Hallo zusammen,
Aufgrund vieler Stimmen von Kunden und im Netz hab ich mich nun auch gründlich mit dem Thema auseinandersetzen
müssen und bin für mich auch folgendes Schlüssiges gestoßen:
Hier nochmal der Paragraph 104 GEG, das rot markierte wird von xbeliebigen Leuten xbeliebig gedeutet.
§104
Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.
Hier die beste Deutung (meiner Meinung nach zum rot markierten Text):
Kleine Gebäude
Bei der Errichtung kleiner Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche gelten nach § 107 GEG die übrigen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude als erfüllt,
wenn die Außenbauteile sämtlich die (ansonsten bei bestimmten baulichen Änderungen geltenden) Einzelbauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG (jeweils Tabellenzeile "a. Ersatz oder erstmaliger Einbau") einhalten.
Dasselbe gilt für Raumzellen bis zu einer Größe von jeweils 50 m², die zu (größeren) Gebäuden zusammengefügt werden, deren Nutzungsdauer 5 Jahre nicht übersteigt. Raumzellen sind Räume eines Gebäudes (oder Teile davon) bestehend aus Wänden, Fenstern, Decken, Böden und ggf. Anlagentechnik, die vorgefertigt auf die Baustelle geliefert und dort zu Gebäuden zusammengefügt werden.
Die einschlägigen Mindestanforderungen an die Anlagentechnik bleiben aber unberührt.
Zumal in diesen Fällen kein Nachweis über die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs erforderlich ist, wird bei der Fertigstellung auch kein Energieausweis gefordert.
Quell: https://www.bbsr-geg.bund.de/G…7F73FB2658436CB.live21303
Somit würde ich zustimmen, auch wenn viele Stimmen das Gegenteil behaupten.
Aber wie Herr Renner bereits sagte, dass Gegenteil muss erst nachgewiesen werden.
Wer sich unsicher ist, sollte auf die Genehmigung der Baubehörde warten, wie diese den Gesetzestext deutet.
Grüße
Jakob