Richtigstellung zum Fokus Artikel „Warnung vor Billiganbietern - Mit neuen Bauvorschriften wird das Tiny House jetzt schnell zur Kostenfalle“
Die genannten Fakten im Artikel sind zunächst einmal korrekt, die Autorin und die genannten „Experten“ müssen sich jedoch vorwerfen lassen, das sie die GEG in Bezug auf Tiny Houses ganz bewusst unvollständig auslegen, um mit einem reißerischen Artikel Panik zu verbreiten.
In der ehemaligen EnEV, der darauf folgenden GEG 2021 und nun in der GEG 2023 gibt es, und gab es schon immer, 2 Möglichkeiten ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 mit weniger als 50 m² Nutzfläche GEG konform zu errichten:
- Vereinfachter Nachweis: Bauteilnachweise für alle Außenbauteile (Wand, Boden Dach, Fenster, Türen, etc.), wobei die Bauteile die vorgegebenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in der Anlage 7 GEG einhalten oder unterschreiten müssen
- Vollständige GEG Nachweise und Berechnungen:
- Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf
- Berechnung des Transmissionswärmeverlust
- Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
- Nutzung erneuerbarer Energien
- Luftdichtheitsprüfung
- Energieausweis
Bis zum 31.12.2022 galt für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf der EH75 Standard (maximal 75 Prozent Energieverbrauch eines Referenzgebäudes). Hier ergab sich für Tiny House Hersteller die Möglichkeit, durch den gezielten Einsatz erneuerbaren Energien ihre Außenbauteile (welche die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten überschritten) so zu rechnen, dass sie die GEG Vorgaben einzuhalten.
Die maßgeblichen Änderungen in der GEG 2023 sind, das als Referenzgebäude nun der EH 55 Standard gilt und das Gebäude über 50 m² Nutzfläche jetzt auch mit einem Bauteilnachweis die GEG erfüllen können.
Was bedeutet dies nun für Tiny Houses bis 50 m² Nutzfläche?
- Für Tiny Houses die ihre GEG Konformität mit einem vereinfachten Nachweis belegen, gelten weiterhin die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in der Anlage 7 GEG, welche der EnEV 2016 entsprechen.
- Beim vollständigen GEG Nachweis gilt nun der EH55 Standard, ein „Schönrechnen“ des Tiny House, insbesondere bei Tiny House on Wheels, ist somit kaum noch möglich.
Für Gebäude über 50 m² Nutzfläche gelten im vereinfachten Nachweis die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in der Anlage 5 GEG, welche dem EH55 Standard entsprechen.
Fazit:
Wer bisher seine Tiny Houses mit Bauteilnachweisen die GEG Konformität bescheinigt hat, für den wird sich auch jetzt nichts ändern. Wer allerdings schon in der Vergangenheit seine Außenbauteile „Schönrechnen“ musste, der wird es nun um so schwieriger haben, eine GEG Konformität nachzuweisen.
Richtigstellung zur Pressemitteilung "GEG gilt nicht für Mikrohäuser unter 50qm - Falsche Gesetzesinterpretation verbreitet sich in sozialen Medien"
Zum wiederholten Male wird in dieser Pressemitteilung die GEG bewusst falsch ausgelegt, um Verwirrung und Panik zu verbreiten. Diesmal durch den "Bundesverband Microhaus e.V.", der aus den Firmen von Hr. Petersen (Rolling Tiny Home) sowie seinen Geschäftspartner besteht und ausschließlich deren Interessen vertritt.
Mittlerweile kann nicht mehr von einem Versehen oder Unwissenheit ausgegangen werden, es scheint das mit Vorsatz Falschinformation verbreitet werden, aus welchen Gründen auch immer.
In der Pressemitteilung wird folgendes behauptet:
"Dabei wird z.B. Bezug auf § 104 Gebäudeenergiegesetz genommen, nach dem Gebäude unter 50 qm lediglich grundlegende dämmtechnische Anforderungen an die Gebäudehülle erfüllen sollen und ohne einen expliziten Wärmeschutznachweis zu benötigen."
Nirgendwo wird behauptet, das nach §104 GEG kein Wärmeschutznachweis benötigt wird. Ein Wärmeschutznachweis ist jedoch nicht mit dem Energieausweis zu verwechseln! Vielmehr handelt es sich um einen bautechnischen Nachweis der von den Baubehörden vor Ausstellung einer Baugenehmigung gefordert wird.
Der Umfang und die Anforderungen an den Wärmeschutz können unterschiedlich ausfallen.
Zum Wärmeschutznachweis gehört:
- Titelblatt
- Vorbemerkungen
- Beschreibung der einzelnen geplanten Bauteile
- Berechnung der erforderlichen Bauteilkenntwerte bei den einzelnen Bauteilen
- Einzelnachweis: Soll vs. Ist (Bauteilnachweis)
Bei Gebäuden die unter das vereinfachten Nachweisverfahren fallen (§104 GEG für kleine Gebäude bis 50 m² und § 31 GEG für Gebäude über 50 m²) ist hier Schluß !
Für alle anderen Wohngebäude wird noch folgendes benötigt
- Jahresprimärenergiebedarf (Vergleich mit Referenzgebäude)
- Transmissions-Wärmeverlust
- Sommerlicher Wärmeschutz
- Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Schimmelvermeidung)
Bei kleinen Gebäuden (unter 50 m²) ist z.B. der sommerliche Wärmeschutz nicht nachzuweisen und als Wärmeschutznachweis reicht ein Bauteilnachweis für Boden, Wände Dach, Fenster und Türen, der belegt das diese Bauteile die U-Werte der Anlage 7 GEG einhalten.
Desweiteren wird folgende Behauptung aufgestellt:
"Der Bezug auf § 104 GEG ist dafür allerdings nicht geeignet. Dieser Artikel Ist lediglich auf ein Gebäude „… anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.“
Entscheidend dabei ist das Wörtchen „und“, womit es nur für eine temporäre Nutzung und auch nicht einmal für Einzelgebäude sondern nur für Raumzellen - also zusammengesetzte Gebäude - mit jeweils bis zu 50 Quadratmetern gilt."
Hier wird der §104 GEG ganz bewusst falsch ausgelegt, aber schauen das einmal ganz genau an:
- §104 GEG besagt: Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.
- Dieser Paragraf besteht aus zwei Sätzen. Im ersten Satz wird eindeutig beschrieben, das ein "kleines Gebäude" als Neubau die Anforderungen der GEG erfüllt, wenn es die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Anlage 7 einhält, welche im §48 benannt wird. Die Definition, was ein "kleines Gebäude" ist, findet sich im § 3 GEG Abs. 1 Satz 17:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
....
17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche, - Der zweite Satz besagt, das der erste Satz auch auf größere Gebäude anzuwenden ist, wenn dieses nur temporär genutzt wird und aus Raumzellen (Modulen) bis max. 50 m² zusammengesetzt ist. Das wären z.B. Notunterkünfte, die aus mehreren Containern zusammengestellt werden.
- Dieser Paragraf besteht aus zwei Sätzen. Im ersten Satz wird eindeutig beschrieben, das ein "kleines Gebäude" als Neubau die Anforderungen der GEG erfüllt, wenn es die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Anlage 7 einhält, welche im §48 benannt wird. Die Definition, was ein "kleines Gebäude" ist, findet sich im § 3 GEG Abs. 1 Satz 17:
- Die Aussage, das § 104 GEG lediglich auf temporäre genutze Gebäude aus Raumzellen Anwendung findet ist somit eine ganz bewusste Falschaussage. Satz 1 im § 104 GEG bezieht sich ganz eindeutig auf kleine und langfristig genutze Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, das was man landläufig unter einem Tiny House versteht !
Fazit:
Glaubt nicht alles was so im Internet geschrieben wird, besonders wenn es von jemandem kommt, der bereits in der Vergangenheit durch gezielte Falschauslegungen von Gesetzen auffällig geworden ist.
Tiny Houses als langfristig genutze Wohngebäude unter 50 m² fallen ganz klar unter den § 104 GEG und ein von der GEG geforderter Wärmeschutznachweis kann in Anforderung und Umfang sehr unterschiedlich ausfallen!