Beiträge von Sarah1231

    Hallo Dietmar,


    also kann man schlussendlich sagen, dass man aus der Drucksache entnehmen kann, dass ein Tiny House ohne Räder in Bw auf ein Campingplatz gestellt werden darf, wenn es dafür eine Satzung gibt.(halt nicht zum dauerhaften Wohnen sondern einfach zur Freizeitgestaltung)


    Und §12 BauGB theoretisch in BW angewendet werden kann?

    Danke für die Antworten. Das hat es für mich ein bisschen verständlicher gemacht.


    Ich muss aber noch erwähnen, dass ich eine Drucksache vom Landtag Baden- Württemberg gefunden habe der genau dieses Problem behandelt wird. (LT-DS 16 /4196).


    Dabei wird in Nr.7 gefragt: Wie es sich erklärt, dass nach der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime auf Campingplätzen bauordnungsrechtlich zulässig sind, während dies die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg ausschließt;


    und als Antwort wird gegeben: ... Die Verordnung regelt somit nicht, ob Wochenendplätze bauplanungsrechtlich zulässig sind, sie regelt lediglich, wie Wochenendplätze bauordnungsrechtlich herzustellen sind. Die Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen wird dezidiert in § 19 Absatz 1 benannt. Insofern schließt auch die Campingplatzverordnung Baden-Württemberg Camping- oder Wochenendhäuser nicht aus, wenn für diese Nutzung eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsgrundlage – in der Regel in Form einer Satzung – besteht.


    So wie ich das verstehe, ist also das Dauercampen erlaubt, wenn die Gemeinde das in einer Satzung erlaubt. Damit könnte ja auch theoretisch das dauerhafte Wohnen durch die Gemeinde mithilfe von §12 BauGB umgesetzt werden oder verstehe ich das was falsch?

    Hallo zusammen,


    ich habe da mal eine Frage zum Erstwohnsitz auf dem Campingplatz.


    An sich kann es ja erlaubt sein, auf dem Campingplatz zu wohnen gemäß §12 BauGB, wenn es einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gibt, der das Wohnen zulässt. Ich komme aus BW, dort sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind auf Campingplatzgebiete verfahrensfrei aufzustellen. Also könnte ich mein Tiny-House einfach so auf einen Dauerstellplatz stellen ohne Baugenehmigung. Wie sieht es aus, wenn ich mich aber dort als Erstwohnsitz anmelde. Dann zählt das Tiny House ja nicht mehr als Wohnwagen, sondern als Wohngebäude und für ein Wohngebäude braucht man ja eine Baugenehmigung. Heißt das also, dass ich auch dann eine Baugenehmigung brauche, wenn ich dauerhaft im Tiny House auf einem Campingplatz wohnen möchte oder wohne ich trotz Erstwohnsitzanmeldung in einem Wohnwagen? Wohnwägen die ganz normal auf einem Grundstück abgestellt werden und dauerhaft bewohnt werden zählen ja auch als Wohngebäude und brauchen eine Baugenehmigung.


    Vielleicht hat ja irgendjemand damit Erfahrungen damit, vielleicht auch aus BW und kann sie mit mir teilen.


    Liebe Grüße


    Sarah

    Hallo zusammen,


    ich bin gerade noch dabei an meiner Seminararbeit zu schreiben. Jetzt stehe ich mal wieder vor einem Problem. Gemäß §22 BauNVO gibt es ja die offene und die geschlossene Bauweise. An sich ist es ja kein Problem ein Tiny House on Wheels auf einem Grundstück mit offener Bauweise aufzustellen. Aber wie ist es mit der geschlossenen Bauweise? Hab im Internet nur gefunden, dass es nur in der offenen Bauweise funktioniert. Im Gesetz ist ja nicht genau bestimmt, wie das Gebäude sein muss. Es muss ja nur Hauswand an Hauswand gebaut sein. Jetzt würde es das Grundstück zulassen, dass ich das Tiny House genau zwischen zwei Häusern stellen kann dürfte ich dann das machen oder könnte das abgelehnt werden, weil sich das Gebäude auf einem Anhänger befindet. Ein Tiny House on Wheels ist ja eigentlich auch nur ein Wohngebäude und darf ja eigentlich nur wegen dem Anhänger nicht anders behandelt werden. Wisst ihr wie das geregelt ist?


    Liebe Grüße


    Sarah

    Hallo zusammen,


    ich schreibe gerade eine Seminararbeit über Tiny-Houses und die baurechtlichen Probleme. Da ich gerade ein bisschen am verzweifeln bin habe ich gedacht, dass ihr mir vielleicht weiterhelfen könntet.


    Ich möchte in meiner Arbeit gerne das dauerhafte Wohnen auf dem Campingplatz in eine Tiny-House in Baden-Württemberg behandeln, was ja an sich durch den §12 BauGB möglich ist, wenn die Gemeinde das zulässt. Jetzt gibt es in BW die Campingplatzverordnung, die sich aber nur auf das temporäre campen und nicht auf das dauerhafte bezieht. Die CWVO von Mecklenburg-Vorpommern hat das ja alles geregelt, auch die Höhe von den Gebäuden. Wie ist das denn jetzt in BW. Ich finde keine Vorschriften für Wochenendhäusern auf Campingplätzen. Weiß irgendjemand, wo sowas geregelt ist wie Höhe und so oder kann das der Campingplatzbetreiber selber aussuchen oder wird das von der Gemeinde individuell festgelegt?


    Wenn ich jetzt ein Tiny-House als Wohnwagen auf den Stellplatz stellen möchte ist das ja ein verfahrensfreies Vorhaben aber wie ist das jetzt, wenn ich das Tiny-House dort als Gebäude hinstellen möchte? Brauche ich da eine extra Baugenehmigung von der Gemeinde oder hat der Stellplatz dort schon eine Baugenehmigung?


    Ich hoffe irgendjemand hat sich schon mit den baurechtlichen Angelegenheiten in BW befasst und kann mir weiterhelfen.


    Liebe Grüße


    Sarah