ..."
    usw.
    weiter hinten in der Aufzähliung kommen dann die Wochenendhäuser, Campingplätze ... ja das ist immer gesondert geregelt.
    Wie dem auch sei, unter 10m2 (Außenmaße) wird man wohl nicht bleiben wollen, auch mit einem TH.

    Hallo Maria90,
    wo soll das TH stehen? Soll es als Hauptwohnsitz ganzjährig genutzt werden? Was ist das für ein Grundstück?
    Oder soll das TH wie ein Campinganhänger genutzt werden? Warum frage ich das? ...


    Die Nutzung ist entscheidend fürs Vorgehen!


    Variante 1
    Wenn eine dauernde Wohnnutzung gewünscht ist, dann ist das TH ein Gebäude. Dann ist ein Bauantrag notwendig.
    Hauptverantwortlich für die Tragfähigkeit des TH ist damit ein Tragwerksplaner (Statiker). Dieser Statiker berechnet die Stabilität des Daches, der Wände und der Bodenplatte. Er bindet dann ein Fachmann für das Fahrgestell ein (ein Ingenieur vom TÜV oder von der DEKRA). Der TÜV oder die DEKRA prüfen dann das Fahrgestell und ggf. die sichere Aufstellung des TH auf dem Stellplatz. Erst wenn der Prüfbericht des TÜV oder der DEKRA vorliegen, kann der Statiker eine Gesamtgebäudestatik für das Bauamt unterschreiben. Das klingt komplizierter als es ist. Das Problem ist, dass eine TH als Gebäude ein Zwitterwesen ist, Haus und Fahrzeug zugleich. Fürs Haus ist der Statiker verantwortlich und fürs Fahrzeug TÜV oder DEKRA. Das Bauamt braucht allerdings nur einen Verantwortlichen für das Gesamtgebäude.
    So ist das baurechtlich in Sachsen. In Berlin/Brandenburg sollte es vergleichbar sein.


    Variante 2
    Wenn das TH als Campinganhänger genutzt wird, übernimmt TÜV oder DEKRA die Gesamtabnahme, berechnet oder bestätigt also auch die Tragfähigkeit der Konstruktion. Dann gilt das TH als Fahrzeug. Eine Nutzung als 1. Hauptwohnsitz ist dann aber nicht möglich.
    Den Kontakt zu TÜV/DEKRA sollten sie in jedem Falle direkt herstellen.


    Ich teile ihnen das aufgrund meiner Erfahrungen als Bauplaner in Sachsen mit.
    Für ihre Situation ist selbstverständlich eine konkrete Bewertung notwendig.

    Als Bauplaner beobachte ich die "Szene" schon seit längerer Zeit. Inzwischen gibt es auch in meinem privaten Umfeld direkte Kontakte zu alternativen Wohnformen
    (z.B. zum MietshäuserSyndikat). Von dort erhalte ich viele neue Impulse! In den letzten Jahren habe ich einige Baugenehmigungsverfahren für Waldkindergärten-Bauwagen
    fachlich begleitet. Das waren natürlich nie "normale" Bauvorhaben. Leider gibt es die Kategorie "Waldkindergarten" noch nicht im deutschen Baurecht.
    Mit viel persönlichem Kontakt zu den Behörden gab es am Ende aber immer ein positives Ergebnis! Der menschliche Wille vieler Beteiligten, Gutes zu unterstützen und
    gemeinsam durchzukämpfen, war immer zu spüren und gab uns Kraft.
    Ich sehe viele Parallelen zu neuen Wohnformen, welche mit keiner deutschen Landesbauordnung so richtig zu fassen sind. Ich finde es deshalb auch sehr spannend,
    wie sich die TH-Bewegung bei uns entwickelt. Vielleicht kann ich in diesem Forum meine Fachkompetenz einbringen. Vielleicht ergeben sich neue, interessante Kontakte
    ... mal sehen!


    Sigi