Beiträge von Catweazle

    Dagegen spricht, dass es sich dann um eine Gebäudeklasse 2 handelt und die Wand zwischen den THs besondere Brandschutztechnische Anforderungen erfüllen muss ("Wand anstelle einer Brandwand").
    Des weiteren dürfen in dieser Wand z.B. keine wasserführenden Rohre verlaufen (Schallschutz). Es gibt sicher noch mehr Vorschriften, die ich nicht kenne ...


    Gruß
    Stefan

    Hallo Tom,
    sobald das ein Aufenthaltsraum ist, unterliegt der Wagen dem Baurecht und benötigt eine Baugenehmigung, die Du so, wie Du planst, nicht bekommen wirst.


    Es gibt in Deutschland zwar keine Baupolizei, aber es gibt Nachbarn ...
    Wenn es nur einen gibt, den Du "störst" wird das Bauamt nachfragen und Du bist im Unrecht.


    Wenn Du den Wagen nicht "nutzt", dann handelt es sich nur um einen Stellplatz, hierzu kenne ich die Regelungen bei Dir nicht. In Bayern gibt es eine Garagen und Stellplatzverordnung.


    Meine Einschätzung: Nutze ihn als Photmotiv und lasse ansonsten die Finger davon.


    Gruß
    Stefan

    Hallo Namenloser Grundstücksbesitzer ;) (wir reden uns hier üblicherweise mit Vornamen an - darf ja auch ein falscher sein)


    • Lese Doch bitte erstmal hier im Forum in der Abteilung Rechtliches Dietmar's Beitrag zum Deutschen Baurecht durch, dann bist Du schon viel schlauer. Ergänzende vertiefende Fragen beantworte ich dann gerne.
    • Dietmar hat bei Indiviva einen Muster Mietvertrag (Pacht ist hier der falsche Begriff) erstellt, da wird Dir sicher weiter geholfen

    Viel Erfolg und Erhenntnis beim Lesen und Planen


    Gruß
    Stefan

    Hallo Alexandra,
    herzlich willkommen im Forum und viel Erfolg bei Deinem Projekt.


    Was verstehst Du an der Politik nicht?


    JEDER Bau eines Hauses beginnt mit der Suche nach dem richtigen Grundstück, am richtigen Ort und zu einem individuell bezahlbaren Preis. Das ist grundsätzlich schwierig, nicht nur bei TH.


    Dass gleichzeitig ein berechtigtes Interesse besteht, die Flächenversiegelung zu begrenzen macht das ganze nicht einfacher und aufgrund des dadurch ungünstigen Verhältnisses Angebot zu Nachfrage auch nicht günstiger.


    Gruß
    Stefan

    Hallo Tini,


    zunächst einmal herzlichen Glückwunsch, das hört sich ja richtig gut an.


    Zweitens. Dein Zimmermannsmeister ist Doch sicherlich Vorlageberechtigt, ansonsten benötigst Du auf jeden Fall einen Architekten. Wenn er selbst keinen Plotter besitzt, dann google einfach nach Plotservice, da gibt es einige und was Du da bekommst ist auch i.O. Der Plan muss halt einige Vorgaben nach Bauvorlageverordnung und Planzeichenverordnung einhalten, das sollte Dein Meister aber wissen.


    Drittens: für den Querschnitt benötigst Du sicherlich ein Vermessungsbüro.


    Gruß
    Stefan

    Hallo ??? (ein Name wäre schön und freundlich)


    1. In diesem Thread geht es ganz konkret um den Ratgeber der Fa. Amat Habito, nicht um Ausnahmen im Regelverfahren


    2. Im Ratgeber ist die örtliche Baubehörde erwähnt - wenn man hier ergänzt "örtlich zuständige Baubehörde" ist es besser.


    3. Grundsätzlich kann eine Gemeinde weder die Genehmigung eines genehmigungsfähigen Bauvorhabens behindern, noch ein nicht genehmigungsfähiges bewilligen. Die UNTERE BAUAUFSICHTTSBEHÖRDE, die i.d.R. beim Kreis/Kreisfreie Stadt sitzt und nur in Ausnahmefällen bei größeren Städten mit eigener Verwaltung, kann jedoch beides. Der Gemeinderat kann eine Meinung haben und es ist hilfreich, wenn er ein Bauvorhaben unterstützt, aber es ist nicht zwingend erforderlich.


    Gruß
    Stefan

    Hallo Exit????
    Es wäre schön, wenn auch Du einen Namen verwenden würdest.


    1. Landwirtschaftliche Nutzung entbindet nicht von einem Bauantrag, ermöglicht allerdings ggf. im Außenbereich zu bauen.


    2. Ab und zu Umsetzen hilft im Rechtsfall gar nicht, weil der Tatbestand der "überwiegend ortsfesten Nutzung" bleibt.


    3. Dass man sich an geltende Regeln auch nicht halten kann (Tempo 50 in der Spielstraße) weiß jeder selbst, dafür benötigt er keinen Rat. Wir geben in diesem Forum Ratschläge wie man es richtig macht. Was der Beratene dann damit macht liegt wiederum ganz alleine in seiner Verantwortung. Ratschläge zum Rechtsbruch kann/darf ein Forenbetreiber nicht dulden.


    4. Der Spargelbauer hat sowohl seine Erntehelfer als auch deren Unterkünfte angemeldet - er bekäme ansonsten nicht nur mit der Bauaufsicht Probleme.


    Gruß
    Stefan

    Guten Morgen Tom,


    Achtung: für einen Aufenthaltsraum benötigst Du eine Baugenehmigung.
    Es kann gut sein, dass der Wagen ziemlich lang unter dem Radar durchläuft, aber wenn jemand darauf aufmerksam wird, gibt es Ärger.


    Für eine Genehmigung müsste der Wagen den Bestimmungen des GEG (Gebäudeenergiegesetz) entsprechen. Nach dem, was man hier von den Dämmspezialisten so liest, ist das auf Rädern bei 3,.. to fast nicht zu realisieren.


    Gruß
    Stefan

    Hallo ???? (wir reden uns hier üblicherweise mit Vornamen an)
    Da hast Du Dir ja was vorgenommen, Respekt.


    Ich wünsche Dir viel Erfolg und rate Dir, schon jetzt nach einem Stellplatzt zu suchen.


    Auf einem Camping- oder Wochenendplatz sind die baul. Forderungen sicherlich niedriger, als auf einem Baugrundstück, wo Du eine Baugenehmigung benötigst.


    Gruß
    und viel Erfolg
    Stefan

    Hallo Sarah,


    habe mir Euren "Ratgeber" mal durchgelesen (diagonal) und muss feststellen, das ist KEIN Ratgeber, das ist eine Werbebroschüre Eurer Firma - legitim, sollte dann aber auch so bezeichnet werden.


    Gleich auf der ersten Seite finde ich 2 Fehler:

    • Bauanträge sind mit dem Kreis und nicht mit der Kommune abzustimmen
    • autarke Abwassersituation ist in Deutschland i.d.R nicht zulässig


    Auch der Passus mit der Halbierung des ökologischen Fußabdruckes hängt sehr stark vom Ausgangswert ab. Im Vergleich zu einem 150 m² EFH mag das stimmen, im Vergleich zu einer 2-Z-Wohnung nicht!


    Viele andere Dinge wie z.B. Energieversorgung, Wandaufbau, Grundrisse, GEG, THoW, Bauvorlageberechtigung etc. etc sind nicht wirklich im Sinne eines Ratgebers angesprochen.


    zusammenfassend meine Meinung: enttäuschend


    Gruß
    Stefan

    Hallo Adam,
    Du magst das Gefühl haben, dass der Weg für Dich richtig war, er war es aber auf jeden Fall für den Anwalt.


    Wie Du schreibst ist das Bau-ORDNUNGS-Recht etwas besonderes. Eine der Besonderheiten ist, dass nicht der Anwalt, sondern der Architekt der Sachwalter des Baurechts ist. Dazu kommt, dass man den Architekten für den Bauantrag sowieso benötigt, der Anwalt erzeugt in diesem Stadium völlig unnötige/sinnlose Zusatzkosten.


    Probleme und Streitigkeiten löst hier der Architekt mit Sachkenntnis und Kenntnis der Örtlichen Gegebenheiten. Wenn das nicht hilft, kann man zu einem Anwalt gehen, die Aussichten sind eher gering, aber nicht hoffnungslos, die Kosten eher hoch.


    Gruß
    Stefan

    Hallo Ralf!


    Auf der Homepage steht, der Container würde die ENEV erfüllen - das war gesteren, heute gilt GEG. Ich gehe mal davon aus, dass sie das auch irgendwie erfüllen. Dann wäre das erste Problem gelöst.


    Dann muss nur noch der Bebauuungsplan für Dein Baugrundstück keine - für Container unlösbare - besonderen Vorgaben machen, dann sollte das ganze gar kein Problem sein - also ich sehe keine potentiellen Streitigkeiten. Das gespräch mit dem Bauamt ist da aber grundsätzlich hilfreich.
    Da gab's am ein Sprichwort mit Wald ...


    Gruß
    Stefan

    Hallo Alex,


    herzlich willkommen und viel Erfolg auf Deinem Weg! Was studierst Du denn? Hilft Dir Dein Studium evtl. dabei, Dein TH zu planen o. zu bauen oder gar, dabei schnell per Homeoffice reich zu werden ;) ?


    Eine erste Anmerkung meinerseits: Grundsätzlich gibt es keine Gegend, in der das Aufstellen von THs nicht möglich ist, aber es gibt solche Grundstücke, nämlich alles, was außerhalb von Ortschaften und nicht in einem Neubaugebiet liegt.


    Zweitens gibt es in den meisten Gebieten baul. Vorschriften - Mindestanforderung an zu bauende Häuser. Diese sind sehr oft von THs einzuhalten, erfordern allerdings eine auf das Grundstück hin individualisierte Planung.


    Damit die Landung in der Realität hinterher nicht all zu hart wird, empfehle ich Dir zum Einstieg die Beiträge von Dietmar im Ordner Rechtliches, insbesonder den zum Thema Deutsches Baurecht.


    Gruß
    Stefan