Danke für die Antworten. Das hat es für mich ein bisschen verständlicher gemacht.
Ich muss aber noch erwähnen, dass ich eine Drucksache vom Landtag Baden- Württemberg gefunden habe der genau dieses Problem behandelt wird. (LT-DS 16 /4196).
Dabei wird in Nr.7 gefragt: Wie es sich erklärt, dass nach der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime auf Campingplätzen bauordnungsrechtlich zulässig sind, während dies die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg ausschließt;
und als Antwort wird gegeben: ... Die Verordnung regelt somit nicht, ob Wochenendplätze bauplanungsrechtlich zulässig sind, sie regelt lediglich, wie Wochenendplätze bauordnungsrechtlich herzustellen sind. Die Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen wird dezidiert in § 19 Absatz 1 benannt. Insofern schließt auch die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg Camping- oder Wochenendhäuser nicht aus, wenn für diese Nutzung eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsgrundlage – in der Regel in Form einer Satzung – besteht.
So wie ich das verstehe, ist also das Dauercampen erlaubt, wenn die Gemeinde das in einer Satzung erlaubt. Damit könnte ja auch theoretisch das dauerhafte Wohnen durch die Gemeinde mithilfe von §12 BauGB umgesetzt werden oder verstehe ich das was falsch?