Beiträge von Terese

    Hallo Tash,

    ihr könnt natürlich auch einen Vormietvertrag machen und diesen, sobald der B-Plan geändert worden ist, durch einen abschließenden Mietvertrag ersetzen. Da würde ich auch wieder eine Klausel einbauen, die auf den späteren Vertrag verweist. Wenn ihr einen Vorvertrag machen wollt, arbeitet diesen auch so detailliert wie möglich aus, dann habt ihr mehr Sicherheit. Also kein einseitiges Dokument mit zwei Absätzen oder so.


    Wenn ihr euch jetzt schon einig seid mit den Konditionen, bis auf den Beginn des Mietverhältnisses, braucht ihr euch nicht die Arbeit machen, zwei Verträge auszuarbeiten, und dann bleibt es bei meiner oben genannten Empfehlung.


    Viele Grüße

    Terese

    Hallo Tash,


    wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, möchte die Gemeinde jetzt den Mietvertrag sehen, den ihr als Mieter mit dem Eigentümer schließen wollt. Das heißt, die Gemeinde möchte Einsicht in den Zweck bekommen, zu dem ihr das Grundstück mieten wollt, und sichergehen, dass der Inhalt eures Mietvertrags mit der Änderung des B-Plans übereinstimmt. Außerdem möchte sie den Eigentümer verpflichten, das Mietverhältnis mit euch zu schließen. Richtig?


    Für rechtsverbindliche Aussagen müsst ihr euch mit einer Anwältin besprechen, am besten eine Fachanwältin für Mietrecht. Ich bin vor meinem ersten Staatsexamen, aber ich arbeite seit mehreren Jahren in einer Kanzlei für Mietrecht.


    Was ihr machen könnt:


    1.

    Nehmt in eurem Vertrag die Bedingung auf, dass das Mietverhältnis erst dann zu Stande kommt, wenn der B-Plan geändert worden ist. Ohne Änderung, kein Mietverhältnis. Mit Änderung verpflichtet sich der Eigentümer sodann, mit euch das Mietverhältnis einzugehen.


    Falls die B-Plan-Änderung nicht zu Stande kommt, müsst ihr nicht erst vom Vertrag zurücktreten, sondern der Vertrag ist dann gar nicht zu Stande gekommen. zB: "Sofern die Änderung des B-Plans durch die Gemeinde abgelehnt wird, erlöschen sämtliche Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag."


    2.

    Da ihr jetzt noch nicht konkret sagen könnt, wann die Änderung des B-Plans vollzogen ist, könnt ihr den Beginn des Mietverhältnisses auch nicht konkret festlegen. Deshalb rate ich euch, einen "weichen Zeitraum" anzugeben, zB "Das Mietverhältnis beginnt mit Vollzug der B-Plan-Änderung nach Mitteilung des Vermieters an den Mieter. Mit beiderseitgem Einvernehmen kann das Mietverhältnis auch später beginnen, spätestens jedoch 3 Monate nach Änderung des B-Plans. Die Festlegung des Beginns bedarf der Schriftform und wird Teil dieses Vertrags" oder so ähnlich.


    Wichtig ist jedoch, dass ihr bereits jetzt den Vertrag abschließt. Dann ist es unerheblich, ob das Mietverhältnis in einem Monat oder in 12 Monaten beginnt - die beiderseitige Verpflichtung zum späteren Mietverhältnis besteht jedoch.


    Beste Grüße

    Terese

    Hallohallo,


    bei uns geht das "einfache" vorübergehende Aufstellen nun "kompliziert" weiter.


    Das zuständige Bauamt benötigt wohl einen Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Mit unserem Anwalt haben wir dies besprochen, der nichts erkennt, was dem Vorhaben entgegensteht, zumal das Haus ja nur vorübergehend vor Ort sein und wieder abtransportiert wird. Die Gemeinde steht hinter unserem Vorhaben und verhält sich sehr kooperativ, nur hat sie nicht das letzte Wort. Im Grunde genommen hat sie gar kein Wort.


    Nun ist es aber so, dass das Bauamt eine dauerhafte Baugenehmigung prüfen würde, bei der der Punkt des vorübergehenden Aufstellens gar nicht berücksichtigt wird. In diesem Fall stehen unsere Karten schlecht, da der Bebauungsplan eine mind. zweigeschossige Bauweise vorschreibt. Das heißt, man müsste einen Antrag auf Befreiung stellen. Des Weiteren können unter Umständen die erforderlichen Abstandsflächen von 5 m zu einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück nicht komplett eingehalten werden. Auch hier müsste eine Ausnahme beantragt werden.


    Unseres Erachtens wird es unserem Vorhaben jedoch überhaupt nicht gerecht, wenn wir eine stinknormale Baugenehmigung beantragen, wenn auch im vereinfachten Verfahren, da das Haus ja nur vorübergehend aufgestellt wird.


    Es böte sich noch die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den der Kreis wohl nur ungern schließt. Oder aber Beantragung eines Lager- oder Abstellplatzes, auf dem das Haus abgestellt bzw. ausgebaut wird. Da stellt sich mir die Frage, ob ich auf einem Abstellplatz ein Häuschen abstellen darf.


    Wenn ich das nicht darf, dann darf im Umkehrschluss nur eine gewerbebetreibende Person ein Tiny House ohne Räder bauen, aber niemand Privates auf seinem eigenen / sonstigem Grundstück. Dann müsste für den privaten Bau immer eine Baugenehmigung für das Haus in Abhängigkeit von den grundstücksbezogenenen Vorschriften vorliegen. Das kann doch auch nicht stimmen, oder?


    Ich bin dankbar für alle Anregungen, Erfahrungen und Tipps.

    Lieber Sigi,


    vielen herzlichen Dank für deine Empfehlung.


    Ähnlich haben wir es nun gemacht und sind mit einem wohlwollenden Sachbearbeiter in Kontakt getreten, der unser Anliegen sicherheitshalber an die zuständige Baumeisterin des Kreises weitergeleitet hat. Diese ist nun der Überzeugung, dass wir eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren benötigen. Meines Erachtens ist dies nicht notwendig, da nach meiner Rechtsauffassung das Haus mit sonstigen baulichen Anlagen gem. LBO B-W vergleichbar ist, die verfahrensfrei sind, so zB Gartenhäuser, Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Wochenendhäuser etc. Eine gleiche Behandlung von vorgesehenen Anlagen und vergleichbaren Anlagen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von wird ausdrücklich in der LBO vorgesehen. Des Weiteren behauptet die zuständige Baumeisterin, der Ausbau sei gewerblich, sodass die Genehmigung erforderlich sein wird. Diese Herleitung erschließt sich mir jedoch nicht. Alles wurde mir bisher nur mündlich mitgeteilt. Wie letztendlich entschieden wird, bleibt abzuwarten.


    Beste Grüße

    Terese

    Hallihallo,


    ich wende mich heute an euch wegen folgenden Sachverhalts:


    Unser Rohbau (ohne Räder) soll nun von der Tischlerei auf ein privates Grundstück in Baden-Württemberg transportiert werden. Auf diesem Grundstück wird ausschließlich der Innenausbau vorgenommen, es wird weder drin übernachtet noch sonst irgendwie gewohnt. Nun hat der Eigentümer bedenken, dass er Schwierigkeiten bekommt. Ich bin der Auffassung, dass man das Häuschen ohne Probleme auf jedem privaten Grundstück aufstellen kann, wo man will (naja, sicherlich ist die Höhe nicht ganz egal). Da es keine Räder hat, greift der Tatbestand des "Parkens" nicht. Deswegen bin ich jetzt auf der Suche nach einer juristischen Grundlage, um den Eigentümer zu beruhigen. Anschließend möchte ich die zuständige Baubehörde "zur Sicherheit" informieren, falls sich später ein wachsamer Nachbar beschwert. Für den Eigentümer soll das ganze maximal unkompliziert sein. Wer weiß was?


    Bin über jeden Hinweis dankbar, vor allem über genaue Gesetzes-Zitate.


    Herzliche Grüße

    Terese

    Hallo ihr,


    nachdem wir unseren Übergangswohnraum gefunden haben, suchen wir nun einen Stellplatz zur Miete/Pacht in Werder (Havel) für unser Tiny House, auf dem wir ausschließlich den Innenausbau vornehmen möchten. Wir wollen nicht auf diesem Stellplatz wohnen. Nach Fertigstellung werden wir das Haus auf ein Baugrundstück umsetzen.


    Der Rohbau inkl. Dach und Außenfassade ist fertig gestellt. Die Grundfläche des Hauses beträgt 12 x 3,5 m; es ist etwa 4,20 m hoch und hat keine Räder. Aufgrund des Gewichts muss der Untergrund des Stellplatzes befestigt sein (im besten Fall asphaltiert, gepflastert oder ein verdichteter Schotterplatz ö. ä.).


    Wir planen, den Ausbau in mind. 12 Monaten abgeschlossen zu haben.


    Da wir derzeit noch nicht in Werder wohnen, können wir uns einen potentiellen Stellplatz nicht spontan ansehen. Jedoch sind wir am 08.07.23 vor Ort und könnten uns dann mit euch treffen.


    Wir freuen uns über Angebote oder Hinweise.


    Beste Grüße

    Theresia

    Hallo in die Runde,


    wir sind eine vierköpfige Familie (40, 33, 12, 6) aus Baden-Württemberg. Im August/September wollen wir ins Berliner Umland ziehen, um dort unseren Tiny-House-Rohbau auszubauen. Für die Zeit bis Fertigstellung und Einzug ins Häuschen sind wir auf der Suche nach kleinem Wohnraum, vorzugsweise in Werder an der Havel. Im Idealfall stellen wir uns eine Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnung vor. Einer WG sind wir aufgeschlossen! Der Zeitraum wäre etwa eineinhalb Jahre ab August/September. Leider ist es ziemlich schwierig, so kleinen Wohnraum zu finden, weil die Vermieter gerne der Meinung sind, man bräuchte als vierköpfige Familie mindestens eine Drei- oder Vier-Zimmer-Wohnung. Alles drunter sei nicht praktikabel...Vielleicht ist jemand unter euch, der an uns vermieten kann, oder jemand, der jemanden kennt....


    Herzliche Grüße

    Theresia

    Hallo in die Runde,


    wir planen derzeit den Innenausbau von unserem Tiny House und wollen die Wände mit Lehm verputzen. Hat jemand von euch Erfahrung mit Lehmputzmaschinen? Wir dachten an so eine hier:

    Verputzhilfe, Putzwerfer
    die Putzmaschine des kleinen Heimwerkers
    www.lehm-laden.de

    Komplett mit der Kelle verputzen wollen wir nicht, das ist uns nach unserer bisherigen Erfahrung zu aufwendig. Lehmputzplatten wollen wir auch nicht verbauen. Ich habe mehrere Modelle wie obige gefunden, aber vielleicht kann jemand eine empfehlen.

    Danke schon im Voraus für eure Antworten.


    Beste Grüße

    Terese

    Hallo in die Runde,


    gem. § 102 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GEG müssen die zuständigen Behörden auf Antrag von den rechtlichen Anforderungen des GEG befreien, wenn die Einhaltung im Einzelfall durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen würde. Darunter würde auch der Fall führen, dass man das Tiny House unter Einhaltung des geltenden GEG gebaut hat, und nach Umzug und Reformierung des GEG theoretisch die Dämmschicht der Wände, des Fußbodens etc. erhöhen müsste o. ä. Für einen Antrag mit guten Erfolgschancen ist der GEG-konforme Bau des Hauses jedoch unabdingbar.


    Hier noch mal die Norm:


    § 102 GEG

    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

    1.die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
    2.die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
    Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

    [...]


    Beste Grüße

    Hallo in die Runde,


    da mein Anliegen gut zu diesem Thema passt, werde ich kein neues eröffnen. Ich hoffe, dies ist ok.


    Im Zuge der geplanten Modernisierung des GEG ergeben sich Unsicherheiten für künftige Bauherr_innen von Tiny Houses wie folgt: wird das Haus vorab ohne Baugenehmigung gebaut, erst nach abgeschlossener Bauphase ein Grundstück gefunden und der Antrag auf Baugenehmigung gestellt, greifen meines Erachtens diejenigen rechtlichen Vorgaben, die zur Zeit des Antrags auf Baugenehmigung gelten. Die Problematik hinsichtlich der Gesetzesmodernisierung stellt sich, wenn das Tiny House nach den Vorgaben des alten (jetzigen) GEG gebaut wurde, die Bauweise aber mit dem modernisierten Gesetz kollidiert. Die Folge wäre, dass zB die Dämmstärke nachträglich angepasst werden muss - dann ist aber das Dach zu kurz...


    Zu Vergleichbarem müsste es bereits in der Vergangenheit gekommen sein, als die EnEV vom GEG abgelöst wurde, und Tiny-House-Eigentümer mit ihrem Häusle (das nach den Vorgaben der EnEV gebaut worden ist) im Geltungszeitraum des GEG umgezogen sind.


    Kann hier ernsthaft erwartet werden, dass nach jedem Umzug, dh mit jedem neuen Antrag auf Baugenehmigung, das Haus den Vorgaben des entsprechenden Gesetzes angepasst wird? Für mich sieht das Ganze nach einer Gesetzeslücke aus. Der_die Bauherr_in hat das Haus gesetzeskonform gebaut/bauen lassen. Die Gesetzesänderung kann sich doch nicht derart nachteilig auf ihn_sie auswirken.


    Vielleicht gibt es hier unter euch den_die ein oder andere_n, dem_der Vergleichbares bereits widerfahren ist. Oder aber jemand, der_die im Bauamt tätig ist, dass ich mich zumindest mal austauschen kann, bevor ich mich an einen Fachanwalt für Baurecht wende. Das Thema wird ja auch in Zukunft relevant für alle sein, die mit ihrem Tiny House umziehen möchten.


    Vielen Dank schon vorab.


    Beste Grüße

    Terese