Guten Morgen Stefan
Bei jagdlichen Einrichtungen, wie z. B. ein mobiler Hochsitz, gilt erstmal nur die Uvv. In der VSG 4.4, § 7, Hochsitze, Absatz 2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet ist.
Die Größe einer mobilen Kanzel ist nicht per Gesetz geregelt, ich habe 7 Fahrbare Kanzeln im Revier, die werden jährlich von der Berufsgenossenschaft kontrolliert, Mängel angezeigt und behoben.
Ich werde aber trotzdem mal beim Bauamt nachfragen.
§ 35
Baugesetzbuch (BauGB) ist so glaube ich da nicht anwendbar, beim Holzeinschlag einmal im Jahr habe ich auf ne fahrbare Hütte im Wald.
Grüße
Albert