Tiny zwecks Ausbau auf privatem Grundstück aufstellen - rechtliche Grundlage

  • Hallihallo,


    ich wende mich heute an euch wegen folgenden Sachverhalts:


    Unser Rohbau (ohne Räder) soll nun von der Tischlerei auf ein privates Grundstück in Baden-Württemberg transportiert werden. Auf diesem Grundstück wird ausschließlich der Innenausbau vorgenommen, es wird weder drin übernachtet noch sonst irgendwie gewohnt. Nun hat der Eigentümer bedenken, dass er Schwierigkeiten bekommt. Ich bin der Auffassung, dass man das Häuschen ohne Probleme auf jedem privaten Grundstück aufstellen kann, wo man will (naja, sicherlich ist die Höhe nicht ganz egal). Da es keine Räder hat, greift der Tatbestand des "Parkens" nicht. Deswegen bin ich jetzt auf der Suche nach einer juristischen Grundlage, um den Eigentümer zu beruhigen. Anschließend möchte ich die zuständige Baubehörde "zur Sicherheit" informieren, falls sich später ein wachsamer Nachbar beschwert. Für den Eigentümer soll das ganze maximal unkompliziert sein. Wer weiß was?


    Bin über jeden Hinweis dankbar, vor allem über genaue Gesetzes-Zitate.


    Herzliche Grüße

    Terese

  • Hallo Terese,
    ... meine Empfehlung:
    Der Baubehörde gegenüber würde ich anzeigen (formlos) dass für eine befristete Zeit auf einer definierten Fläche (Skizze Lageplan) ein Tiny-House gebaut wird, welches anschließend abtransportiert wird. Der Ausbau erfolgt privat (nicht gewerblich, auch nicht durch den Tischler). Die Erlaubnis des Grundstückeigentümers muss natürlich (besser schriftlich) vorliegen. Nachbar und Hausbewohner dürfen nicht beeinträchtigt werden (Lärm, Staub, Verschattung). Stadtordnung und Nachbarrecht gilt immer (z.B. bzgl. der Ruhezeiten).
    Klärt das bitte noch versicherungstechnisch! Wer haftet bei Unfällen (spielende Kinder, Arbeitsunfall). Was meint der Tischler? Versichert er sich selbst (selbstständig)? Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe müssen bei der Unfallkasse angemeldet werden. Nur der Bauherr selbst haftet privat mit seiner Unfallversicherung. Ihr müsst also klären: wer ist "Bauherr" und wer leistet "Nachbarschaftshilfe" im Sinne der Unfallkasse? Sollte der Tischler gewerblich (also mit Auftrag usw.) tätig werden, müsste dieser sich prinzipiell selbst absichern. Er ist dann für alles verantwortlich am Arbeitsort und haftet auch dementsprechend.
    Ich spreche hier allerdings nur aus Erfahrung. Das ist keine juristische Beratung!

    Gruß sigi

  • Lieber Sigi,


    vielen herzlichen Dank für deine Empfehlung.


    Ähnlich haben wir es nun gemacht und sind mit einem wohlwollenden Sachbearbeiter in Kontakt getreten, der unser Anliegen sicherheitshalber an die zuständige Baumeisterin des Kreises weitergeleitet hat. Diese ist nun der Überzeugung, dass wir eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren benötigen. Meines Erachtens ist dies nicht notwendig, da nach meiner Rechtsauffassung das Haus mit sonstigen baulichen Anlagen gem. LBO B-W vergleichbar ist, die verfahrensfrei sind, so zB Gartenhäuser, Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Wochenendhäuser etc. Eine gleiche Behandlung von vorgesehenen Anlagen und vergleichbaren Anlagen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von wird ausdrücklich in der LBO vorgesehen. Des Weiteren behauptet die zuständige Baumeisterin, der Ausbau sei gewerblich, sodass die Genehmigung erforderlich sein wird. Diese Herleitung erschließt sich mir jedoch nicht. Alles wurde mir bisher nur mündlich mitgeteilt. Wie letztendlich entschieden wird, bleibt abzuwarten.


    Beste Grüße

    Terese

  • Hallohallo,


    bei uns geht das "einfache" vorübergehende Aufstellen nun "kompliziert" weiter.


    Das zuständige Bauamt benötigt wohl einen Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Mit unserem Anwalt haben wir dies besprochen, der nichts erkennt, was dem Vorhaben entgegensteht, zumal das Haus ja nur vorübergehend vor Ort sein und wieder abtransportiert wird. Die Gemeinde steht hinter unserem Vorhaben und verhält sich sehr kooperativ, nur hat sie nicht das letzte Wort. Im Grunde genommen hat sie gar kein Wort.


    Nun ist es aber so, dass das Bauamt eine dauerhafte Baugenehmigung prüfen würde, bei der der Punkt des vorübergehenden Aufstellens gar nicht berücksichtigt wird. In diesem Fall stehen unsere Karten schlecht, da der Bebauungsplan eine mind. zweigeschossige Bauweise vorschreibt. Das heißt, man müsste einen Antrag auf Befreiung stellen. Des Weiteren können unter Umständen die erforderlichen Abstandsflächen von 5 m zu einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück nicht komplett eingehalten werden. Auch hier müsste eine Ausnahme beantragt werden.


    Unseres Erachtens wird es unserem Vorhaben jedoch überhaupt nicht gerecht, wenn wir eine stinknormale Baugenehmigung beantragen, wenn auch im vereinfachten Verfahren, da das Haus ja nur vorübergehend aufgestellt wird.


    Es böte sich noch die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den der Kreis wohl nur ungern schließt. Oder aber Beantragung eines Lager- oder Abstellplatzes, auf dem das Haus abgestellt bzw. ausgebaut wird. Da stellt sich mir die Frage, ob ich auf einem Abstellplatz ein Häuschen abstellen darf.


    Wenn ich das nicht darf, dann darf im Umkehrschluss nur eine gewerbebetreibende Person ein Tiny House ohne Räder bauen, aber niemand Privates auf seinem eigenen / sonstigem Grundstück. Dann müsste für den privaten Bau immer eine Baugenehmigung für das Haus in Abhängigkeit von den grundstücksbezogenenen Vorschriften vorliegen. Das kann doch auch nicht stimmen, oder?


    Ich bin dankbar für alle Anregungen, Erfahrungen und Tipps.

  • Ein Haus bedarf der Baugenehmigung - egal wie groß (ausgenommen die Verfahrensfreien Vorhaben lt. LBO, aber da sind Wohnräume ausgeschlossen), egal wo, egal ob mit Rädern oder Fundament drunter. Und egal ob es nur 1, 2 oder 20 Jahre stehen soll (wobei ich mich da frage, ob man dann eine Abrissgenehmigung braucht, wenn das THoW wieder weggefahren wird).


    PS. Vielleicht lässt Du Dir Dein TH als Wohnwagen genehmigen (bei der Zulassungsbehörde / TÜV). Das musst Du ja auch irgendwo parken ;) Aber ob das rechtlich haltbar ist ... ? Und drin wohnen dürftest Du dann auch nicht.

  • Ein Haus bedarf der Baugenehmigung - egal wie groß, egal wo, egal ob mit Rädern oder Fundament drunter. Und egal ob es nur 1, 2 oder 20 Jahre stehen soll

    Mal ganz abgesehen von unserem konkreten Fall. - Jain. Kleinste Häuser in den meisten Ländern dieser Welt brauchen keine Baubewilligung. Kann schon passieren, dass sie mal abgebaggert werden, kann dort aber auch genehmigt passieren.


    Hier ein konkreter Fall auf Rädern, was damit Nicht-genehmigt in Deutschland auf einem zukommen könnte:


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    Der Mann war sich der möglichen Folgen bewusst. Ärgert sich zwar, trägt für die Folgen aber auch die Verantwortung, und sieht sich nach Alternativen um. Für viele verständlicherweise nicht ihre Art, aber schon auch möglich, dies nicht als ganz und gar verwerflich anzusehen. Sofern keine wirklich dringlicheren und vernünftigen Gesetze gebrochen werden.

  • Ich schrieb nicht von anderen Ländern als Deutschland - hier ist es natürlicherweise immer komplizierter und geregelter als irgendwoanders auf der Welt ;)

  • Darum habe ich auch das Video aus Deutschland hinzugefügt. - Was einem so geschehen könnte, wenn man es auch hier nicht so kompliziert und geregelt angeht. :S


    In diesem Fall eine Galgenfrist zum Abbruch. Er konnte den Wagen ja leider nicht so professionell bauen, dass er einfach fortfahren könnte.

  • Ich vermute, dass ein Abrissbescheid so als Totalschädigung angesehen wird, dass eventuelle Geldstrafen im Vergleich sehr milde ausfallen könnten. Zumindest noch nichts über unzumutbare Geldstrafen dazu gefunden. Hat hier auf dem Forum jemand Kenntnis oder Erfahrung, in welchen Rahmen Geldstrafen ausfallen, welche mit Abrissbescheiden verhängt werden?

  • Naja - mit einer Geldstrafe kann man ja nichts "freikaufen".
    Wenn der amtlich beauftragte Bagger irgendwann kommt, musst du den auch noch bezahlen.
    Also was soll das ganze Philosophieren? Entweder der Bau ist legal oder illegal. ... parallel gibt es nur noch den Fall der Duldung.
    Die Duldung kann unausgesprochen sein (das ist meistens so - eben ohne Aktenzeichen) oder auch "offiziell" erfolgen. Eine "offizielle" Duldung ist meist mit Bedingungen, Auflagen oder Fristen verbunden. Ein Duldung ist in der Regel nie unbegrenzt. Meist wird sie bewusst "taktisch" eingesetzt, um bestimmte Ziele zu erreichen. Ein typisches Beispiel ist die Duldungen von Wagenburgen/-plätzen.


    Gruß sigi

  • Naja - mit einer Geldstrafe kann man ja nichts "freikaufen".

    Ich philosophiere nicht, ich rechne und kalkuliere praktisch. 60 000,- habe ich die letzten 10 Jahre als Miete für eine überteuerte Kleinwohnung bezahlt. Da ist noch viel Luft nach oben, um sich doch noch günstiger freizukaufen. Macht man mit anderen Geld- oder Freiheitsstrafen ja auch immer.


    Anders als bei anderen Strafen hätte ich beim Tinyhouse-Abrissbescheids gar keine ethischen Gewissensbisse. Und anders als im Video kann ich ein Tinyhouse so bauen, dass Abriss keinen Schaden am Tinyhouse bringt.


    Also praktisch sind mir diese möglichen Unannehmlichkeiten viel lieber als viel Geld und Jahre im amtlich vorgesehen Bewilligungsverfahren plus Miete aufzuwenden. Ist natürlich eine persönliche Entscheidung, welche nicht viele wollten.



    PS: Aber ja, philosophisch könnte man bei meiner Vorgehensweise vielleicht schon auch etwas Existenzialismus und Pragmatismus erkennen, so wie an deinem Standpunkt sich ja auch ihren philosophischen Hintergrund vermuten lässt.

    2 Mal editiert, zuletzt von pamojja ()

  • Halo Pamojja,
    vielleicht verstehe ich nicht genau, was du meinst.
    Der eine Fakt ist der, dass man eine fehlende Genehmigung nicht kaufen kann, auch nicht indirekt über Strafzahlungen.
    Also mir ist das jedenfalls nicht bekannt. Es geht ja beim illegalen Bauen nicht um Ordnungswidrigkeiten, wofür es einen Bußgeldkatalog gibt. Man kann eventuell Zeit schinden, indem man mit dem Amt verhandelt (taktiert?). Auf diese Art und Weise kann man für eine gewisse Zeit "preiswerter" Wohnen und hätte so einen finanziellen Vorteil. Ich glaube, so manch einer macht daraus ein Konzept. Wo kein Kläger, da kein Richter ... und wenn es hart kommt, dann fahre ich eben einen Landkreis weiter und stelle mich dort ab ... mal stark vereinfacht formuliert. Mit den Strafgebühren ist das auch so eine Sache. Wann werden denn diese angedroht und wann werden diese fällig? Das wären ja dann wohl Zwangsgelder, um dich zur Räumung zu motivieren. Wichtiger wäre doch aber die Frage: warum wird denn überhaupt erst ein Bauamt aufmerksam auf dich? Meistens doch, weil irgend ein Nachbar eine Anzeige macht. Oft anonym, weil sie feige sind ... das Bauamt muss reagieren ... und erst dann kommt ein Vorgang ins Rollen.

    Aber ich könnte wetten, die Meisten bleiben unterm Radar und werden nicht von Nachbarn angezeigt. Von diesen Leuten sieht man natürlich auch nichts im Internet - ist ja auch logisch!


    Gruß sigi

  • Danke für deine Bereitschaft, Missverständnisse aufzuräumen, sigi.


    Jetzt verstehe ich endlich deine zuletzt angesprochene Logik. Fürchte mich halt vor anderem, schwerwiegenderem, nicht vor zahnlosen Anzeigen. Und indem ich mich gründlich auf alles Mögliche vorbereite, bin ich dann in einer besseren Position, damit eventuell umgehen zu können.


    Alles Gute.

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