Hallo,
ich bin neu hier, endlich finde ich im Netz mal Leute die sich mit dem Thema beschäftigen
Könnte man das Flurstück teilen um mehrere Tinyhouses auf einem Grundstück unterzubringen, wenn der BPlan nur eines zuläßt? 3+m (Grenz-)Abstand muß man so oder so einhalten und hier gibt es auch historisch "seltsame", also nicht immer gerade Grenzverläufe, warum sollte das neu nicht gehen, um das Optimum rauszuholen?
Was mich aber viel mehr interessiert ist, wie die 75m³ berechnet werden. Weder im Gesetz und im Netz finde ich nämlich keine Definition des dort verwendeten "Brutto-Rauminhalt". Eine Vorsprache (ist schon etwas her, da ging das noch einfach so ) beim Bauamt ergab, daß etwa die Fläche unter einem Dachüberstand oder ab Unterkante Fundament (ich plane fest zu bauen um das Fundament als Wärmespeicher zu nutzen, vielleicht Schraubanker) oder die Aufdach-PV mitzählt. Wenn man dann noch nach GEG dämmt, bleibt eine geräumige Schlafkoje
Ganz wichtig: uns ist bewusst dass weder die Eigentümer, noch die Stadt es zulassen würden, auf solchen Filetstücken langfristig für nur 2 Personen auf 30m² wohnen zu lassen.
Bisher habe ich nie gehört, daß es verboten wurde. Wir wohnen hier auch zu zweit auf fast 200m², die leider so blöd gebaut sind, daß sie nicht sinnvoll teilbar sind, aber das wollen wir ändern. Wenn, dann wird es unattraktiv gemacht, wobei die Kommune wenig Möglichkeiten hat die Grundsteuer zu erhöhen, nur weil auf dem Grundstück ein "zu kleines Haus" steht und was anderes sehe ich nicht. Wenn man nicht Eigentümer ist, ist es natürlich blöd, der könnte die Pacht anheben oder kündigen und da gilt dann ja nciht mal der Schutz was Wohnraummietverträge angeht.
Das war es für meinen ersten Beitrag,
tuxtux