Hallo zusammen,
das Thema wurde auch hier angesprochen.
Ich lasse mich jetzt einmal zu den Ausnahmeregelungen beraten. Genauer:
- Zerlegbare Gebäude
Auslegungen vom Bund zu §1 Abs.2 Nr.6. Achtung! Auslegung ist noch zum ENEV.
„4. Die Verwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Raumzellen, bei der Errichtung eines Gebäudes kann als Indiz dafür angesehen werden, dass die Absicht einer Zerlegung und Wiederverwendung des Gebäudes besteht – in der Regel am anderen Ort, häufig mit anderer Nutzung und ggf. auch in anderer Form. Diese Bauweise für sich allein reicht aber nicht aus, um von einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ausgehen zu können. Hierfür ist die Absicht des Bauherrn maßgeblich, das Gebäude nur für einen absehbaren Zeitraum zu errichten„
Absehbarer Zeitraum ist im GEG nun zwei Jahre.
- Vergleichsweise gleicher/niederiger Energieverbrauch (Innovationsklausel)
Die Idee hier ist wohl das kleine Gebäude mit entsprechender Technologie durchaus einen niedrigeren oder vergleichbaren Energieverbrauch als ein Vergleichsgebäude haben kann. Das muss aber gutachterlich nachgewiesen werden. Ich habe nur von einem Tiny House Bauer aus Norddeutschland gehört, der quasi ein tiny Haus ein Jahr laufen und gutachterlich begleiten ließ. Ein privater Bauherr kann das wohl nicht leisten.
Gruß, Pax