Immer wieder taucht im Forum die Frage auf, was es mit dem 5,4 t Vlemmix auf sich hat und wer diesen Anhänger bewegen darf.
Vlemmix sagt dazu: Unsere 3-Achser sind für eine Belastung von >3,5 to gebaut jedoch haben diese nur eine 3,5 to Zulassung da ansonsten Druckluftbremsen oder 6t Auflaufeinrichtungen nötig wären, die den Anhänger verteuern. Das LKW Maul, siehe oben, kostet 150 Euro mehr falls gewünscht. |
Das bedeutet, der 5,4 t Vlemmix ist vom Rahmen und den Achslasten auf ein Gewicht von bis zu 5,4 t ausgelegt, allerdings bekommt er wegen der Bremsanlage nur eine Straßenzulassung bis 3,5 t.
Wie kann man also nun diesen Trailer "legal" auf der Straße bewegen, wenn man sein TH bis 5,4 t bauen möchte?
Hier kommen nun die Schausteller/Wagenzieher ins Spiel, aber warum dürfen die etwas was sonst niemand darf? Der "Trick" dabei ist, sie besitzen einen Reisegewerbeschein!
Was hat es damit auf sich?
Das ist etwas kompliziert, denn hier greifen nun verschiedene Gesetze und Verordnungen ineinander:
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gaststättengesetz (GastG)
Das Halten von Zugmaschinen sowie von bestimmten Wohnwagen, Wohnmobilen und Packwagen kann nach § 3 Nr. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit werden, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden bzw. ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Voraussetzungen
Als Schausteller im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten Personen,
- die über eine Reisegewerbekarte verfügen, §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO), aus der hervorgeht, dass Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Schaustellerart ausgeübt werden, oder
- die Inhaber eines Gaststättenbetriebes im Reisegewerbe sind und als Nachweis eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (GastG), vorlegen.
Zirkusunternehmen sind den Schaustellerunternehmen gleichgestellt.
Auch Fahrzeuge anderer Gewerbetreibender können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, sofern sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen bzw. ausschließlich in Schaustellerbetrieben eingesetzt werden. Dies können beispielsweise gewerbliche Vermieter von Schaustellerfahrzeugen sein.
Für folgende Fahrzeuge ist die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich:
- Zugmaschinen (auch Sattelzugmaschinen)
- Wohnwagen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm
- Packwagen (nur Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm
Dies bedeutet zunächst einmal, das jeder der einen Reisegewerbeschein hat, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, auch für Wohnwagen mit mehr als 3,5t ! Allerdings bekommt der Vlemmix ja keine Zulassung für >3,5t, doch da kommt nun die FZV ins Spiel.
Zulassungsfreie Schaustelleranhänger
Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen und demzufolge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Für diese Anhänger muss keine Steuererklärung abgegeben und damit auch keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Welche Vorschriften für die Inbetriebnahme zu beachten sind, erfragen Sie bitte bei den Zulassungsbehörden.
Das bedeutet, ein Inhaber eines Reisegewerbescheins benötigt keine Zulassung des Anhängers, um ihn auf der Straße bewegen zu dürfen. Die notwendigen Achslasten werden auch nicht überschritten und bei einer Geschwindigkeit von max 25 km/h könnte der Anhänger ohne Zulassung in diesem speziellen Fall auch komplett ungebremst sein.
Nun kommen wir so langsam in die rechtliche Grauzone, denn es gilt nur für die eigenen Fahrzeuge der Inhaber eines Reisegewerbescheins.
Um rechtlich gesehen im legalen Rahmen zu bleiben, müsste also der Besitz des TH für den Transport auf den Schausteller/Wagenzieher übertragen werden.
Oder aber der Wagenzieher behauptet bei einer Kontrolle einfach es sei sein Eigentum, was natürlich nicht ganz so legal wäre.
Quelle: Generalzolldirektion