Beiträge von Titus von Unhold

    Auch wenn schon älter: Es gibt de jure zwar noch eine Meisterpflicht (§ 7 HWO), von dieser kann aber jeder befreit werden der entsprechende Kenntnisse nachweist (§ 7b HWO). Lediglich für die fünf Gesundheitsberufe (Anlage A HWO, Zi. 33 bis einschl. 37) kann keine Ausnahme erteilt werden. Grundsätzlich lässt sich das aber umgehen wenn man als Serienfertiger von Standardprodukten auftritt. Diese Gewerbe unterliegen nicht der Handwerksordnung sondern werden der Industrie zugerechnet und lässt sich legal von Kaufleuten ausüben. Wichtig ist die Abgrenzung zum Handwerk durch industrielle Fertigung, die sich jedoch nicht alleine durch Losgrößen, sondern durch geringe individuelle Gestaltung der einzelnen Produkte ergibt.